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Gericht
BGH
Datum
21.11.1996
Aktenzeichen
IX ZR 264/95
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Verleger in Basel

§ 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> und § 549 Abs. 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> gelten nicht für die internationale Zuständigkeit, sie gelten in diesem Zusammenhang auch nicht für die damit untrennbare Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (Hinweis: beachte die Neufassung gegenüber § 549 Abs. 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 545 Abs. 2 ZPO <Fassung seit 1.1.02> und gegenüber § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 513 Abs. 2 ZPO <Fassung seit 1.1.02>);

§ 39 ZPO: jedenfalls als Norm des Internationalen Zivilprozeßrechts geht § 39 ZPO den §§ 282 Abs. 3, 296 Abs. 3 ZPO vor: Fristsetzung ist für den vor dem unzuständigen deutschen Gericht verklagten Ausländer unverbindlich (Hinweis: vgl. für den - im konkreten Fall nicht gegebenen - Anwendungsbereich des EuGVÜ/LGVÜ: Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ sowie Art. 26 Abs. 1 EuGVVO);

§ 288 ZPO, Erklärungen in einem vorbereitenden Schriftsatz haben nicht die Wirkung eines Geständnisses, wenn nicht in der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) auf sie Bezug genommen wird;

Art. 27 EGBGB, Rechtswahlvereinbarung kann auch durch AGB (vgl. § 2 AGBG, § 305 BGB <Fassung seit 1.1.02>) getroffen werden;

§ 1 HGB, Gesellschafter und Organmitglieder juristischer Personen sind als solche keine Kaufleute

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Fundstellen
BGHZ 134, 127
NJW 1997, 397
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