Rechtsprechung
   BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91   

Verfügungskosten

§ 945 ZPO erfaßt nicht die Verfahrenskosten der (zu Unrecht erlassenen) einstweiligen Verfügung - Geltendmachung im Falle eines Vergleichs in der Hauptsache im Rahmen von § 927 ZPO;

§ 945 ZPO, auch mittelbare Schäden können ersatzfähig sein, Anwendbarkeit von § 254 BGB;

auch im Rahmen von § 945 1. Alt. ZPO bindet die Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) der Hauptsacheentscheidung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 122, 172
  • NJW 1993, 2685
  • MDR 1994, 151
  • NJW-RR 1994, 128
  • GRUR 1993, 998
  • VersR 1993, 1251
  • WM 1993, 1636
  • DB 1993, 2119



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Wird zitiert von ... (31)  

  • LG München I, 21.05.2008 - 21 O 10753/07  

    Beweis der Urheberschaft eines Fotos

    Kommt der Geschädigte i.S.v. § 945 ZPO seiner aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu entnehmenden Abwendungs- und Minderungspflicht nach, so sind die Aufwendungen hierfür adäquat kausal durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung verursacht und demgemäß zu ersetzen (vgl. BGH NJW 1993, 2685, 2687 - Werbemaßnahmen als erstattungsfähige Kosten um die gewinnschmälernden Folgen eines Verbots einer bestimmten, besonders attraktiven Werbung zu mindern).

    Kommt der Geschädigte also seiner aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu entnehmenden Abwendungs- und Minderungspflicht nach, so sind die Aufwendungen hierfür adäquat kausal durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung verursacht und demgemäß zu ersetzen (vgl. BGH NJW 1993, 2685, 2687, wonach als erstattungsfähig Kosten von Werbemaßnahmen angesehen wurden, die notwendig geworden sind, um gewinnschmälernde Folgen des Verbots einer bestimmten, besonders attraktiven Werbung zu mindern).

    In diesem Fall müsste nämlich im Rahmen des haftungsausfüllenden Tatbestands die der Beklagten zu 1) obliegende Schadensminderungspflicht i.S.v. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gem. § 945 ZPO z.B. BGH NJW 1993, 2685, 2687 m.w.N.; NJW 2006, 2557, 2559; Vollkommer, a.a.O., § 945 Rn. 13) berücksichtigt werden; diese Schadensminderungspflicht hat die Beklagte zu 1) vorliegend verletzt, so dass eine Erstattungspflicht des Klägers ausscheidet.

  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 94/03  

    Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes bei ungerechtfertigter

    Für die Bemessung des Schadens nach § 945 ZPO gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 249 ff BGB (BGHZ 96, 1, 2; 122, 172, 179; BGH, Urt. v. 23. März 2006 - IX ZR 134/04, Rn. 23, zur Veröffentlichung bestimmt).

    aa) Da auf den Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff BGB anzuwenden sind, ist ein mitwirkendes Verschulden des Verfügungsbeklagten allerdings zu berücksichtigen (BGHZ 122, 172, 179; BGH, Urt. v. 23. März 2006 - IX ZR 134/04, Rn. 23, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 134/04  

    Immobilien - Einstw. Rechtsschutz bei ungerechtfertigtem Verfügungsverbot

    a) Erfolglos bekämpft die Revision allerdings die Bindungswirkung (vgl. dazu BGHZ 122, 172, 175) des rechtskräftigen Urteils im Hauptsacheprozess, wonach der Beklagten ein Anfechtungsanspruch mangels Gläubigerbenachteiligung nicht zusteht.

    Insbesondere ist ein mitwirkendes Verschulden des Vollstreckungsschuldners (hier: Klägerin) zu berücksichtigen (BGHZ 122, 172, 179; BGH, Urt. v. 9. Mai 1978 - VI ZR 212/76, NJW 1978, 2024; v. 22. März 1990 - IX ZR 23/89, NJW 1990, 2689, 2690).

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