Rechtsprechung
   BGH, 02.02.2000 - 2 ARs 495/99 - 2 ARs 249/99   

Untersuchung in Niedersachsen

§ 2 DNA-IFG, § 81g StPO, § 81f StPO, § 162 StPO, Entnahme von Körperzellen und DNA-Feststellung bilden zusammen eine Untersuchungshandlung, Zuständigkeit des Amtsgericht des Wohnsitzes des Betroffenen, auch wenn die Untersuchung an einem anderen Ort durchgeführt werden soll

Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

  • AG Koblenz - II 93/99
  • BGH, 02.02.2000 - 2 ARs 495/99 - 2 ARs 249/99

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 45, 376
  • NJW 2000, 1204
  • NStZ 2000, 494
  • StV 2000, 179



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Wird zitiert von ... (10)  

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2002 - 3 Ws 553/01  
    Für die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung der von dem Beschuldigten zur Verfügung gestellten Speichelprobe zum Zwecke des Spurenvergleichs (§ 81 e StPO) ist der Ermittlungsrichter desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Körperzellenentnahme stattgefunden hat (im Anschluss an BGHSt 45, 376 ff.).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und ihrer anschließenden molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-Musters der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Entnahmeort zuständig; dies gilt auch dann, wenn die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts erfolgen soll (BGHSt 45, 376 ff.; BGH StV 99, 302f.; BGH Beschluss vom 25. Februar 2000, 2 ARs 24/00).

  • BGH, 07.05.2004 - 2 ARs 153/04  

    Anordnung der DNA-Untersuchung von aufgefundenem Spurenmaterial (Zuständigkeit

    b) Für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und ihrer anschließenden molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-Musters ist örtlich der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Entnahmeort zuständig; dies gilt auch dann, wenn die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts erfolgen soll (Senat NJW 2000, 1204; Beschluss vom 25. Februar 2000 - 2 ARs 24/2000 -).
  • BGH, 11.09.2002 - 2 ARs 257/02  

    Keine "Vorratshaltung" richterlicher Beschlüsse gegen flüchtigen Beschuldigen.

    In diesem Falle wäre ausreichend Zeit und Gelegenheit, die erforderliche richterliche Maßnahme bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zu beantragen, in dessen Bezirk die Entnahme der Körperzellen erfolgen soll (vgl. BGHSt 45, 376; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 2 ARs 24/00).".
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  • BGH, 25.02.2000 - 2 ARs 24/00  

    Zuständigkeit für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren

    Für deren Anordnung ist der Ermittlungsrichter desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Entnahme stattfinden soll; dies gilt auch dann, wenn beantragt ist, die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts vorzunehmen (BGH, Beschluß vom 2. Februar 2000 - 2 ARs 495/99).
  • OLG Hamm, 10.05.2001 - 2 Ws 109/01  

    Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung, Zuständigkeit nach Rechtskraft

    Die Staatsanwaltschaft wird bei dem - nunmehr örtlich - zuständigen Ermittlungsrichter (vgl. dazu BGH NJW 2000, 1204 = NStZ 2000, 494 Ls. ) einen neuen Antrag stellen müssen.
  • BGH, 11.09.2002 - 2 AR 135/02  
    In diesem Falle wäre ausreichend Zeit und Gelegenheit, die erforderliche richterliche Maßnahme bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zu beantragen, in dessen Bezirk die Entnahme der Körperzellen erfolgen soll (vgl. BGHSt 45, 376; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 2 ARs 24/00).".
  • BGH, 07.05.2004 - 2 AR 73/04  
    b) Für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und ihrer anschließenden molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-Musters ist örtlich der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Entnahmeort zuständig; dies gilt auch dann, wenn die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts erfolgen soll (Senat NJW 2000, 1204; Beschluss vom 25. Februar 2000 - 2 ARs 24/2000 -).
  • BGH, 02.02.2000 - 2 AR 249/99  
    2 ARs 495/99 2 AR 249/99.
  • BGH, 25.02.2000 - 2 AR 13/00  
    Für deren Anordnung ist der Ermittlungsrichter desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Entnahme stattfinden soll; dies gilt auch dann, wenn beantragt ist, die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts vorzunehmen (BGH, Beschluß vom 2. Februar 2000 - 2 ARs 495/99).
  • KG, 19.11.2003 - 1 AR 826/03  

    Zuständigkeit für die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung

    Eindeutig ist die örtliche Zuständigkeit nur beim Ermittlungsrichter geregelt (vgl. BGHSt 45, 376).
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