Rechtsprechung
| BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96 |
Verkehrsmessung durch Private
§ 244 Abs. 2 StPO, Beweiserhebungs-, -verwertungsverbot, Art. 33 Abs. 4 GG
Volltextveröffentlichungen (3)
- Alpmann Schmidt
GG Art. 33 Abs. 4; OWiG § 47;StVG § 26 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 3
- DRSP
Unzulässige Geschwindigkeitsmessungen durch Private auch bei Direktionsrecht der Gemeinde und befristeter Arbeitnehmerüberlassung - Beweisverwertung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unzulässige Geschwindigkeitsmessungen durch Private auch bei Direktionsrecht der Gemeinde und befristeter Arbeitnehmerüberlassung - Beweisverwertung
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz)
Kommunale OWi-Feststellungen
- archive.org (Leitsatz)
Art. 33 Abs. 4 GG; § 47 OWiG; § 26 StVG; § 3 StVO
Geschwindigkeitsmessungen durch private Firmen
Zeitschriftenfundstellen
- MDR 1997, 638
- NStZ-RR 1997, 312
- NZV 1997, 276
- VersR 1998, 71
Wird zitiert von ... (9)
- BayObLG, 11.07.1997 - 1 ObOWi 282/97
Unzulässige Feststellung von Parkverstößen durch Private auch bei Auswertung und …
Die Feststellung von Parkverstößen durch private Firmen im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs zur Ermittlung und Dokumentation von Ordnungswidrigkeiten ist derzeit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung auch dann unzulässig, wenn die zuständige Gemeinde die Auswertung der festgestellten Parkverstöße und den Erlaß des Bußgeldbescheids vornimmt (Fortführung der Rechtsprechung im Beschluß vom 5.3. 1997 - DAR 1997, 206 = NZV 1997, 276 = NStZ-RR 1997, 312).1997 zwar bislang nur für Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung entschieden (BayObLG, DAR 1997, 206), doch müssen diese Erwägungen in gleichem Umfang für die Beauftragung privater Firmen bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs gelten.
Vielmehr bedarf es im Einzelfall neben der Feststellung eines gravierenden Verfahrensverstoßes einer Abwägung zwischen der Beeinträchtigung der Individualinteressen des Betroffenen einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Vekehrsvorschriften andererseits (BayObLG, DAR 1997, 206).
- BayObLG, 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98
Übertragung der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 17.02.1999 - 3 ObOWi 751/98
Übertragung der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
a) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, daß Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung und die Ermittlung und Verfolgung der sich daraus ergebenden Verkehrsverstöße zum Gesamtkomplex der öffentlichen Sicherheit und damit zum Kern der originären Staatsaufgaben gehören und deshalb grundsätzlich nicht auf private Unternehmer übertragen werden dürfen (BayObLGSt 1997, 46;… Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 26 StVG Rn. 2).Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5.3.1997 (BayObLGSt 1997, 46) steht dieser Entscheidung nicht entgegen.
Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, daß der die Messung durchführende Leiharbeitnehmer nicht in einer den Anforderungen der oben zitierten Verwaltungsvorschrift entsprechenden Weise in die Gemeinde F. integriert war, wird das Amtsgericht unter Berücksichtigung der in BayObLGSt 1997, 46/49 f. herausgestellten Grundsätze zu erwägen haben, ob das Gewicht dieses Verfahrensverstoßes tatsächlich die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes rechtfertigt.
- AG Schweinfurt, 31.08.2009 - 12 OWi 17 Js 7822/09
Brücken-Abstandsmessung und Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessung (wohl) …
Daneben sieht das Gericht die vom BayObLG entwickelten und den Besonderheiten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Rechnung tragenden Grundsätze für die ausnahmsweise Annahme eines Beweisverwertungsverbots bei einer verfahrensfehlerhaften und somit unzulässigen Beweisverwertung als beachtlich an (nachfolgend Zitat BayObLG NZV 1997, 276, 278):. - OLG Oldenburg, 11.03.2009 - 2 SsBs 42/09
Ordnungswidrigkeitenverfahren: Verwertung einer durch Angestellte des …
Die Beleihung Privater mit öffentlichrechtlichen Kompetenzen bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Steiner DAR 1996, 272, 274. Scholz a.a.O. Seite 15, 16. BayObLG DAR 1997, 206. Ludovisy DAR 1997, 208. Strauß Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtentum, Berlin 2000, S.224). - OLG Frankfurt, 21.07.2003 - 2 Ss OWi 388/02
Feststellung von Ordnungswidrigkeiten als typische Hoheitsaufgabe aus dem …
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Verwaltungsbehörde "Herrin" des Verfahrens bleibt (vgl. BayObLG, DAR 1997, 206, 207; Steiner, DAR 1996, 272, 273; KK OWiG-Lampe § 46 Rdn.18). - AG Alsfeld, 07.10.2003 - 202 JsOWi 8785/03 Es entspricht nunmehr mehrjähriger gefestigter Rechtsprechung, dass zu den dem öffentlichen Dienst als hoheitliche Tätigkeit vorbehaltenen Ermittlungshandlungen die Messung, die Registrierung und die Dokumentation von Geschwindigkeitsverstößen selbst dann zu rechnen sind, wenn die Gemeinde Ort, Zeit und Dauer der Messung bestimmt, die Auswertung der Messergebnisse sogar selbst vornimmt, und lediglich der für die Bedienung des Messgeräts und die Durchführung der eigentlichen Messvorgänge bei einem Privatunternehmen tätige Arbeitnehmer für die Dauer der Messung der Gemeinde als Leiharbeitnehmer zur Verfügung steht (vgl. zuletzt BayObLG, DAR 1997, S. 206 ff., m.w.N).
- OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04 Der Einwand der Betroffenen, die durch Vernehmung ihrer Nachbarn getroffenen Feststellungen verstießen gegen den Grundsatz des staatlichen Gewaltmonopols, weil es sich bei der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten um eine typische Hoheitsaufgabe handele und diese Zeugen nicht Mitarbeiter der Stadt Witten seien, sie andererseits, weil sie regelmäßig die zuständigen Behörden zur Einleitung von Bußgeldverfahren veranlassten, aber die Stellung eines Verwaltungshelfers einnähmen, entbehrt erkennbar jeglicher Grundlage und lässt eine Vergleichbarkeit mit Fällen der Beauftragung von Privatfirmen durch die Verwaltungsbehörde (vgl. dazu BayObLG NStZ-RR 1997, 312) vermissen.
- ArbG Marburg, 24.06.1999 - 3 Ca 65/99
Beweisverwertungsverbot - Videoüberwachung - Kündigung
Im Ergebnis bleibt es dabei, dass eine rechtswidrige Art und Weise der Beweiserhebung nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot führt (so auch Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 05.03.1997 in MDR 1997, Seite 638-640).
