Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
03.04.2003
Aktenzeichen
V ZB 44/02
Dazu im Internet

dejure.org

Vergleichsabschluß "beobachtender" Streitverkündeter

§§ 92 Abs. 1 Satz 1, 98 ZPO, Kostenaufhebung bedeutet, daß jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt;

§§ 98, 101 ZPO, Nebenintervenient hat bei einem Vergleich grds. keinen Kostenerstattungsanspruch

lexetius.com

bundesgerichtshof.de

ibr-online

Prozessvergleich mit Kostenaufhebung: Streithelfer hat keinen Kostenerstattungsanspruch! (IBR 2003, 394)

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ibr-online

Verfahrensrecht - Erstattung der Kosten des Nebenintervenienten

judicialis

Fundstellen
BGHZ 154, 351
NJW 2003, 1948
FamRZ 2003, 1088
IBR 2003, 394
VersR 2004, 531
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