Rechtsprechung
   BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01   

Verbotene Gabelstaplernutzung

§§ 611, 276, 280 BGB, innerbetrieblicher Schadensausgleich ("gefahrgeneigte Arbeit"): volle Haftung des Arbeitnehmers bei Vorsatz, Vorsatz muß sich jedoch auch auf die Schadensfolge erstrecken

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

  • IWW
  • Alpmann Schmidt

    BGB §§ 276(a.F.), 277, 254; ZPO § 551 Nr. 7(a.F.); Manteltarifvertrag für den Einzelhandel des Landes Thüringen (gültig ab 1. Juni 1998) § 18

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  • aufrecht.de

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

  • rws-verlag.de

    Volle Arbeitnehmerhaftung nur bei Vorsatz hinsichtlich Pflichtverletzung und Schaden

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Arbeitnehmerhaftung - Haftung bei vorsätzlichem Pflichtverstoß

  • RA Kotz

    Arbeitnehmerhaftung für verursachte Schäden - Verschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz - Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung; betrieblich veranlaßte Tätigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

  • Betriebs-Berater

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Volle Arbeitnehmerhaftung nur bei Vorsatz hinsichtlich Pflichtverletzung und Schaden

Kurzfassungen/Presse (10)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Volle Haftung nur bei Vorsatz bezüglich des Schadenseintritts

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Schadenshaftung im Betrieb // Verstoß gegen Arbeitgeber-Anweisung kann teuer werden

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerhaftung: Selbst Verbotenes lässt noch ein Türchen offen

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  • Beck-Ticker (Kurzmitteilung)

    Volle Arbeitnehmerhaftung nur bei vorsätzlichem Schadenseintritt

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Azubi fährt Gabelstapler gegen ein Hallentor

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Volle Haftung nur bei Vorsatz bezüglich des Schadenseintritts

  • rp-online.de (Kurzinformation)

    Firma muss nicht jeden angerichteten Schaden übernehmen

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    § 280 BGB
    Volle Haftung nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Arbeitnehmerhaftung

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Volle Arbeitnehmerhaftung nur bei Vorsatz! (IBR 2002, 699)

  • schadensversicherungsreport.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftungsvoraussetzungen bei Ansprüchen gegenüber Arbeitnehmern

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Volle Arbeitnehmerhaftung nur bei Vorsatz hinsichtlich Pflichtverletzung und Schaden

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 101, 107
  • BAGE 101, 107
  • NJW 2003, 377
  • ZIP 2002, 1909
  • MDR 2002, 1439
  • BB 2003, 528
  • BB 2002, 2288
  • NZA 2003, 37
  • VersR 2003, 736
  • IBR 2002, 699
  • DB 2002, 2050
  • BB 2002, 2288 (Ls.)
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Wird zitiert von ... (38)  

  • BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 250/06  

    Schadensersatzanspruch einer Bank gegen einen Wertpapierhändler wegen

    Betrieblich veranlasst sind solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - aaO; Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70).

    Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht schließlich nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt hat, auch wenn derartige Verhaltensverstöße nicht im Interesse des Arbeitgebers liegen (Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 -aaO).

    (1) In Fällen der Arbeitnehmerhaftung muss sich das Verschulden nach der Rechtsprechung des Senats (grundlegend 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70) nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Eintritt eines Schadens beziehen.

    Das Verschulden und die einzelnen Arten des Verschuldens, wie einfache oder grobe Fahrlässigkeit, sind Rechtsbegriffe (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 -aaO).

    Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70).

    Es hat dabei berücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; 15. November 2001 - 8 AZR 95/01 - BAGE 99, 368 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 121 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 68; 25. September 1997 - 8 AZR 288/96 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63; 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140; 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23) auch bei grober Fahrlässigkeit im Einzelfall eine Schadensteilung nicht ausgeschlossen ist.

    Wesentlich ist letztlich, dass die Höhe des Entgelts und insbesondere der Grad des Verschuldens in die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts eingeflossen sind (Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - aaO).

