Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1998 - III ZR 226/97   

Verlängerungsklausel Partnerschaftsvermittlungsvertrag

§ 627 BGB;

§ 9 AGBG, Transparenzgebot (Hinweis: jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), § 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG), 'kundenfeindlichste Auslegung'

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Rechtsnatur des Partnerschaftsvermittlungsvertrags, Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB, Laufzeitverlängerungsklausel durch AGB und Transparenzgebot; Grundsatz der "kundenfeindlichsten Auslegung" im Verbandsprozeß

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Laufzeitverlängerungsklausel im Partnerschaftsvermittlungsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Verwendung einer vorformulierten Laufzeitverlängerungsklausel in AGB eines Partnerschaftsvermittlungsinstituts

mehr
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit einer Verlängerungsklausel in Partnervermittlungsvertrag ohne Hinweis auf Kündigungsrecht

Kurzfassungen/Presse (2)

  • RA Kotz (Leitsatz und Auszüge)

    Laufzeitverlängerungsklausel in AGB bei Partnervermittlungsverträgen

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Verlängerung von Partnervermittlungsverträgen

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit einer Verlängerungsklausel in Partnervermittlungsvertrag ohne Hinweis auf Kündigungsrecht

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 276
  • ZIP 1999, 72
  • MDR 1999, 345
  • WM 1999, 133
  • DB 1999, 141



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Wird zitiert von ... (29)  

  • BGH, 19.05.2005 - III ZR 437/04  

    AGB - Wann ist Zusatzvereinbarung ausgehandelt?

    Ein Partnerschaftsanbahnungsinstitut kann aber anerkanntermaßen das seinem Vertragspartner nach § 627 BGB zustehende Kündigungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträgen nicht wirksam ausschließen (BGHZ 106, 341, 346 f; Senatsurteil vom 5. November 1998 - III ZR 226/97 - NJW 1999, 276, 277).

    1.Ausgangspunkt ist - das sieht auch das Berufungsgericht nicht anders -, daß es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, der, da "Dienste höherer Art" zu leisten sind, ohne daß der zur Dienstleistung Verpflichtete in einem Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht, nach dem Gesetz jederzeit gekündigt werden kann (§ 627 Abs. 1 BGB; BGHZ 106, 341, 343 ff; Senatsurteil vom 5. November 1998 aaO).

    Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Anzahlung oder eines Teils derselben aus § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1998 aaO; § 656 Abs. 1 Satz 2 BGB steht nicht entgegen: Palandt/Sprau aaO § 656 Rn. 2a) läßt sich im Revisionsverfahren auch nicht im Hinblick auf den Einwand der Beklagten ausschließen, ihr stehe selbst bei Wirksamkeit der Kündigung des Klägers nach der getroffenen Vereinbarung für die von ihr bereits erbrachten Leistungen mehr zu als die in Empfang genommene Anzahlung.

    Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dahin gehen sollten, daß diese in jedem Fall der Kündigung durch den Auftraggeber nach § 627 BGB neben dem anteiligen Honorar ohne weiteres Aufwendungsersatzansprüche in einer Größenordnung von 75 % des vereinbarten Gesamthonorars beansprucht, dürften diese Bedingungen einer Inhaltskontrolle nicht standhalten (Senatsurteil vom 5. November 1998 aaO; BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90 - NJW 1991, 2763, 2764).

  • BGH, 08.10.2009 - III ZR 93/09  

    Anwendbarkeit von § 627 Abs. 1 , § 628 Abs. 1 S. 1, 3 BGB auf einen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 1987 - IVa ZR 99/86 - NJW 1987, 2808; BGHZ 106, 341, 345 ff; Urteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90 - NJW 1991, 2763; Senat, Urteile vom 5. November 1998 - III ZR 226/97 - NJW 1999, 276, 277; 19. Mai 2005 - III ZR 437/04 - NJW 2005, 2543; 2. Juli 2009 - III ZR 303/08 - FamRZ 2009, 1575, 1576 f, Rn. 10, 15) unterfallen Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben, dem § 627 BGB, wobei ein Ausschluss des Kündigungsrechtes durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig ist.

    Die gesetzliche Regelung läuft dabei im allgemeinen auf eine pro rata temporis-Berechnung hinaus, wobei allerdings speziell zur Erfüllung des konkreten Vertrags bis zum Vertragsende bereits erbrachte besondere Aufwendungen, die nicht mehr rückgängig zu machen und auch nicht für andere Verträge verwendbar sind, ungekürzt in Rechnung gestellt werden können (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991, aaO, S. 2764; Senat, Urteil vom 5. November 1998, aaO).

    Sie führen darüber hinaus unter dem Aspekt des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu einer unzulässigen Einschränkung des Rechts auf außerordentliche Kündigung nach § 627 BGB (Senat, Urteil vom 5. November 1998, aaO; siehe auch BGH, Urteil vom 29. Mai 1991, aaO; beide Entscheidungen noch zu § 10 Nr. 7a bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ergangen; Senat, Urteil vom 19. Mai 2005, aaO, S. 2544).

  • BGH, 23.01.2003 - III ZR 54/02  

    AGB - Erteilung einer Einzugsermächtigung

    Nach dem im Verbandsprozeß nach §§ 1, 3 UKlaG (früher: § 13 AGBG) geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1998 - III ZR 226/97 - NJW 1999, 276, 277 f) ist bei der rechtlichen Würdigung weiter davon auszugehen, daß der Einzug der Forderung sofort bei Fälligkeit, also am Tag des Zugangs der Rechnung, erfolgt.
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