Rechtsprechung
   BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77   

Vergleichsmiete III

Art. 14 GG, Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Vergleichsmiete III

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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

Verfahrensgang

  • LG Hannover, 17.08.1977 - 11 S 477/76
  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 53, 352
  • NJW 1980, 1617
  • MDR 1980, 732
  • ZMR 1980, 202



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Wird zitiert von ... (81)  

  • BayObLG, 01.04.1982 - Allg. Reg. 68/81  
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  • BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87  

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

    »Zu den Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen nach dem Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 - BGBl. I S. 1912 - (Fortführung von BVerfGE 53, 352 ).«.

    Die Zivilgerichte haben bei der Prüfung, ob das Erhöhungsverlangen formell wirksam ist, den Einfluß des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und des damit eng verzahnten Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) zu beachten (vgl. BVerfGE 37, 132, 141 f.; BVerfGE 49, 244, 247 ff.; BVerfGE 53, 352, 357 f.).

    Diese in BVerfGE 37, 132, 141 ff. sowie BVerfGE 49, 244, 248 ff. zu Art. 1 des Ersten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes (vom 25. November 1971, BGBl. I S. 1839) entwickelten und in BVerfGE 53, 352, 356 auf das Zweite Wohnraumkündigungsschutzgesetz übertragenen Grundsätze beruhen auf Erwägungen, welche auch für den jetzigen Rechtszustand Geltung beanspruchen.

    Die mietrechtlichen Verfahrensvorschriften dienen daher zum Ausgleich für die Beschränkungen, die dem Vermieter im Mieterinteresse auferlegt sind, und dürfen infolgedessen, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach betont hat (vgl. BVerfGE 37, 132, 141, 143; BVerfGE 53, 352, 358), nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die Verfolgung der Vermieterinteressen unzumutbar erschwert.

    Dazu hat es das Bundesverfassungsgericht genügen lassen, daß der Mieter Informationen über Namen des Wohnungsinhabers, Adresse, Geschoß und Quadratmeterpreis erhält (BVerfGE 49, 244, 250 f.; vgl. auch BVerfGE 53, 352, 359 f.).

  • KG, 22.02.1984 - 8 W REMiet 194/84  
    Dabei hat sich der Streit in den veröffentlichten Entscheidungen bisher nicht auf die Einhaltung der Schriftform bezogen, sondern auf den formalen Inhalt des Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG , dem eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. hierzu Schmidt-Futterer/Blank, aaO., Anm. C 89; BVerfGE 37, 132 = NJW 1974, S. 1499; BVerfGE in NJW 1979, S. 31, 32; BVerfGE 53, 352 ; BGHZ 84, 392 ; Bundestagsdrucks. 7/2011, S. 10, Bundesratsdrucks. 161/74 S. 4).

    So ist in der Literatur und auch in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Einhaltung der Formvorschriften gem. § 2 Abs. 2 MHG insoweit eine Doppelfunktion hat, als sie sowohl verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist als auch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, aaO., Anm. C 109, C 112; Barthelmess, 2. Wohnraum- Kündigungsschutzgesetz , Miethöhegesetz, Komm., 2. Aufl., § 2 MHG , Rdn. 63, 65 a; a.A.: BVerfGE 53, 352, 361, das in dem schriftlichen Begründungszwang nur eine Prozeßvoraussetzung, nicht dagegen eine materielle Anspruchsvoraussetzung sieht).

    Das Erhöhungsverlangen ist aus diesem Grunde »ausnahmsweise« mangels Begründung nur in solchen Fällen unwirksam, in denen der Vermieter entweder ganz auf eine Begründung verzichtet oder lediglich eine Begründung gibt, die schon auf den ersten Blick das Erhöhungsverlangen nach § 2 MHG nicht zu rechtfertigen vermag, indem sie von falschen Voraussetzungen ausgeht (vgl. hierzu Emmerich-Sonnenschein, Miete, Handkommentar, Art. 111, WKSchG § 2 MHG , Rdn. 25; BGHZ 84, 392 ; BVerfGE 53, 352, 361).

    Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht wiederholt darauf hingewiesen, der Zweck des Begründungszwanges erschöpfe sich darin, daß der Mieter die Möglichkeit der Information und Nachprüfung erhalten solle, um sich anhand der ihm mitgeteilten Daten darüber schlüssig zu werden, ob er dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zustimmen will oder nicht (BVerfGE 37, 132, 146; 49, 244 [249 ff.]; 53, 352 [358]; BVerfG in NJW 1979, S. 31).

    Deshalb darf der durch Art. 14 GG geschützte Anspruch des Vermieters auf Zahlung des ortsüblichen Mietzinses nicht dadurch verkürzt oder aufgehoben werden, daß die Anforderungen an den Begründungszwang überdehnt werden und der Vermieter somit weitgehend von einer sachlichen Nachprüfung seines geltend gemachten Anspruchs auf Erhöhung des Mietzinses ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 53, 352, 357; BGHZ 84, 392 ff.).

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