Rechtsprechung
   BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78   

Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, verfassungsrechtliches Verfahrenshindernis (§ 206a StPO), wenn der Beschuldigte bei Fortsetzung des Verfahrens sein Leben einbüßen oder schweren Gesundheitsschaden nehmen würde

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Effektivität der Strafrechtspflege und Verhandlungsunfähigkeit eines erkrankten Angeklagten

Verfahrensgang

  • OLG Hamburg, 29.11.1978 - 1 Ws 401/78
  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 51, 324
  • NJW 1979, 2349
  • MDR 1980, 374



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Wird zitiert von ... (84)  

  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 1724/09  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Durchführung eines Strafverfahrens

    Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege mit ihrem Ziel der Durchsetzung materieller Gerechtigkeit zu gewährleisten, umfasst regelmäßig auch die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 51, 324, 343 f.).

    Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324, 345 f.).

    Die absolute Grenze, die bei der Abwägung auch durch den schwersten Schuldvorwurf nicht zurückgedrängt werden kann, verläuft jedenfalls erheblich unterhalb der Prognose eines mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bestimmenden Kausalverlaufs (vgl. BVerfGE 51, 324, 346, 348 f.).

    Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege mit ihrem Ziel der Durchsetzung materieller Gerechtigkeit zu gewährleisten, umfasst regelmäßig auch die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 51, 324 ).

    Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ).

    Die absolute Grenze, die bei der Abwägung auch durch den schwersten Schuldvorwurf nicht zurückgedrängt werden kann, verläuft jedenfalls erheblich unterhalb der Prognose eines mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bestimmenden Kausalverlaufs (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ; BVerfGK 3, 247 ).

    In Anwendung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs müssen bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08  

    Lissabon

    Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung obliegen den Organen der Strafrechtspflege, die zu diesem Zweck unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen sowie erkannte Strafen zu vollstrecken haben (vgl. BVerfGE 51, 324 ).
  • BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09  

    Ablehnung einer Strafunterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO (Überprüfbarkeit

    Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit das Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 51, 324, 343 f.).

    Die Grenze ist jedenfalls erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324, 345 ff.).

    aa) Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebietet grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (vgl. BVerfGE 51, 324 ).

    Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit das Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003 - 2 BvR 1007/03 -, NStZ-RR 2003, S. 345).

    Die Grenze ist jedenfalls erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003, a.a.O.).

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