  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 159/03  

    Haftungsausschluss bei Streit unter Arbeitskollegen

    Aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb des Arbeitgebers allein kann aber noch nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden, denn nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein (BAG 9. August 1966 - 1 AZR 426/65 - aaO; Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70).

    Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit (Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - aaO; BGH 30. Juni 1998 - VI ZR 286/97 - aaO mwN).

    Entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und das Eingreifen des Haftungsausschlusses iSd. § 105 Abs. 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wurde (BAG 9. August 1966 - 1 AZR 426/65 - aaO; Senat 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - aaO; 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - aaO; BGH 30. Juni 1998 - VI ZR 286/97 - aaO mwN).

    Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Ausführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt; derartige Verhaltensverstöße liegen zwar nicht im Interesse des Arbeitgebers, dem wird aber durch eine entsprechende Haftung des Arbeitnehmers Rechnung getragen (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70).

    Es kommt mithin darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war (Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70).

    Dabei genügt es nicht, dass sich der Vorsatz nur auf die Verletzungshandlung bezieht, sondern dieser muss sich auch auf den Verletzungserfolg, den Personenschaden, erstrecken (Senat 10. Oktober 2002 - 8 AZR 103/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - AP SGB VII § 105 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 1).

  • LAG Niedersachsen, 07.07.2003 - 5 Sa 188/02  

    Beschränkte Arbeitnehmerhaftung - Kreditprokurist einer Bank - Feststellung der

    Nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung muss er für den durch sein Verhalten adäquat kausal verursachten Schaden jedoch nur anteilig haften, wenn er zumindest in Hinblick auf den Eintritt des Schadens nur grob fahrlässig gehandelt hat (ein Anschluss an BAG 18.04.2002 - (8 AZR 348/01).

    In Fällen privilegierter Haftung muss sich das Verschulden auf den Schadenseintritt als solchen beziehen (vgl. BAG 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 unter II. 3. c) der Gründe; dazu im Einzelnen unten III. 1. a)).

    Betrieblich veranlasst sind alle Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (BAG Großer Senat 27.09.1994 - GS 1/89 (A), AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103; BAG 18.04.2002 - a.a.O. unter II. 2. b der Gründe; zur methodischen Begründung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Erfurter Kommentar/Preis § 613 a BGB Rn. 9 f.).

    Nach dieser im Urteil vom 18.04.2002 (a.a.O.) unlängst bestätigten Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist Vorsatz nur dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt.

    Hier drückt sich das Betriebsrisiko aus, dass der im Schadensfall zu erwartende Vermögensverlust des Arbeitgebers in einem groben Missverhältnis zu dem als Grundlage für den Schadensersatz in Betracht kommenden Arbeitseinkommen steht (dazu ausführlich BAG 18.04.2002 a.a.O. unter II. 3. c, insbesondere ee der Gründe).

    Abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG 18.04.2002 a.a.O. unter II. 3. b aa der Gründe; BAG 12.11.1998 - 8 AZR 221/97 AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117; Erfurter Kommentar/Preis § 611 BGB Rn. 15).

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  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06  

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Schaden adäquat kausal herbeigeführt worden ist (Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70).

    Dies widerspräche dem Ziel der Haftungsprivilegierung (vgl. Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - aaO mit eingehender Begründung).

  • LAG Niedersachsen, 24.04.2009 - 10 Sa 1402/08  

    Zu den Voraussetzungen der Arbeitnehmerhaftung für gröbste Fahrlässigkeit und zur

    Betrieblich veranlasst sind solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (BAG 18.4.2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; GS 27.9.1994 - GS 1/89 [A] - aaO).

    Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht schließlich nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt hat, auch wenn derartige Verhaltensverstöße nicht im Interesse des Arbeitgebers liegen (BAG 18.1.2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2; 18.4.2002 - 8 AZR 348/01 - aaO).

    Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar unvermeidbar war; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG 18.1.2007 - 8 AZR 250/06 - aaO; 18.4.2002 - 8 AZR 348/01 - aaO).

