Rechtsprechung
   BGH, 20.02.1997 - 4 StR 598/96   

Vernehmung der Ehefrau

Kein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten analog § 168c StPO bei Vernehmung des Mitbeschuldigten im Ermittlungsverfahren;

§ 252 StPO, absolutes Verwertungsverbot (auch keine Vernehmung des Richters) bei nachträglichem Wechsel von der Beschuldigten- in die Zeugenstellung (Hinweis: zum umgekehrten Fall vgl. «Familien-Rauschgiftgeschäfte»)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 168c Abs. 2 StPO; § 163a StPO; § 252 StPO
    Faires Verfahren (Analogie; keine Berechtigung des Beschuldigten zur Anwesenheit bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten; Haftprüfungsverfahren); Beweisverwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung gemäß § 252 StPO: Ausnahme bei früherer Beschuldigtenvernehmung; Begriff der Beschuldigtenvernehmung (Vernehmung als Zeuge).

  • Alpmann Schmidt

    StPO § 168c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 168c

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 42, 391
  • NJW 1997, 1790
  • NStZ 1997, 351
  • StV 1997, 234
  • JR 1998, 165



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00  

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

    Zwar kann der Rückgriff auf den Vernehmungsrichter ausgeschlossen sein, wenn gegen die Benachrichtigungspflicht der §§ 168c, 224 StPO verstoßen wurde (BGHSt 9, 24; 29, 1; 26, 332; 29, 131, 140; 42, 86; 42, 391; BGH NStZ 1987, 132; 1989, 282).

    Auch hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 29, 1; 42, 391) bei einem berechtigten Ausschluß von der Anwesenheit oder einer berechtigten Nichtbenachrichtigung kein Verwertungsverbot aufgrund fehlender Beteiligungsrechte angenommen.

  • BGH, 17.02.2009 - 1 StR 691/08  

    Kein Verwertungsverbot bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht des §

    Mitbeschuldigte oder deren Verteidiger haben nach § 168c StPO kein (analoges) Anwesenheitsrecht ( BGHSt 42, 391, 393).

    Aus diesem Grund ist bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten lediglich dessen Verteidiger gemäß § 168c Abs. 1 StPO die Anwesenheit gestattet, Mitbeschuldigte oder deren Verteidiger haben dagegen kein Anwesenheitsrecht ( BGHSt 42, 391, 393).

  • BGH, 10.02.2000 - 4 StR 616/99  

    Zeugnisverweigerung nach "Vernehmung" durch den Verteidiger

    Dieses schließt auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage aus; insbesondere ist die Vernehmung von Verhörspersonen nicht gestattet (BGHSt 2, 99, 102; 36, 384, 387; 42, 391, 397; vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 252 Rdn. 12 f.; Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg StPO 24. Aufl. § 252 Rdn. 3, jew. m. N.).

    Damit sind die Ergebnisse einer früheren Vernehmung des nunmehr die Aussage befugt nach § 52 StPO verweigernden Zeugen unverwertbar, wobei es unerheblich ist, ob er damals als Zeuge oder als Beschuldigter vernommen wurde (BGHSt 20, 384; Kleinknecht/ Meyer-Goßner aaO § 252 Rdn. 11 m. w. N.); im letzteren Fall dürfte im übrigen nicht einmal der vernehmende Richter als Zeuge gehört werden ( BGHSt 42, 391, 398 m. w. N.).

mehr
  • BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99  

    Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der

    Insbesondere ist die Vernehmung von Verhörpersonen nicht gestattet, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO berechtigt das Zeugnis verweigert, sofern er nicht ausnahmsweise die Verwertung seiner früheren Bekundungen gestattet (BGHSt 2, 99, 102; 36, 384, 387; 42, 391; BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot. 14; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99).

