Rechtsprechung
   BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90   

Vaterschaftsauskunft

Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 6 Abs. 5 GG, § 1618a BGB

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Vaterschaftsauskunft

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 1618a, § 242; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des nichtehelichen Kindes auf Benennung seines Vaters

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Frage, ob ein nichteheliches Kind Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verlangen kann

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 96, 56
  • NJW 1997, 1769
  • MDR 1997, 741
  • FamRZ 1997, 869
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Wird zitiert von ... (55)  

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04  

    Elterliche Erziehungspflicht

    Dazu gehören der familiäre Bereich und die persönlichen Beziehungen zu den anderen Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 96, 56 ).

    Allerdings ist sie nicht dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen, denn sie weist einen erheblichen sozialen Bezug zum betroffenen Kind auf, dessen Interessen und Persönlichkeitssphäre von dieser Entscheidung berührt werden (vgl. BVerfGE 96, 56 ).

    Der Einzelne hat die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden (vgl. BVerfGE 96, 56 ).

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05  

    Vaterschaftsfeststellung

    Sie ist Aufgabe der jeweils zuständigen staatlichen Organe, denen bei der Erfüllung der Schutzpflichten ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl.BVerfGE 96, 56 ).

    Die Klärung, ob ihr Kind von dem Mann abstammt, der als sein rechtlicher Vater gilt, berührt zwar auch das Persönlichkeitsrecht der Mutter aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, das ihr das Recht einräumt, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsphäre und ihr Geschlechtsleben gibt (vgl.BVerfGE 96, 56 ).

    Der Eingriff dient dem vorrangigen Ziel der Klärung, ob das Kind aus ihrer Beziehung mit dem rechtlichen Vater hervorgegangen ist, der wiederum ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis hat, ob das Kind aus dieser Beziehung hervorgegangen ist und von ihm abstammt (vgl.BVerfGE 96, 56 ).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07  

    Geschwisterbeischlaf

    Der Einzelne muss, soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. BVerfGE 27, 344, 351; 96, 56, 61; stRspr).

    Dazu gehört, dass der Einzelne sein Verhältnis zur Sexualität und seine geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner einrichten und grundsätzlich selbst darüber befinden kann, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er Einwirkungen Dritter darauf hinnehmen will (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 60, 123 ; 88, 87 ; 96, 56 ).

    Der Einzelne muss, soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. BVerfGE 27, 344 ; 65, 1 ; 96, 56 ; stRspr).

    Eine "strikte Wahrung" des Verhältnismäßigkeitsgebots, auf der das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung besteht (vgl. BVerfGE 27, 344 ; 96, 56 ), kann man diesem Inzestverbot nicht bescheinigen.

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