Rechtsprechung
   BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81   

V-Mann

§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB, Art. 103 Abs. 2, 5 GG;

§ 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verletzt auch dann nicht das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2, 20 Abs. 3 GG), wenn der Zeuge von den Behörden geheim gehalten wird (vgl. §§ 54, 96 StPO)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    V-Mann

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit von § 99 StGB und § 251 StPO - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwertung von Aussagen eines Zeugen vom Hörensagen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 57, 250
  • NJW 1981, 1719
  • NStZ 1981, 357
  • MDR 1981, 900
  • StV 1981, 591
  • StV 1981, 381



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Wird zitiert von ... (353)  

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09  

    Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater

    a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 109, 13 ; 122, 248 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ).

    Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben folgt, dass ein zentrales Anliegen des Strafprozesses die bestmögliche Ermittlung des wahren Sachverhalts sein muss (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 80, 367 ; 86, 288 ; 107, 104 ; 115, 166 ; 118, 212 ; 122, 248 ).

    Unnötige Verfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage; sie beeinträchtigen auch das verfassungsrechtlich abgesicherte öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ).

    Außerdem sind Mindesterfordernisse an eine zuverlässige Wahrheitserforschung zu wahren (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 70, 297 ; 77, 65 ; 86, 288 ; 118, 212 ).

    Abschließendes und notwendiges Element dieser Sachverhaltsaufklärung ist die nach der Beweiserhebung erfolgende tatrichterliche Überzeugungsbildung auf Grundlage der zur Verfügung stehenden - gerade auch personenbezogenen - Informationen (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 74, 358 ; 86, 288 ).

    Die fachgerichtliche Bewertung, dass das Verhalten der Beschwerdeführer eine konkludente Täuschung darstellt, gibt keinen Anlass für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts (zu möglichen Prüfungsansätzen vgl. BVerfGE 57, 250 ; 95, 96 ; BVerfGK 1, 145 ; 4, 72 ; 10, 125 ; 14, 12 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07  

    Rügeverkümmerung

    Verfahrensrechtliche Gestaltungen, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil entgegenstehen, können, soweit sie verfassungsrechtlich nicht anderweit erfasst werden, jedenfalls den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berühren (vgl. BVerfGE 57, 250, 275; 118, 212, 231).

    Verfahrensrechtliche Gestaltungen, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil entgegenstehen, können, soweit sie verfassungsrechtlich nicht anderweit erfasst werden, jedenfalls den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berühren (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 118, 212 ).

    a) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt - wie die allgemeine Rechtsschutzgarantie - im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und in Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (vgl. BVerfGE 57, 250 ), und den Staat zu korrektem und fairem Verfahren verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 ).

    An dem Recht auf ein faires Verfahren sind diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den speziellen Gewährleistungen der grundgesetzlichen Verfahrensgrundrechte nicht erfasst werden (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 109, 13 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ).

    Unnötige Verfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage; sie beeinträchtigen auch das verfassungsrechtlich abgesicherte öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann (vgl. BVerfGE 57, 250 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 750/06 u.a. -, juris, Rn. 13).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Großer Lauschangriff

    Vor der Verfassung hat eine getrennte Verwahrung der Akten bei der Staatsanwaltschaft nur Bestand, wenn rechtsstaatliche Grundsätze beachtet werden und die Unterlagen der eigenen Beurteilung durch das Gericht nicht weiter entzogen werden, als dies zur Wahrung verfassungsrechtlich geschützter Belange unumgänglich ist (vgl. BVerfGE 57, 250 zur Zurückhaltung von Beweismitteln).

    Die Gefährdung von Leib und Leben einer Person kann dagegen dazu führen, dass auch noch während der Hauptverhandlung Unterlagen über die akustische Wohnraumüberwachung zurückgehalten werden dürfen (vgl. auch BVerfGE 57, 250 ).

    Allerdings haben die Strafverfolgungsbehörden alles Zumutbare und der Bedeutung der Sache Angemessene zu tun, um die der Herausgabe der Unterlagen entgegenstehenden Gründe auszuräumen, damit die erforderliche Sachaufklärung sich auch auf die heimlich gewonnenen Informationen beziehen kann und die damit verbundenen Rechte der Verfahrensbeteiligten nicht mehr als unvermeidlich beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 57, 250 ).

    Die Offenbarung geheim zu haltender Tatsachen nur gegenüber dem Strafgericht und nicht auch gegenüber dem Angeklagten verstößt im Strafverfahren gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 101, 106 ).

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