Rechtsprechung
   BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74   

Veräußerung des Unfallwagens

§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive Reparaturkosten, (kein) fiktiver Nutzungsausfall

Volltextveröffentlichungen (5)

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Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Rechtsfragen zum manipulierten Unfall" von Vors. Richter a. LG Helmut Krumbholz, original erschienen in: DAR 2004, 67 - 71.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 66, 239
  • NJW 1976, 1396
  • VersR 1976, 874
  • DB 1976, 1522
  • BB 1977, 116



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Wird zitiert von ... (90)  

  • BGH, 05.03.1985 - VI ZR 204/83  

    Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

    Das BerGer. geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 66, 239 = NJW 1976, 1396) davon aus, dass der Geschädigte den Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug nicht schon dadurch verliert, dass er das Fahrzeug in beschädigtem Zustand veräußert.

    Das BerGer. hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 66, 239 (248) = NJW 1976, 1396; VersR 1978, 182 (183)) weiter ausgeführt, dass die Möglichkeit der Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten den Geschädigten nicht von der Verpflichtung befreie, unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln der Schadensbeseitigung das am wenigsten aufwendige auszuwählen.

    Der Senat hat bereits in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 66, 239 (246 ff.) = NJW 1976, 1396 die aus der Dispositionsfreiheit des Geschädigten folgende Möglichkeit der Abrechnung auf der Basis einer fiktiven Reparatur in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt.

    So hat er ausgeführt, die grundsätzliche Freiheit des Geschädigten, sich auch dann noch für die Forderung von Reparaturkosten zu entscheiden, wenn eine Reparatur nicht mehr in Frage komme, enthebe ihn nicht der Pflicht, unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln der Schadensbeseitigung sich für dasjenige zu entscheiden, das einen deutlich geringeren Aufwand mit sich bringe (BGHZ 66, 239 (248) = NJW 1976, 1396 (1398 l. Sp.)).

    Auch heißt es in der Entscheidung BGHZ 66, 239 (247) = NJW 1976, 1396 (1397 r. Sp.) : "Ferner besteht dann, wenn der Gläubiger den Kraftwagen nicht hat reparieren lassen, auch kein Anlass dafür, den Umfang der erforderlichen Aufwendungen aus seiner besonderen Lage heraus gegebenenfalls billigerweise großzügig zu bemessen ... Vor allem aber werden fiktive Reparaturkosten immer nur dann anzuerkennen sein, wenn sie im strengen Sinne wirtschaftlich erscheinen.

    So ist der letztgenannte Gesichtspunkt für den Senat Anlass gewesen, in Fällen, in denen der Geschädigte den Unfallwagen für einen Neuwagen besonders günstig in Zahlung gegeben hatte, die Abrechnung nach Reparaturkosten trotz Überschreitens des Vergleichswerts nach Wiederbeschaffungskosten zu billigen (BGHZ 66, 239 = NJW 1976, 1396; Senat, VersR 1978, 235).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05  

    Versicherungsrecht - Schadensersatz nach Verkehrsunfall

    Der Wille des Geschädigten zur Reparatur kann nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 241).

    Ob diese tatsächlich für eine Instandsetzung eingesetzt werden, liegt in der Disposition des Geschädigten (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 f.).

    Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02  

    Schadensersatzrecht - Fiktive Reparaturkosten: Stundenverrechnungssätze

    Zwar hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Rechtsmeinung grundsätzlich einen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon für gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren läßt (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Senatsurteile, BGHZ 66, 239, 241; vom 6. November 1973 - VI ZR 163/72 - VersR 1974, 331; vom 22. November 1977 - VI ZR 119/76 - VersR 1978, 235; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710 und vom heutigen Tag, dem 29. April 2003 - VI ZR 393/02 -; vgl. hierzu auch Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062; ders. DAR 1997, 297).
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