Rechtsprechung
   BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70   

Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag

§ 2287 BGB, Benachteiligungsabsicht, wenn Erblasser kein (im Hinblick auf die erbvertragliche Bindung) 'beachtenswertes lebzeitiges Eigeninteresse' an der Schenkung hat;

zur Anwendbarkeit von § 138 BGB neben § 2287 BGB;

§ 2287 BGB erfaßt auch gemischte Schenkungen;

§ 2287 BGB ist auch auf das wechselbezügliche gemeinschaftliche Testament anwendbar

Volltextveröffentlichungen

  • Prof. Dr. Lorenz

    Beeinträchtigende Schenkungen des zukünftigen Erblassers beim Erbvertrag: Keine "Aushöhlungsnichtigkeit" des dinglichen Rechtsgeschäfts; Voraussetzung der Nichtigkeit nach § 138 I BGB

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 59, 343
  • NJW 1973, 240



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Wird zitiert von ... (45)  

  • OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02  

    Berliner Testament: Beeinträchtigende Schenkung zu Lasten eines Schlusserben

    Die unmittelbar nur für den Erbvertrag geltende Vorschrift ist entsprechend auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments anwendbar, die gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden sind (BGHZ 59, 343, 348; 66, 8, 15; 82, 274, 276 f.; WM 1977, 201, 202; zu dieser vom Landgericht offen gelassenen Frage nachfolgend zu 2).

    Die Benachteiligungsabsicht ist mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar verbunden und daher in der Regel immer gegeben (BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 15; 82, 274, 282).

    Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266 f.; 66, 8, 15; 82, 274, 282; 83, 44, 45 f.; NJW-RR 1986, 1135, 1136; NJW 1992, 564, 565).

    Ein lebzeitiges Eigeninteresse fehlt dagegen, wenn die Verfügung allein darauf angelegt ist, dass ein anderer als der Vertrags- oder Schlusserbe wesentliche Vermögensteile nach dem Tod des Erblassers ohne angemessene, in den Nachlass fließende Gegenleistung erhält (BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 16 f.; WM 1977, 201, 202; 876, 877).

  • BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74  

    Zuwendung auf den Todesfall

    Man käme dann zu ähnlichen Abgrenzungsschwierigkeiten, wie sie in der früheren Rechtsprechung zur Aushöhlung gemeinschaftlicher Testamente und Erbverträge aufgetreten sind (vgl. hierzu BGHZ 59, 343).

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 5. Juli 1972 (BGHZ 59, 343) und vom 28. März 1973 (IV ZR 84/72 = WM 1973, 680) ausgeführt hat, setzt ein solcher Bereicherungsanspruch nicht voraus, daß die Absicht, dem Vertrags- oder Schlußerben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern, das einzige oder das mindestens treibende Motiv für die Schenkung gewesen ist.

    In der Lebenswirklichkeit steht die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist in untrennbarem Zusammenhang mit dem Willen, damit den Bedachten zu benachteiligen (BGHZ 59, 343, 350).

  • BGH, 12.06.1980 - IVa ZR 5/80  

    Beauftragung des Berichterstatters mit der Durchführung einer Beweisaufnahme

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