    Der Grad des Verschuldens muss sich in den Fällen privilegierter Haftung nicht nur auf die schädigende Handlung, sondern auch auf den Schadenseintritt als solchen beziehen (BAG 18.4.2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; LAG Niedersachsen 7.7.2003 - 5 Sa 188/02 - LAGE BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 28 = NZA-RR 2004, 142).

    Abzustellen ist auch insoweit darauf, ob der Schädiger nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG 18.1.2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2; 18.4.2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70).

  • ArbG Gera, 18.06.2009 - 2 Ca 1416/08  
    Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt hat, auch wenn derartige Verhaltensverstöße nicht im Interesse des Arbeitgebers liegen (BAG v.18. April 2002 - 8 AZR 348/01 ).

    In Fällen der Arbeitnehmerhaftung muss sich das Verschulden nach der Rechtsprechung des BAG (grundlegend 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70) nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Eintritt eines Schadens beziehen, (BAG 8 AZR 250/06 Rdn.34-juris).

    Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG v, 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70).

    Wesentlich ist letztlich, dass die Höhe des Entgelts und insbesondere der Grad des Verschuldens in die Beurteilung einfließen (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 ,), BAG v. 18.01.2007 8 AZR 250/06 Rdn. 41-juris.

  • ArbG Oberhausen, 17.02.2010 - 1 Ca 1181/09  

    Schmerzensgeldanspruch eines verletzten Arbeitskollegen

    Der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII ist allerdings auf betriebliche Tätigkeiten beschränkt, da auch nur bei solchen ein innerbetrieblicher Schadensausgleich zulasten des Arbeitgebers stattfinden kann (BAG GS, Beschl. v. 27.09.1994 - GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urt. v. 18.04.2002 - 8 AZR 348/01, AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; ErfK/Rolfs, § 105 SGB VII Rn. 3).

    Betrieblich ist eine Tätigkeit, die dem Arbeitnehmer, der einen Schaden verursacht, entweder ausdrücklich von dem Betrieb und für den Betrieb übertragen ist oder die er im Interesse des Betriebes ausführt, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis steht und in diesem Sinne betriebsbezogen ist (BAG, Urt. v. 18.04.2002 - 8 AZR 348/01, AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urt. v. 18.01.2007 - 8 AZR 250/06, AP Nr. 15 zu § 254 BGB; ErfK/Rolfs, § 115 SGB VII Rn. 3).

    Andererseits ist die missbräuchliche Benutzung eines Betriebsmittels für die Annahme einer betrieblichen Veranlassung nicht ausreichend (BAG, Urt. v. 18.04.2002 - 8 AZR 348/01, AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Es kommt mithin darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war (Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70).

  • BAG, 20.09.2006 - 10 AZR 439/05  

    Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

    Ein lediglich räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Pflichtverletzung und der Arbeit ist mithin unzureichend (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56, 67; 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 346 f.; 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 -NZA 1998, 140; 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107; Münch-KommBGB/Henssler 4. Aufl. § 619a Rn. 18).

    Das Haftungsprivileg des Arbeitnehmers und die Vorschrift des § 828 Abs. 3 BGB reichen aus, um den Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses Rechnung zu tragen und einen Auszubildenden zu schützen (BAG 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 59 mit zustimmender Anm. Medicus = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 4; 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107; Wohlgemuth/Lakies BBiG § 13 Rn. 31 will dagegen die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses darüber hinaus berücksichtigen).

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09  

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

    Der Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit ist der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII entlehnt und wird von der Rechtsprechung in diesem Sinne ausgelegt (ErfK/ Preis § 619a BGB Rn. 12 unter Hinweis auf BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59; 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; HWK/ Krause 4. Aufl. § 619a BGB Rn. 21).

    Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt, auch wenn ein solches Verhalten grundsätzlich nicht im Interesse des Arbeitgebers liegt (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - aaO).

    Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70).

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09  

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug

    Ebenso wie die Feststellung des Grades des Verschuldens eines Arbeitnehmers durch das Landesarbeitsgericht revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar ist (vgl. Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70), muss dies auch für die Feststellung des Landesarbeitsgerichts gelten, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines bestimmten Verschuldensgrades seien ausreichend oder nicht ausreichend vom Darlegungsverpflichteten dargelegt.

