Rechtsprechung
   BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99   

Verlegung der Abflugstrecke

Art. 19 Abs. 4 GG, gegen Bundesrechtsverordnungen (für die § 47 VwGO nicht gilt) kann der Betroffene im Wege der Feststellungsklage (§ 43 VwGO) vorgehen, Anforderungen an das Feststellungsinteresse;

§§ 29b Abs. 2, 32 LuftVG, Abwägungsgebot bei der Fachplanung, Schutznormcharakter

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; LuftVG § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2, §§ 29 b, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 71 Abs. 1; LuftVO § 27 a; VwGO § 42 Abs. 2, §§ 43, 47, 48 Abs. 1 Nr. 6, § 52 Nr. 1, § 83; VwVfG § 75 Abs. 2
    Luftverkehrsrecht

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 2 II, 14 I, 19 IV; LuftVG §§ 6 II, 9 II, 29 b, 32 I 1 Nr. 1, 71 I; LuftVO § 27 a; VwGO §§ 42 II,43, 47, 48 I Nr. 6, 52 Nr. 1, 83; VwVfG § 75 II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm; drittschützende Wirkung; Rechtsverordnung, Rechtsschutz gegen -; Feststellungsklage; Klagebefugnis

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsschutz gegen An- und Abflugstrecken an Flugplätzen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm; drittschützende Wirkung; Rechtsverordnung, Rechtsschutz gegen -; Feststellungsklage; Klagebefugnis.

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • hermanns-rechtsanwaelte.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen die Festlegung von Flugrouten am Beispiel des Flughafens Zürich-Kloten (RA Dr. Caspar David Hermanns)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 111, 276
  • BVerwGE 111, 275
  • NJW 2000, 3584
  • NVwZ 2001, 71
  • DÖV 2000, 1005
  • NVwZ 2001, 71 (Ls.)
  • DVBl 2000, 1858



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Wird zitiert von ... (132)  

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03  

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Bei der Festlegung von Flugrouten auf der Grundlage des § 27 a Abs. 2 LuftVO hat das Luftfahrt-Bundesamt eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die gerichtlich überprüfbar, aber nicht an den zum Abwägungsgebot im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätzen zu messen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - DVBl 2004, 382).

    1.1 Die Feststellungsklage ist statthaft (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - DVBl 2004, 382).

    Der Verwaltungsgerichtshof weist in Anknüpfung an die Entscheidung des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - (a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass das Abwägungsgebot für die Ausweisung von Flugrouten "zwar grundsätzlich, aber nicht mit allen inhaltlichen Anforderungen (gilt), die in der Dogmatik des Fachplanungsrechts entwickelt worden sind" (UA S. 18).

    Einer solchen Gleichsetzung aber ist das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - (a.a.O.) und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - (a.a.O.) ausdrücklich entgegengetreten.

    Überdies weist der 11. Senat im Urteil vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - (a.a.O.) darauf hin, dass der Festlegung von Flugverfahren insofern ein der Planung immanentes Element fehlt, als das Luftfahrt-Bundesamt keinen Einfluss auf den Umfang des Flugbetriebs hat.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass für die Abwägungsentscheidung, die das Luftfahrt-Bundesamt unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen auf der einen und der Lärmschutzinteressen auf der anderen Seite zu treffen hat, andere Maßstäbe gelten (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - a.a.O. und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in den Urteilen vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - (a.a.O.) und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - (a.a.O.) auf die Besonderheiten hingewiesen, durch die Flugverfahren gekennzeichnet sind.

    Die Sachverhaltsfeststellungen können sich durchweg darauf beschränken, anhand von aktuellem Kartenmaterial, das zuverlässig Aufschluss über die Siedlungsstruktur bietet, näher aufzuklären, wie groß der Kreis potenzieller Lärmbetroffener ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - a.a.O. und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02  

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung;

    Die Festlegung der Flugrouten und des Warteverfahrens durch das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Klage der lärmbetroffenen Gemeinden und Anwohner vom Gericht jedenfalls nur darauf überprüft werden, ob bei der rechtsstaatlich gebotenen Abwägung schutzwürdige Belange der Kläger willkürlich unberücksichtigt geblieben sind (im Anschluss an BVerwGE 111, 276).

    cc) Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 2000 (damals noch unter der Bezeichnung 11. Senat - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 ) entschieden, dass die Feststellungsklage die statthafte Klageart für den Fluglärmbetroffenen ist, mit der er Rechtsschutz gegen eine Flugverfahrensverordnung suchen kann.

