Rechtsprechung
| BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02 |
Vergleichsabschluß "beobachtender" Streitverkündeter
§§ 92 Abs. 1 Satz 1, 98 ZPO, Kostenaufhebung bedeutet, daß jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt;
§§ 98, 101 ZPO, Nebenintervenient hat bei einem Vergleich grds. keinen Kostenerstattungsanspruch
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
ZPO § 101
- IWW
- IWW
- bundesgerichtshof.de
- openjur.de
- NWB SteuerXpert START
ZPO § 101
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 101
Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Erstattung der Kosten des Nebenintervenienten
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Nebenintervenient hat keinen Kostenerstattungsanspruch, wenn Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Prozessvergleich mit Kostenaufhebung: Streithelfer hat keinen Kostenerstattungsanspruch! (IBR 2003, 394)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Kostenrisiken des Streithelfers im Bauprozeß bei Vergleich durch die Hauptparteien" von RA Dr. Andreas Otto und Martin Hollands, original erschienen in: BauR 2004, 1528 - 1533.
Verfahrensgang
- BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02
- BGH, 08.05.2003 - V ZB 44/02
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 154, 351
- NJW 2003, 1948
- FamRZ 2003, 1088
- Rpfleger 2003, 471
- IBR 2003, 394
- VersR 2004, 531
- JR 2004, 62
Wird zitiert von ... (24)
- BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09
Verfahrensrecht - Kostenverteilung bei Nebenintervention in Werklohnklage
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Nebenintervenient keinen Anspruch auf Kostenerstattung habe, wenn nach dem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben seien (BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351), folge nichts anderes.Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH…, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, NJW-RR 2007, 1577 Rn. 6; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354).
Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 353 f.).
Sie lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO (vgl. Schwarz, MDR 1993, 1052, 1054 m.w.N.) nicht zu (BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 353).
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2003 (V ZB 44/02, BGHZ 154, 351) rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beklagten und des OLG Stuttgart (…aaO) keine andere Beurteilung.
- BGH, 24.06.2004 - VII ZB 4/04
Verfahrensrecht - Kostenfolge bei Klagerücknahme nach Vergleich
Bei Rücknahme der Klage nach einem Vergleich geht die im Vergleich getroffene Kostenregelung auch im Verhältnis zum Streithelfer der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351).*).Mit Beschluss vom 3. April 2003 (V ZB 44/02, BGHZ 154, 351) hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine ursprünglich vertretene Auffassung, wonach im Falle der vergleichsweisen Kostenaufhebung zwischen den Parteien dem Nebenintervenienten gegenüber dem Gegner der von ihm unterstützten Partei ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten zustehe (Beschluss vom 11. November 1960 - V ZR 47/55, NJW 1961, 460), aufgegeben und dem Nebenintervenienten für diesen Fall einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenpartei versagt.
Zwar haben die Parteien demnach keine Kostenaufhebung im eigentlichen Sinn vereinbart, die eine Aufteilung der Gerichtskosten jeweils zur Hälfte auf die Parteien nach sich gezogen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, NJW 2003, 1948, 1949).
- BGH, 14.07.2003 - II ZB 15/02
Verfahrensrecht - Kostenerstattung für Nebenintervenienten nach Vergleich?
Der Nebenintervenient kann bei einer Kostenaufhebung zwischen den Hauptparteien (hier: durch Vergleich) Kostenerstattung nicht verlangen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.04.2003 (V ZB 44/02).Mit seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß vom 3. April 2003 (V ZB 44/02 - z.V. in BGHZ bestimmt) hat der V. Zivilsenat jedoch die genannte Rechtsprechung aufgegeben.
Kostenaufhebung bedeutet, daß jede Partei die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. hierzu zur Entstehungsgeschichte BGH, V. Zivilsenat, Beschl. v. 3. April 2003 aaO u. Zöller/Herget aaO, § 92 Rdn. 1;… Musielak/Wolst, ZPO § 92 Rdn. 5).
- KG, 07.01.2004 - 24 W 297/03
Verfahrensrecht - Schließt Prozessvergleich Kostenerstattungsanspruch aus?
Die Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 1948 bzw. 3354), wonach Prozessvergleiche der Parteien einen Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen den Gegner der unterstützten Partei ausschließen können, ist auf die gesetzlich zwingenden Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers im Falle der Klage- oder Rechtsmittelrücknahme (§§ 269 111, 516 III ZPO) nicht anzuwenden.Der Klägeranwalt verteidigt die ablehnende Kostenentscheidung des Landgerichts unter Hinweis darauf, dass sich "sämtliche Zivilsenate des BGH" unterdessen der Entscheidung vom 3. April 2003 angeschlossen hätten (NJW 2003, 1948; BGH NJW 2003, 3354).
Die von dem Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2003 und 14. Juli 2003 (NJW 2003, 1948 bzw. 3354) geben keine Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung Beide Entscheidungen betreffen die Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers bei einem Prozessvergleich der Parteien auch in Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits ohne Hinzuziehung und ohne Berücksichtigung des Streithelfers.
- BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04
Verfahrensrecht - Kostenaufhebung im Vergleich: Kosten des Streithelfers?
Der Streithelfer muß auch sonst die für ihn nachteiligen Auswirkungen von Prozeßhandlungen der Hauptpartei tragen, so daß es keinen Anlaß gibt, den Grundsatz der Kostenparallelität aufzugeben (BGH, Beschluß vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354 ff.; Beschluß vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354).Etwas anderes folgt nicht aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2003 (V ZB 44/02, aaO.) In diesem Beschluß wird lediglich darauf hingewiesen, daß für den Streithelfer die Möglichkeit besteht, sich an den Vergleichsverhandlungen zu beteiligen und es sinnvoll sein kann, dies zu tun.
- BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06
Verfahrensrecht - Kostenparallelität gilt nur bei einfacher Nebenintervention
Wegen des danach maßgeblichen Grundsatzes der Kostenparallelität entspricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGHZ 154, 351, 354; Sen.Beschl. v. 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354). - OLG Stuttgart, 25.11.2005 - 3 U 42/05
Kostenentscheidung: Anspruch eines Streithelfers auf Erstattung …
Der Gegner der Hauptpartei hat im Falle der vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits ohne Beteiligung des Streithelfers dessen außgerichtliche Kosten nur insoweit zu tragen, als die Kostenquote des Gegners die der Hauptpartei übersteigt (Anschluss an BGH NJW 2003, 1948 und BGH NJW-RR 2005, 1159).Von diesem Grundsatz ist der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit in mehreren Entscheidungen für den Fall der Kostenaufhebung abgewichen und hat die Beteiligung des Gegners an den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers ausgeschlossen (BGH NJW 2003, 1948; FamRZ 2005, 1080).
Die Vereinbarung der Kostenaufhebung, welche den angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, bedeutet - mit Verschiebungen durch besondere Gegebenheiten wie zum Beispiel die Mehrfachvertretung oder besondere Fahrtkosten - von der Ausgangslage her die hälftige Kostenteilung (BGH NJW 2003, 1948; Entscheidungsgründe unter II.2.b.).
- OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 13 W 3971/04
Kosten des Nebenintervenienten bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich …
Ist bei der Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich zwischen den Parteien eine Regelung über die Kosten einer Nebenintervention nicht getroffen worden, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zur Zeit des Vergleichs anhängig war, durch Beschluß über die Verpflichtung der Parteien, Kosten des Nebenintervenienten zu tragen (…Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 101, Rnr. 4;… Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 103, Rnr. 9; BGH NJW 03, 1948).Haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beendet, ist dabei die Vereinbarung maßgeblich, die im Vergleich hinsichtlich der Kostentragung getroffen wurde (BGH, NJW 03, 1948;… Zöller/Herget, a.a.O., § 101, Rnr. 10;… Thomas/Putzo, a.a.O., § 101, Rnr. 4a).
- OLG Karlsruhe, 09.02.2009 - 17 W 46/08
Klagerücknahme nach Vergleich: Erstrecken des vom Beklagten erklärten Verzichts …
Dieser Grundsatz der Kostenparallelität entspricht der bloß unterstützenden Rolle des Nebenintervenienten im Rechtsstreit (grundlegend BGH NJW 2003, 1948 f.).Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt (BGH NJW 2003, 1948, 1949 und 3354 f.; 2006, 3498, 3499; NJW-RR 2005, 1159; 2008, 261, 262).
- BGH, 23.10.2003 - III ZB 11/03
Verfahrensrecht - Verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei
Die im gerichtlichen Vergleich getroffene Regelung, wonach die Kosten des Rechtsstreits (im übrigen) in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgehoben werden, ist dahin auszulegen, daß jede Partei die Gerichtskosten zur Hälfte und ihre eigenen (Anwalts-)Kosten selbst trägt (vgl. BGH, Beschluß vom 3. April 2003 - V ZB 44/02 - NJW 2003, 1948, 1949, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). - BGH, 05.09.2006 - VI ZB 65/05
Verfahrensrecht - Rechtsmittelverzicht?
- OLG Rostock, 30.03.2009 - 2 W 21/09
Grundsatz der Kostenparallelität
- OLG Düsseldorf, 30.10.2007 - 23 U 199/06
Schadensersatzansprüche gegen StB-, WP- und Anwaltssozietät wegen mangelhafter …
- KG, 02.03.2006 - 23 U 131/05
Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten
- OLG Frankfurt, 15.12.2003 - 12 W 175/03
Kostenfestsetzung: Erstattbarkeit verauslagter Gerichtskosten nach Vergleich bei …
- OLG Frankfurt, 18.09.2006 - 21 W 44/05
Kosten der Nebenintervention: Maßgeblichkeit einer von den Hauptparteien durch …
- LG Mannheim, 07.04.2009 - 2 O 1/07
Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu einem Vertragsangebot zwecks Abschluss …
- OLG Zweibrücken, 02.02.2010 - 4 W 2/10
Umfang der Freistellung der Prozesskostenhilfepartei von den Gerichtskosten bei …
- OLG Saarbrücken, 30.09.2003 - 4 W 193/03
Klagerücknahme: Beachtlichkeit der in einem gerichtlichen Vergleich …
- BGH, 17.09.2004 - V ZR 33/04
Ausgleich zwischen Grundstücksnachbarn für Schäden, die durch das Umstürzen eines …
- OLG München, 16.09.2010 - 29 U 2131/10
Ansprüche unter Vertragspartnern aus dem Vollzug einer durch einen Dritten …
- LG Düsseldorf, 14.08.2003 - 3 O 108/99
Verfahrensrecht - Kosten des Streithelfers bei Prozessvergleich
- OLG Stuttgart, 02.06.2005 - 8 W 209/05
Rechtsanwälte - Vergleichsgebühr für Streithelfer, der nicht selbst Partei ist
- Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg, 26.10.2007 - 434 Z - 6/07
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