    Den Ermittlungsbehörden bleibt hier - anders als beim aussagewilligen Angehörigen, den sie richterlich vernehmen lassen können - keine Chance, von einem Zeugen, der erst später ein Zeugnisverweigerungsrecht erlangt, durch eine förmliche Vernehmung eine verwertbar bleibende Aussage zu erhalten (vgl. zur höchst problematischen vorsorglichen Belehrung BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 6 und BGHSt 42, 391, 398; siehe aber auch BGHSt 32, 25, 28 ff. und BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 14; zum "Einsatz" von Augenblickshelfern, Vertrauenspersonen oder Verdeckten Ermittlern siehe BGHSt 40, 211; BGHSt 42, 139).

  • BGH, 07.11.2000 - 1 StR 458/00  

    Verfahrensrüge; Verwertungsverbot bei vorheriger Vernehmung als Beschuldigter;

    Das Gericht kann bei einer Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. StPO die früheren Angaben des Zeugen vor der Ermittlungsrichterin nicht mehr verwerten, wenn er diese Aussage damals nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter gemacht hatte (BGHSt 10, 186, 190; 42, 391, 398).

    Die Strafkammer hätte die früheren Angaben des Zeugen vor der Ermittlungsrichterin nicht mehr verwerten dürfen, da er diese Aussage damals nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter gemacht hatte (BGHSt 10, 186, 190; 20, 384; 42, 391, 398).

  • OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 348/02  

    Widerspruch, Widerspruchslösung, Beweisverwertungsverbot, Zeugnisverweigerung,

    Die Vorschrift verbietet nach allgemeiner Meinung - über ihren Wortlaut hinaus - nicht allein die Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sondern enthält ein umfassendes Beweisverwertungsverbot des Inhalts, dass es bei berechtigter Zeugnisverweigerung schlechterdings unzulässig ist, eine frühere Aussage in irgendeiner Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen (so schon BGHSt 2, 99 104 f.; vgl. zuletzt BGHSt 45, 203, 205; BGH StraFo 2001, 86, 87; StV 2000, 236; JR 1998, 165, 167 f.; StV 1996, 522, 523; NStZ 1994, 593, 594; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • BGH, 31.01.2001 - 3 StR 237/00  

    Anwesenheitsrecht des Beschuldigten oder seines Verteidiger bei Vernehmung des

    Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgeführt, § 168 c Abs. 2 StPO fände bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten keine entsprechende Anwendung ( BGHSt 42, 391, 393 m. Anm. Rieß NStZ 1997, 353).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2003 - 2b Ss 277/02  
    § 168c Abs. 2 StPO findet insoweit keine entsprechende Anwendung (BGHSt 42, 391 = NStZ 1997, 351; Meyer - Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, § 168c Rdnr. 1; Wache in Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl. 1999, § 168c Rdnr. 11, jeweils m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.07.2007 - 5 Ss 105/07  
    Mit der "im Übrigen" angestellten Hilfserwägung hat es offensichtlich die schon vorher gewonnene Überzeugung nur noch einmal bekräftigen wollen (vgl. BGH, 1 StR 277/06 vom 6. Juli 1976, Rdnr. 40 ; StV 1997, 234, 237 = NStZ 1997, 351 mit insoweit krit. Anm. Rieß; wistra 2000, 353 aE; 1 StR 378/01 vom 13. September 2001, Seite 3; 2 StR 239/02 vom 14. März 2003, Seite 12; jeweils unter ; Hanack, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. [1998], § 337 Rdnr. 264; Kuckein, in: KK, 5. Aufl. [2003], § 337 StPO Rdnr. 35).
  • BGH, 06.10.2009 - 4 StR 299/09  

    Kein Anwesenheitsrecht des Angeklagten und des Verteidigers bei der

    Zu der Rüge der Verletzung des § 168 c Abs. 2 und 5 Satz 1 StPO bemerkt ergänzend der Senat: Der Rüge bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil ein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten nach § 168 c Abs. 2 StPO nur bei richterlichen Zeugenvernehmungen, nicht aber bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten besteht (vgl. BGHSt 42, 391).
  • OLG Köln, 10.06.2011 - 2 Ws 313/11  

    Anwesenheitsrecht des Verteidigers eines Mitbeschuldigten bei Vernehmungen eines

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