    Damit kann die Annahme des Landesarbeitsgerichts, aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit, durch den Senat lediglich darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat (vgl. Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - mwN, aaO).

  • BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04  

    Amtshaftung - Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG

  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 103/02  

    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall

  • LAG Köln, 12.12.2002 - 6 (10) Sa 729/02  

    Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers; betrieblich veranlasste Tätigkeit;

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.09.2011 - 3 Sa 241/11  

    Schadensersatzansprüche, Unfall, Arbeitnehmerhaftung, Fahrlässigkeit, grobe,

  • LAG Sachsen-Anhalt, 26.02.2004 - 6 Sa 474/03  

    Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei Schadensersatzansprüchen wegen

  • LAG Berlin, 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03  

    Autoritärer Führungsstil ist kein Mobbing

  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 12/07 R  

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LAG Köln, 27.08.2010 - 11 Sa 235/10  

    Aufwendungsersatzanspruch des Facharztes gegen ehemalige Arbeitgeberin bei

  • LAG Hamm, 06.03.2006 - 16 Sa 76/05  

    Ansprüche wegen eines sogenannten Mobbings durch einen Chefarzt im Krankenhaus

  • LAG Hamm, 18.03.2005 - 10 Sa 482/04  

    Haftung des Arbeitgebers bei BerufskrankheitHaftungsausschlussUmfang des

  • LAG Düsseldorf, 12.02.2003 - 12 Sa 1345/02  

    Regress des Versicherers gegen unfallflüchtigen Fahrer (Arbeitnehmer des

  • LAG Köln, 09.11.2005 - 3 (7) Sa 369/05  

    Arbeitnehmerhaftung; Verkehrsunfall; Rotlichtverstoß

  • OLG Celle, 24.09.2003 - 9 U 114/03  

    Schadensersatzanspruch nach einer körperlichen

  • LAG Köln, 22.11.2004 - 2 Sa 491/04  

    Arbeitnehmerhaftung, Feststellungsklage

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 9 Sa 974/03  

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung bei

  • LAG Köln, 19.03.2008 - 7 Sa 1037/07  

    Arbeitnehmerhaftung; Bankangestellter; Kreditvorlage; Schadensersatz; Immobilien

  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2011 - 13 Sa 15/11  

    Zum Umfang der auf den Arbeitgeber übergehenden Schadensersatzansprüche des

  • LAG Baden-Württemberg, 02.10.2002 - 13 Sa 45/02  

    Haftungsprivileg - betriebliche Tätigkeit

  • LAG München, 20.10.2005 - 4 Sa 1050/04  

    Arbeitnehmerhaftung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2010 - 10 Sa 394/09  

    Arbeitnehmerhaftung bei Verkehrsunfall auf Kasernengelände; unsubstantiierte

  • LAG München, 27.07.2011 - 11 Sa 319/11  

    Grob fahrlässige Schadensverursachung, Arbeitnehmerhaftung, Haftungsbeschränkung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.2011 - 5 Sa 295/10  

    Ein einmonatiges Fahrverbot ist auch bei einem Berufskraftfahrer im Regelfall

  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2002 - 12 Sa 118/01  

    Arbeitnehmerhaftung Sekundäre Behauptungslast des Arbeitnehmers; Ungeklärter

  • LAG Hamm, 09.04.2003 - 2 Sa 1122/02  

    Arbeitnehmerhaftung: Die Nichtbeachtung des Rotlichts einer Verkehrsampel ist

  • BAG, 26.08.2003 - 3 AZR 361/02  

    Verspätete Urteilsabsetzung

  • LAG Köln, 03.09.2004 - 4 (9) Sa 1338/03  

    - Auslegung einer vertraglichen Ausschlussklausel - Aufrechnung und zweistufige

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2011 - 7 Sa 638/10  

    Fahrlässigkeit; Haftungsausschluss; betrieblich veranlasste Tätigkeit;

  • LAG Hamm, 17.02.2011 - 8 Sa 1774/10  

    Unbegründete Schadensersatzklage eines Arbeitgebers wegen Schlechtleistung bei

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