Rechtsprechung
   BGH, 16.09.1999 - IX ZR 204/98   

Verrechnungsvereinbarung

Verhältnis zwischen § 30 Nr. 1 Fall 1 KO (§ 132 InsO) und § 30 Nr. 1 Fall 2 KO (§ 130 InsO) bei Leistung durch Drittschuldner an einen Dritten, Grundsätze der bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnisse, § 812 BGB;

§ 8 KO (§ 82 InsO);

§ 32 Nr. 1 KO (§ 134 InsO)

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KO § 37, § 30 Nr. 1
    Anfechtungsgegner bei unentgeltlicher Zuwendung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rückgewähranspruch und Anfechtung bei mittelbarer Zuwendung an Gläubiger

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anfechtung gegenüber Dritten bei nach Zahlungseinstellung vereinbarter Zahlung des Käufers des Gemeinschuldners an den Dritten

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 142, 284
  • NJW 1999, 3636
  • ZIP 1999, 1764
  • MDR 1999, 1463
  • VersR 2001, 775
  • BB 1999, 2213
  • NZI 1999, 448
  • WM 1999, 2179
  • DB 1999, 2358



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Wird zitiert von ... (49)  

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 121/06  

    Insolvenzrecht - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

    Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht (Abgrenzung zu BGHZ 142, 284).*).

    Der Senat hat in seiner in BGHZ 142, 284 abgedruckten Entscheidung vom 16. September 1999 noch zu einem Fall der Deckungsanfechtung nach der Konkursordnung ausgeführt, dass sich die Anfechtung im Falle einer Drittzahlung allein gegen den Empfänger der Zahlung (hier: den Subunternehmer) richtet.

    Daran vermag der Umstand, dass schon die Verrechnungsabrede selbst zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat, nichts zu ändern (vgl. im Einzelnen BGHZ 142, 284, 287 ff).

    Dem steht das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 16. September 1999 (BGHZ 142, 284) nicht entgegen.

    Zwar hat der Senat eine gesamtschuldnerische Haftung von Angewiesenem und den jeweiligen durch ihn befriedigten Gläubigern für den der Entscheidung BGHZ 142, 284 zugrunde liegenden Fall verneint (aaO S. 289 f; offen gelassen noch im Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR 163/98, WM 1999, 1218, 1220).

    dd) Die Rechtshandlung des Schuldners liegt in der mit der Bevollmächtigung des Subunternehmers zur Entgegennahme der ihm gebührenden Zahlung einhergehenden Verrechnungsabrede; diese hat zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt (vgl. BGHZ 142, 284, 287).

    Er erhält durch die Anweisung nur die formale Rechtsposition, seine Schuld nunmehr gegenüber dem Dritten erfüllen zu dürfen bzw. zu müssen (vgl. BGH, Urteil v. 16. September 1999, aaO).

  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04  

    Insolvenzrecht - Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des Schuldners zu erbringen (BGHZ 38, 44, 46; 142, 284, 287; 156, 350, 355; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093; v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedr.).

    b) Ist die Bezahlung der rückständigen Beiträge sowohl durch den Kläger als auch durch den Streithelfer anfechtbar, hat dies nicht zur Folge, dass die Beklagte die Beiträge doppelt zurückzahlen muss (vgl. BGHZ 142, 284, 289).

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Leistungsempfänger die Anfechtung gegen den Leistungsmittler ausschließt, sofern dieser - für den Leistungsempfänger erkennbar - für den Leistenden gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287).

  • BGH, 03.04.2012 - XI ZR 39/11  

    Kontoausgleich als Lastschriftgenehmigung?

    Bei Zahlung im Einzugsermächtigungsverfahren handelt es sich ebenso wie bei einer Banküberweisung um eine mittelbare Zuwendung des Schuldners, die insolvenzrechtlich zu behandeln ist, als habe die Bank als zwischengeschaltete Leistungsmittlerin an den Schuldner geleistet und dieser seinen Gläubiger befriedigt (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287 und vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 13 und Rn. 44).

    Insoweit steht die vom Schuldner dem Gläubiger mittelbar gewährte Leistung, sofern sie für diesen als Schuldnerleistung erkennbar ist, anfechtungsrechtlich einer unmittelbaren gleich (BGH, Urteile vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 291 ff., vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 288, vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 355 f., vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14 und vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14).

    Leistungsempfänger und damit Anfechtungsgegner im Lastschrifteinzugsverfahren ist folglich der Gläubiger und nicht die Bank als Leistungsmittler, sodass die Deckungsanfechtung einer Lastschriftgenehmigung - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - auf das Rechtsverhältnis zum Lastschriftgläubiger beschränkt ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287 f., vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 44 und vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14).

    Demgegenüber hat sich die Beklagte im vorliegenden Fall auf ihre Funktion als Zahlstelle beschränkt und deshalb durch die Genehmigung der Lastschriften nur einen dem Zahlungsbetrag entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB gegen die Schuldnerin erworben (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 289; Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 129 Rn. 87 f.; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 49 f.).

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