Rechtsprechung
   BSG, 04.02.1998 - B 9 VG 5/96 R   

Verletzung durch Feuerwerksgeschosse in der Silvesternacht

§ 1 OEG, der Angriff muß nicht gegen eine bestimmte Person gerichtet gewesen sein, es reicht aus, wenn der Angriff mit bedingtem Vorsatz ausgeführt wurde, Angriff auch bei einer "aberratio ictus", § 15 StGB;

Anwendbarkeit der Grundsätze über den Anscheinsbeweis (§ 286 ZPO)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Opferentschädigung - Gewalttat - Verletzung durch Signalmunition - bedingter Vorsatz - Beweiswürdigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung einer Gewalttat iS. des OEG , vorsätzlicher tätlicher Angriff gegen eine Person

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Ist eine verhängnisvolle Silvesterschießerei eine "Gewalttat"? - Opfer kämpft um Entschädigung nach dem "Opferentschädigungsgesetz"

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 81, 288
  • NJW 1999, 236
  • MDR 1998, 913



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Wird zitiert von ... (46)  

  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R  

    Opferentschädigung - tätlicher Angriff - Vorsatz - Rechtswidrigkeit - ärztlicher

    1998 - B 9 VG 5/96 R - BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12 S 42 f; BSG, Urteil vom 24.7.

    In seiner Entscheidung zur Verletzung durch Signalmunition in einer Silvesternacht hat der Senat ein zielgerichtetes, vorsätzliches, aggressives Verhalten gegen eine bestimmte Person nicht für erforderlich gehalten, sondern es für die Annahme eines "tätlichen Angriffs" ausreichen lassen, dass sich der Angriff gegen andere Personen als das Opfer gerichtet hat (BSG, Urteil vom 4.2. 1998 - B 9 VG 5/96 R - BSGE 81, 288, 289 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12 S 42 ff).

    "Feindselig" handelt der Täter auch dann, wenn er unter Verstoß gegen ein Strafgesetz vorsätzlich auf den Körper eines anderen einwirkt (BSGE 81, 288, 292 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12 S 46).

    1998 (BSGE 81, 288, 289 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12) weiter festgestellt, dass eine Handlung dann nicht als tätlicher Angriff gegen eine Person angesehen werden kann, wenn ihr die erforderliche unmittelbare (feindliche) Ausrichtung auf andere Menschen fehlt (BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 5 RdNr 6 f).

    1998 (BSGE 81, 288 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12) erneut hervorgehoben, dass der als "feindselige" Einwirkung auf den Körper eines anderen definierte tätliche Angriff lediglich erfordert, dass (objektiv) gegen ein Strafgesetz verstoßen wird, das die körperliche Unversehrtheit eines anderen schützt.

  • LSG Sachsen, 07.11.2001 - L 1 VG 2/98  
    In einer Entscheidung vom 04. Februar 1998 (AZ. B 9 VG 5/96 R) habe das BSG ausgesprochen, dass - über die bisher anerkannte Beweiserleichterung hinaus - auch der Beweis des ersten Anscheins als weitere Beweiserleichterung zu Gunsten der Opfer zu berücksichtigen sei.

    Als "tätlicher Angriff" gilt grundsätzlich jede in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame und in der Regel auch handgreifliche Einwirkung (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1997, AZ: 9 RVg 1/96 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11; BSG, Urteil vom 04.02.1998, AZ: B 9 Vg 5/96 R = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12).

    Der für diesen Angriff geforderte Vorsatz braucht sich grundsätzlich nur auf diese Angriffshandlung zu beziehen; in der Regel wird der Angriff aber zugleich eine vorsätzliche Straftat - zumeist in der Form eines versuchten oder vollendeten Erfolgsdeliktes im Sinne des Strafrechts (insbesondere eines Tötungsdeliktes oder einer Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit darstellen) - (BSG, Urteil vom 04. Februar 1998, a. a. O.).

    Ist ein solches Delikt vorsätzlich versucht oder vollendet worden, so liegt stets auch ein vorsätzlicher tätlicher Angriff im Sinne des OEG vor, während umgekehrt ein vorsätzlicher tätlicher Angriff nicht notwendig eine vorsätzlich begangene Straftat oder überhaupt eine strafbare Handlung (z. B. im Fall der versuchten einfachen Körperverletzung) voraussetzt, von den gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 OEG) scheiden fahrlässig begangene Handlungen in der Regel als Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch nach § 1 OEG aus (BSG, Urteil vom 04. Februar 1998, a. a. O.; Wilke/Sailer, Soziales Entschädigungsrecht - Kommentar, 7. Aufl., § 1 OEG Rn. 7).

    Den Klägern kommt schließlich auch keine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Beweis des ersten Anscheins zu Gute, die im sozialgerichtlichen Verfahren ebenfalls anwendbar sind (BSG, Urteil vom 22. Juni 1988, AZ: 9/9a RVg 3/87 = SozR 1500 § 128 Nr. 34; Urteil vom 04. Februar 1998, AZ: B 9 Vg 5/96 R = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12).

    Der Anspruch auf Opferentschädigung wäre in einem solche Fall nicht durch die Möglichkeit ausgeschlossen, dass derjenige, der das Opfer getroffen hat, atypischerweise nur über die Personengruppe hinwegschießen oder werfen wollte, und mithin die Schädigung einer Person nicht, auch nicht bedingt in seinem Vorsatz aufgenommen hatte (BSG, Urteil vom 04. Februar 1998, a. a. O.).

  • BSG, 03.02.1999 - B 9 VG 7/97 R  

    Gewaltopferentschädigung - rechtswidriger tätlicher Angriff - bedingter Vorsatz -

    Der Senat hat inzwischen klargestellt, daß insoweit nicht die innere Einstellung des Täters oder ein aggressives Verhalten, sondern die Rechtsfeindlichkeit der Tathandlung für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des tätlichen Angriffs maßgeblich ist und keine strenge Bindung an die strafrechtliche Bedeutung des entsprechenden Begriffs besteht (vgl zuletzt BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 und BSGE 81, 288 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12).

    Deshalb kann es sowohl aus der Sicht des Staates als auch aus der des Opfers bzw der Hinterbliebenen nicht darauf ankommen, ob die Gewalttat mit direktem oder bedingtem Vorsatz begangen worden ist (vgl BSGE 81, 288 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12).

    Ist der Täter unbekannt geblieben oder läßt sich der Sachverhalt insoweit nicht oder nicht ausreichend aufklären, zB weil der Täter zum Tatgeschehen schweigt oder nur ungenügende Angaben macht, darf aus den festgestellten äußeren Umständen auf das Vorliegen des (bedingten) Vorsatzes geschlossen werden (vgl zB BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 1 und zuletzt BSGE 81, 288 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12 mwN).

    Ist auch dies nicht möglich, geht das Nichtfestgestelltsein des Vorsatzes nach den Grundsätzen der objektiven Beweis- bzw Feststellungslast zu Lasten des Klägers (vgl BSGE 63, 270 = SozR 1500 § 128 Nr. 34; BSGE 81, 288 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12).

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