Rechtsprechung
   BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84   

Veröffentlichungen "im Wortlaut"

Zur Verfassungsmäßig von § 353d Nr. 3 StGB

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • AG Hamburg, 09.03.1984 - 146 Ds 141 Js 710/82
  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 71, 206
  • NJW 1986, 1239
  • NStZ 1987, 321
  • MDR 1986, 462
  • afp 1986, 35
  • ZUM 1986, 137
  • StV 1986, 195
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Wird zitiert von ... (44)  

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86  

    5. Rundfunkentscheidung / Baden-Württemberg

    Es bedarf mithin einer verfassungsmäßigen Zuordnung der Rundfunkfreiheit und des durch § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 LMedienG zu schützenden Rechtsguts: Die Einschränkung, die in dem Verbot der Veranstaltung regionalen und lokalen Rundfunks liegt, muß geeignet und erforderlich sein, den Schutz zu bewirken, den die Vorschrift sichern soll; das, was mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung einer der Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG mit sich bringt (vgl. BVerfGE 71, 206 [214]).

    Aber die erforderliche Allgemeinheit läßt sich ihr nicht absprechen, weil das Verbot, das sie zum Inhalt hat, nicht die öffentlich-rechtlichen Regional- oder Lokalprogramme mittelbar zu beschränken oder gar zu unterbinden sucht und damit weder die Äußerung oder Verbreitung bestimmter Meinungen noch den Prozeß freier Meinungsbildung als solchen beeinträchtigt; es dient dem Schutz anderer, ohne Rücksicht auf bestimmte Meinungen zu schützender Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 71, 206 [215]) und entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98  

    Sondergesetzliche Wasserverbände und Demokratieprinzip

    (2) Bei Beachtung einer Einschätzungsprärogative des parlamentarischen Gesetzgebers kann auch nicht festgestellt werden, dass die vorliegende Einschränkung des Prinzips der Betroffenenbeteiligung schlechthin ungeeignet wäre, den Zweck einer Effektivitätssteigerung einschließlich der Förderung des Betriebsfriedens zu erreichen (vgl. BVerfGE 71, 206 ).
  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 2020/04  

    Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines

    Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162, 186 f.; 117, 244, 260 ff.), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt ( BVerfGE 7, 198, 208 f.; 71, 206, 214; st. Rspr.).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt ( BVerfGE 7, 198 ; 59, 231 ; 71, 206 ; st. Rspr.).

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