    An der erforderlichen Klagebefugnis würde es den Klägern nur dann fehlen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise ihre subjektiven Rechte durch das festzustellende Rechtsverhältnis verletzt sein könnten (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 - BVerwG 1 C 29.95 - BVerwGE 104, 115 ; Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O., S. 279 f.).

    Wesentlich für eine verfassungsrechtlich ausreichende Rechtsschutzgewährung ist daher insoweit lediglich, dass die Beklagte bei der Festlegung des Anfangsanflugpunktes und des Warteverfahrens dem rechtsstaatlichen Abwägungsgebot unterliegt, wie es in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den An- und Abflugstrecken entwickelt wurde, und dass die von den Flugverfahren Betroffenen im Klagewege geltend machen können, dass ihr Interesse am Schutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen willkürlich unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O., S. 282 ff.).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. Juni 2000 (a.a.O., S. 281 ff.) entschieden, dass die Festlegung von Abflugstrecken durch eine Flugverfahrensverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes dem rechtsstaatlichen Abwägungsgebot unterliegt.

    Dies umschließt vor allem auch die abwägende Berücksichtigung der Lärmbelastungen von Bevölkerung und Gemeinden bei der durch die Flugroutenregelung bedingten räumlichen Lärmverteilung (vgl. Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O., S. 281 ff.).

    Dieses rechtsstaatliche Abwägungsgebot verleiht den Klägern nach der Rechtsprechung des Senats ein einklagbares subjektives Recht jedenfalls insoweit, als sich die Abwägung auf deren rechtlich geschützte Belange bezieht (Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O., S. 281).

    Eine Klage wird danach letztlich nur dann erfolgreich sein können, wenn die Behörde das Interesse der Kläger am Schutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen willkürlich unberücksichtigt gelassen hat (Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O., S. 283).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 15.03  

    Taunus-Flugrouten rechtmäßig

    16 1.1 Die Feststellungsklage ist statthaft (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 BVerwG 11 C 13.99 BVerwGE 111, 276 und vom 26. November 2003 BVerwG 9 C 6.02 DVBl 2004, 382).

    Der Verwaltungsgerichtshof weist in Anknüpfung an die Entscheidung des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2000 BVerwG 11 C 13.99 (a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass das Abwägungsgebot für die Ausweisung von Flugrouten "zwar grundsätzlich, aber nicht mit allen inhaltlichen Anforderungen (gilt), die in der Dogmatik des Fachplanungsrechts entwickelt worden sind" (UA S. 10).

    Einer solchen Gleichsetzung aber ist das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 28. Juni 2000 BVerwG 11 C 13.99 (a.a.O.) und vom 26. November 2003 BVerwG 9 C 6.02 (a.a.O.) ausdrücklich entgegengetreten.

    Überdies weist der 11. Senat im Urteil vom 28. Juni 2000 BVerwG 11 C 13.99 (a.a.O.) darauf hin, dass der Festlegung von Flugverfahren insofern ein der Planung immanentes Element fehlt, als das Luftfahrt-Bundesamt keinen Einfluss auf den Umfang des Flugbetriebs hat.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass für die Abwägungsentscheidung, die das Luftfahrt-Bundesamt unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen auf der einen und der Lärmschutzinteressen auf der anderen Seite zu treffen hat, andere Maßstäbe gelten (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 BVerwG 11 C 13.99 a.a.O. und vom 26. November 2003 BVerwG 9 C 6.02 a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in den Urteilen vom 28. Juni 2000 BVerwG 11 C 13.99 (a.a.O.) und vom 26. November 2003 BVerwG 9 C 6.02 (a.a.O.) auf die Besonderheiten hingewiesen, durch die Flugverfahren gekennzeichnet sind.

    Die Sachverhaltsfeststellungen können sich durchweg darauf beschränken, anhand von aktuellem Kartenmaterial, das zuverlässig Aufschluss über die Siedlungsstruktur bietet, näher aufzuklären, wie groß der Kreis potenzieller Lärmbetroffener ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 BVerwG 11 C 13.99 a.a.O. und vom 26. November 2003 BVerwG 9 C 6.02 a.a.O.).

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