Rechtsprechung
   BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99   

Unterverbriefungsabrede mit Ehemann der Käuferin

§ 117 BGB setzt einen tatsächlichen Konsens über die Simulation voraus, dieser Konsens ist eine Willensübereinstimmung, keine Willenserklärung, deshalb kommt eine Kenntniszurechnung (hier: eines Verhandlungsgehilfen) über § 166 Abs. 1 BGB (direkt oder analog) nicht in Betracht;

mißlungenes Scheingeschäft wird von § 118 BGB erfaßt, die Berufung auf § 118 BGB ist auch im Anwendungsbereich von § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>) nicht ausgeschlossen;

§ 118 BGB setzt nicht voraus, daß die Nichternstlichkeit der anderen Partei auffallen müßte (vgl. § 122 Abs. 2 BGB)

Volltextveröffentlichungen (12)

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  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut (Volltext, Word-/PDF-format)
  • Prof. Dr. Lorenz

    Scheingeschäftswille beim Verhandlungsgehilfen und mißlungenes Scheingeschäft

  • archive.org

    §§ 117, 118, 313 S. 1 BGB
    Misslungenes Scheingeschäft durch Verhandlungsbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeit eines Scheingeschäfts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Misslungenes Scheingeschäft: Nichtigkeit auch bei Errichtung einer notariellen Urkunde

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Scheingeschäft bei Unkenntnis der den Vertrag selbst schließenden Partei von der Scheingeschäftsabrede ihres Verhandlungsbevollmächtigten

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 117, 118, 166, 313 S. 1
    Kein Scheingeschäft aufgrund Abrede eines bloßen Verhandlungsbevollmächtigten

  • nomos.de , S. 43 (Ausführliche Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 117 Abs. 1, 118, 166 Abs. 1, 313 Satz 1 BGB
    Kaufvertrag/Scheingeschäftswille/Nichtigkeit des misslungenen notariellen Scheingeschäfts

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Mißlungenes Scheingeschäft

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de , S. 43 (Ausführliche Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 117 Abs. 1, 118, 166 Abs. 1, 313 Satz 1 BGB
    Kaufvertrag/Scheingeschäftswille/Nichtigkeit des misslungenen notariellen Scheingeschäfts

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Scheingeschäft bei Unkenntnis der den Vertrag selbst schließenden Partei von der Scheingeschäftsabrede ihres Verhandlungsbevollmächtigten

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 144, 331
  • NJW 2000, 3127
  • ZIP 2000, 1533
  • MDR 2000, 1308
  • WM 2000, 2100
  • BB 2000, 1805
  • DNotZ 2000, 928
  • DB 2000, 2470
  • JR 2001, 329



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 07.12.2000 - IX ZR 330/99  

    Notarrecht - Beurkundungspflichtigen Verträge: Anwendung des § 166 BGB

    Deshalb läßt sich bei Verträgen nach § 313 BGB die notwendige Willensübereinstimmung nicht über eine Wissenszurechnung ersetzen (BGH, Urteil vom 26. Mai 2000 - V ZR 399/99, ZIP 2000, 1533, 1534).

    a) Zwar ist nach dieser Vorschrift ein mißlungenes Scheingeschäft nichtig, auch wenn hierüber eine notarielle Urkunde errichtet wurde (BGH, Urteil vom 26. Mai 2000 - V ZR 399/99, aaO).

  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 226/03  

    Anfechtbarkeit von Zahlungen eines Dritten an den Ehegatten des Schuldners

    aa) Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein geschlossen wird, hängt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten (BGHZ 21, 378, 382; 36, 84, 87 f; 144, 331, 332; vgl. auch Staudinger/Singer, BGB (Bearb. 2004) § 117 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Kramer, 4. Aufl. § 117 Rn. 12; Erman/Palm, BGB 11. Aufl. § 117 Rn. 12).
  • BGH, 12.05.2006 - V ZR 97/05  

    Immobilien - Auslegung einer Kaufoption für das Grundstück in einem Mietvertrag

    Das Berufungsgericht hat zwar nicht bedacht, dass eine Willenserklärung, die mit dem bloß vermeintlichen, in Wahrheit aber nicht bestehenden Einverständnis des Empfängers nur zum Schein abgegeben wird, mangels Ernstlichkeit gemäß § 118 BGB nichtig ist (Senat, BGHZ 144, 331, 334; RGZ 168, 204, 205).
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  • LG Frankfurt/Main, 19.09.2001 - 13 O 222/00  

    FlowTex

    Damit fehlt es an dem in § 117 BGB vorausgesetzten tatsächlichen Konsens über die Simulation (vgl. BGH, Urteil v. 26.05.2000 - V ZR 399/99, veröffentlicht in NJW 2000, 3127; MK-BGB-Kramer, 4. Aufl., § 117 Rdnr. 9), die Absprachen sind wirksam.

    Deshalb wird § 117 Abs. 1 BGB auch als Konkretisierung der negativen Kehrseite der Privatautonomie bezeichnet (vgl. BGH, Urteil v. 26.05.2000 - V ZR 399/99, veröffentlicht in NJW 2000, 3127, 3128; MK-BGB-Kramer, 4. Aufl., § 117 Rdnr. 1).

  • OLG Schleswig, 07.04.2009 - 3 U 159/07  

    Zurechnung der Kenntnis Dritter vom Mangel der Kaufsache

    Die Klägerin bezieht sich für ihre Ansicht, dass § 166 Abs. 1 BGB analog bei dem hier fraglichen beurkundungsbedürftigen Vertrag nicht heranzuziehen sei, vornehmlich auf die Entscheidungen BGH NJW 2000, 3127 f. und BGH NJW 2001, 1062 f. Beide Fälle betreffen aber einen dort jeweils nur bei einem Verhandlungsbevollmächtigten vorliegenden Scheingeschäftswillen.

    Der Scheingeschäftswille muss gerade bei den abschließenden Vertragsparteien selbst vorhanden sein (BGH NJW 2000, 3127 ff. bei Juris Rn. 8 und BGH NJW 2001, 162 f. bei Juris Rn. 15).

  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 227/03  

    Begriff des Scheingeschäfts

    aa) Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein geschlossen wird, hängt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtwirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten (BGHZ 21, 378, 382; 36, 84, 87 f; 144, 331, 332; vgl. auch Staudinger/Singer, BGB (Bearb. 2004) § 117 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Kramer, 4. Aufl. § 117 Rn. 12; Erman/Palm, BGB 11. Aufl. § 117 Rn. 12).
  • OLG Koblenz, 27.03.2006 - 12 U 107/05  

    Immobilien - Beweis eines Scheingeschäfts bei einem Grundstückskaufvertrag

    Da grundsätzlich von der Ernstlichkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen auszugehen ist, trägt für das Vorliegen eines Scheingeschäfts im Sinne des § 117 BGB (vgl. Wolf, in: Lambert-Land/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 190) - unter Zurechnung des Wissens des Zeugen G auf die Beklagte (vgl. BGHZ 144, 331, 333) - derjenige die Beweislast, der sich darauf beruft (vgl. BGH NJW 1988, 2598, 2598 f.; Palandt/Heinrichs, BGB § 117 Rn. 9).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2010 - 24 U 127/10  
    Es kann dahin stehen, ob der Leasingvertrag als misslungenes Scheingeschäft bereits nach § 118 BGB als nichtig angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 2000, 3127; OLG München NJW-RR 1993, 1168; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 118 BGB, Rn.2).
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