Rechtsprechung
   BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91; 1 BvR 576/91   

Versammlungsauflösung

Art. 8, § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG, Strafbarkeit setzt die Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung voraus;

Art. 103 Abs. 2 GG, Ordnungswidrigkeit

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Versammlungsauflösung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfasungswidrigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Versammlungsverbot

Verfahrensgang

  • AG Münsingen, 23.07.1990 - OWi 17/90
  • AG Münsingen, 23.07.1990 - OWi 22/90
  • OLG Stuttgart, 12.12.1990 - 4 Ss 657/90
  • OLG Stuttgart, 25.01.1991 - 4 Ss 713/90
  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91; 1 BvR 576/91

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 87, 399
  • NJW 1993, 581
  • NStZ 1993, 190
  • MDR 1993, 377
  • StV 1993, 123
  • NVwZ 1993, 357
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Wird zitiert von ... (58)  

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05  

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315, 342 f.; 87, 399, 406).

    Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).

    Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Allerdings haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90  

    Zu Blockadeaktionen durch Errichtung physischer Barrieren

    Geschützt sind nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise, auch in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 87, 399 ).

    Unfriedlich ist eine Versammlung daher erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ).

    Im Fall der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme hätten die Versammlungsteilnehmer Folgeanordnungen, etwa die Aufforderung sich zu entfernen, zwar zu befolgen, würden den Schutz des Art. 8 GG im Übrigen aber nicht verlieren (vgl. BVerfGE 87, 399 ).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08  

    Präzisierungsgebot Untreuetatbestand

    Vielmehr haben die Gerichte dies zu respektieren und erforderlichenfalls durch restriktive Auslegung eines weiter gefassten Wortlauts der Norm sicherzustellen (vgl. BVerfGE 82, 236, 270 f.; 87, 399, 411), im Ergebnis also freizusprechen.

    Allein die Tatsache, dass ein Gesetz bei extensiver, den möglichen Wortlaut ausschöpfender Auslegung auch Fälle erfassen würde, die der parlamentarische Gesetzgeber nicht bestraft wissen wollte, macht das Gesetz nicht verfassungswidrig, wenn und soweit eine restriktive, präzisierende Auslegung möglich ist (vgl. BVerfGE 87, 399 ).

    Vielmehr haben die Gerichte dies zu respektieren und erforderlichenfalls durch restriktive Auslegung eines weiter gefassten Wortlauts der Norm sicherzustellen (vgl. BVerfGE 82, 236 ; 87, 399 ), im Ergebnis also freizusprechen.

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