Rechtsprechung
   BVerwG, 26.02.1999 - 4 CN 6.98   

Verkehrslärm durch Stichstraße

Zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nF;

zum Verhältnis zwischen dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (Bezug: engerer Bereich) und der Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (Bezug: größerer Raum)

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    Umweltrecht - Immissionsschutz: Wohngebieterweiterung

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    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verkehrsimmissionen; Bebauungsplan; Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan; Unbeachtlichkeit der Verletzung des Entwicklungsgebots

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DÖV 1999, 733
  • NVwZ 2000, 197
  • DVBl 1999, 1293 (Ls.)
  • BauR 1999, 1128
  • ZfBR 1999, 223
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Wird zitiert von ... (146)  

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2001 - 3 S 1000/99  

    Beachtung des Entwicklungsgebotes; Untersagung bestimmter Handlungen im

    Auf die vom Senat zugelassene Revision der Antragstellerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - den Beschluss vom 22.6.1998 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten einschließlich der Akten des Ausgangsverfahrens - 3 S 3067/97 - sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts - 4 CN 6.98 -, die beigezogenen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, den Flächennutzungsplan für die Verwaltungsgemeinschaft Sinsheim samt Erläuterungsbericht und die die Landschaftsschutzverordnung "Neckarbischofsheimer Höhen" vom 14.5.1990 samt Änderungsverordnung vom 23.9.1999 betreffenden Verfahrensakten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis verwiesen.

    Insbesondere ermangelt es der Antragstellerin nach der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - (NVwZ 2000, 197) nicht an der erforderlichen Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.F.d. 6. VwGO-ÄndG vom 1.11.1996 (BGBl. I, S. 1626).

    Insbesondere sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - die Voraussetzungen für den Erlass eines selbständigen Bebauungsplans im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB oder eines vorzeitigen Bebauungsplans gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht erfüllt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seiner Revisionsentscheidung vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - unter Zugrundelegung des Senatsbeschlusses vom 22.6.1998 - 3 S 3067/97 - folgendes ausgeführt:.

    Dabei geht der Senat von der nachstehenden, dem zurückverweisenden Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - zu Grunde liegenden rechtlichen Beurteilung aus: .

  • OVG Sachsen, 11.11.2005 - 1 D 23/03  

    B-Plan: Konfliktbewältigung im Genehmigungsverfahren?

    Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urt. v. 17.2.2005 - 7 CN 6.04 -, UPR 2005, 344, 345).

    Eigentümern von Grundstücken außerhalb des Plangebietes kann ein abwägungserhebliches Interesse etwa am Schutz vor Verkehrslärm zustehen, sofern es für die Gemeinde erkennbar, schutzwürdig und mehr als nur geringfügig negativ betroffen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; SächsOVG, NK-Urt. v. 28.9.1995 - 1 S 517/94 -, NVwZ 1996, 1028).

    Dies setzt zunächst voraus, dass nicht schon ein wirksamer Flächennutzungsplan besteht (BVerwG, Beschl. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197).

    Eine nach dem Zweck der Vorschrift des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, Abweichungen vom Flächennutzungsplan in einer Größenordnung, die keine Auswirkungen auf das städtebauliche Gesamtkonzept des Flächennutzungsplans hat, aus Gründen der Planerhaltung für unbeachtlich zu erklären (BVerwG, Beschl. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197, 198), vorausgesetzte Beeinträchtigung ist ebenfalls gegeben (vgl. zu den Anforderungen BVerwG aaO. und HessVGH, Urt. v. 12.7.2004 - 9 N 69/03 -, NVwZ-RR 2005, 686, 690).

    Der Entwurf des Flächennutzungsplans sieht für das Plangebiet innerhalb des maßgeblichen größeren Bereichs des Ortsteils (BVerwG, Beschl. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197, 198) ein Mischgebiet mit Wohnnutzung vor, das durch die Planung eines großflächigen Lebenmittelmarktes in Frage gestellt wird.

  • VG Stade, 14.04.2011 - 2 A 124/10  

    Ausfertigungsgmangel; Verstoß gegen das baurechtliche Entwicklungsgebot;

    Dabei ist in einer ersten Prüfungsstufe zu untersuchen, ob die Darstellungen des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans eingehalten worden sind, wobei dem prognostischen Charakter des Flächennutzungsplans Rechnung zu tragen ist und die Bauleitplanung als Akt der konkreten Ausgestaltung und damit Wahrnehmung planerischer Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6/98 - BRS 62 Nr. 48; Nds. OVG, Urt. v. 12.10.2002 - 1 KN 1599/01; Löhr, a.a.O., § 8 Rn. 3).

    Im Planbereich muss die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes erhalten bleiben (BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6/98 - BRS 62 Nr. 48; Nds. OVG, Urt. v. 12.10.2002 - 1 KN 1599/01).

    Um dies festzustellen, muss die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für einen größeren Bereich, also für das gesamte Gemeindegebiet oder den ganzen Stadtteil, in den Blick genommen werden (BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6/98 - BRS 62 Nr. 48; Hessischer VGH, Beschl. v. 24.01.1989 - IV N 8/82 - BRS 49 Nr. 8).

    Dabei ist zu berücksichtigen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplanes zukommt und ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Instrument der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung "im Großen und Ganzen" behalten hat (BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6/98 - BRS 62 Nr. 48; Nds. OVG, Urt. v. 12.10.2002 - 1 KN 1599/01).

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