Rechtsprechung
   BGH, 17.09.1982 - 5 StR 604/82   

Vergessener Dolmetschereid

§ 189 GVG, Aufhebung des Urteils, wenn aus dem Protokoll nicht hervorgeht, daß der Dolmetscher vereidigt wurde oder sich auf einen allgemeinen Eid berufen hat;

§ 274 StPO, unwiderlegbare Vermutung bei Schweigen des Protokolls

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1982, 517
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Wird zitiert von ... (6)  

  • BSG, 16.07.1996 - 1 RK 15/95  

    Anspruch auf Erstattung selbstbeschaffter Aufwendungen

    Unabhängig davon, ob in der Revisionsbegründung darüber hinaus dargelegt werden muß, welche vom LSG zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen unrichtig sind und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen darauf beruhen, daß der hinzugezogene Dolmetscher unrichtig übersetzt hat (vgl BSG SozR 3-1720 § 189 Nr. 1; möglicherweise anders der BGH, vgl. NStZ 1982, 517 ; Strafverteidiger 1987, 238 ; NStZ 1988, 20), steht der mögliche Verfahrensfehler einer Entscheidung in der Sache nicht entgegen.
  • BGH, 31.08.1995 - 1 StR 452/95  
    Dieser Vortrag wird nach § 274 Satz 1 StPO durch das Protokoll über die Hauptverhandlung unwiderlegbar bewiesen (vgl. BGH NStZ 1982, 517 sowie BGHR GVG § 189 Beeidigung 1).
  • OLG Köln, 23.05.2002 - Ss 171/02  
    Grundsätzlich wird angenommen, dass ein Urteil auf einer fehlenden oder fehlerhaften Dolmetschervereidigung nach § 189 GVG beruht (BGH NStZ 82, 517; StV 84, 146; OLG Hamburg StV 84, 10; Senatsentscheidungen a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 189 GVG Rn 3; KK-Diemer, a.a.O.).
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