Rechtsprechung
| BGH, 24.02.1982 - 3 StR 34/82 |
Vergewaltigung in fremder Wohnung
§ 13 StGB, zur Garantenstellung des Wohnungsinhabers
Volltextveröffentlichungen (3)
- DFR
Garantenstellung des Wohnungsinhabers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 30, 391
- NJW 1982, 1235
- NStZ 1982, 245
- MDR 1982, 506
Wird zitiert von ... (15)
- BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
DDR-Botschafter
Insofern konnte es sich auf eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGHSt 30, 391 [394]) stützen, die den Begriff "Rechtspflicht" einschränkend auslegt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. - BGH, 20.10.2011 - 4 StR 71/11
Garantenstellung des Betriebsinhabers oder Vorgesetzter (Verhinderung von …
Als solches Ereignis kommt auch eine Straftat Dritter in Betracht (BGH NStZ 1997, 127; BGHSt 3, 65, 66; 30, 391).Als solches Ereignis kommt auch eine Straftat Dritter in Betracht (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1996 - 5 StR 458/96, NStZ 1997, 127; vom 10. Juni 1952 - 2 StR 180/53, BGHSt 3, 65, 66; vom 24. Februar 1982 - 3 StR 34/82, BGHSt 30, 391).
- BGH, 25.04.2001 - 3 StR 7/01
Garantenstellung des Wohnungsinhabers; Besondere Umstände (Wohnung als Gefängnis; …
Beihilfe zum Mord durch Unterlassen könne auch nicht darin gesehen werden, daß sie als Wohnungsinhaberin es unterlassen habe, der Angeklagten S. den weiteren Aufenthalt in ihrer Wohnung zu untersagen oder für R. Hilfe herbeizuholen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHSt 30, 391, 396) der Inhaber einer Wohnung nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen habe, daß Dritte in seinen Räumen keine Straftaten begehen.Nach der Rechtsprechung hat der Inhaber einer Wohnung oder sonstiger Räume nur dann für in diesen Räumen begangene Rechtsgutverletzungen strafrechtlich einzustehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine Rechtspflicht zum Handeln begründen ( BGHSt 30, 391, 395 f.).
- BGH, 30.09.1992 - 2 StR 397/92 Der Vermieter von Räumen hat ebensowenig wie der Inhaber einer Wohnung (BGHSt 30, 391; Urteil vom 31. Juli 1992 - 4 StR 156/92) ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden.
Etwas anderes kann gelten, wenn die Räume wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle darstellen, die er so zu sichern und zu überwachen hat, daß sie nicht zum Mittel für die leichtere Ausführung von Straftaten gemacht werden können (BGHSt 30, 391 [396]).
- BayObLG, 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92
Zum Tatbestand des Art.6 § 2 Abs. 1 MRVerbG
Die bloße tatsächliche Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern (hier etwa durch Kündigung und Räumungsklage), oder eine sittliche Verpflichtung, dies zu tun, kann nicht als ausreichender Grund für die Annahme einer Garantenpflicht angesehen werden (BGHSt 30, 391/394).Die weitgehende Gleichstellung eines bloß untätig bleibenden Eigentümers mit dem eigentlichen Rechtsverletzer, durch die er zu dessen "Komplizen" würde, ist mit dem Sinn der Garantenhaftung, die ein Einstehenmüssen für die Unversehrtheit des geschützten Rechtsgutes voraussetzt, nicht mehr zu, vereinbaren (BGHSt 30, 391/395).
- OLG Karlsruhe, 10.11.2000 - 3 Ws 220/99 Bloße tatsächliche Möglichkeiten oder die sittliche Pflicht zur Erfolgsverhinderung - die Kausalität des Unterlassens einmal unterstellt - genügen für eine Unterlassungstäterschaft nicht (BGHSt 30, 391).
- OLG Koblenz, 26.09.2005 - 2 Ss 272/05
Betäubungsmittelstrafrecht: Unerlaubter Besitz durch Mitinhaber der Wohnung - …
Eine Garantenstellung des Inhabers der Wohnung, die eine Strafbarkeit wegen dort begangener Straftaten eines anderen wegen Unterlassens (§ 13 StGB ) begründen könnte, kommt nur bei Hinzutreten - hier nicht vorliegender - besonderer Umstände in Betracht (BGHSt 30, 391 [395 f.]). - BGH, 31.07.1992 - 4 StR 156/92 Eine Garantenpflicht des Wohnungsinhabers kann sich zwar dann ergeben, wenn die Wohnung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage - also über ihre Eigenschaft als Wohnung und damit als nach außen abgeschirmter, der Wahrnehmung dort geschehender Vorgänge von außen entzogener Bereich hinaus - eine Gefahrenquelle darstellt, die er so zu sichern und zu überwachen hat, daß sie nicht zum Mittel für die leichtere Ausführung von Straftaten gemacht werden kann (BGHSt 30, 391 [396]).
- BGH, 09.09.1998 - 3 StR 413/98 "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Inhaber einer Wohnung nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden (vgl. BGHSt 30, 391).
- BayObLG, 05.02.1987 - RReg. 3 St 174/86
Eigenbedarf - § 263 StGB, unterlassene Mitteilung eines späteren Wegfalls …
Die im Gesetz nicht näher umschriebene Garantenstellung muß stets eine rechtliche Pflicht begründen (§ 13 Abs. 1 StGB); die bloße tatsächliche Möglichkeit oder sittliche Pflicht einer Erfolgsverhinderung genügt nicht (BGHSt 30, 391). - BGH, 03.03.1995 - 2 StR 32/95
- OLG Karlsruhe, 24.07.1997 - 3 Ss 116/97
- BGH, 07.09.1983 - 2 StR 239/83
- OLG Zweibrücken, 03.07.1985 - 1 Ss 123/85
- KG, 03.02.1999 - 5 Ws (B) 691/98
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