Rechtsprechung
   BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99   

Verschleierungssystem der WestLB

§ 370 AO, § 27 StGB, Strafbarkeit eines Wertpapierberaters bei einer Sparkasse wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, Voraussetzungen der Beihilfestrafbarkeit für berufstypische "neutrale" Handlungen;

§ 257 StGB, § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO, Sicherungsabsicht (hier verneint);

§ 59 StGB (Voraussetzungen hier verneint), Wegfall des Vorbehalts durch Revisionsentscheidung, § 354 Abs. 1 StPO

Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB; § 370 AO; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 257 Abs. 1 StGB; § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB
    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter von Geldinstituten in Form des Kapitaltransfers ins Ausland; Sog. neutrale oder berufstypische Handlungen; Professionelle Adäquanz; Beihilfevorsatz; Objektive Zurechnung bei der Beihilfe; Kausalität der Beihilfe; Hilfeleisten; Psychische Beihilfe bei fest entschlossenen Haupttätern; Vortat und unmittelbarer Vermögensvorteil bei der Begünstigung; Strafzumessung; Gerechter Schuldausgleich; Verwarnung mit Strafvorbehalt

  • lexetius.com

    StGB § 27; AO 1977 § 370

  • IWW
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    StGB § 27; AO § 370
    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Bankmitarbeiter bei Kapitaltransfer ins Ausland

Besprechungen u.ä. (2)

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Entscheidungsanalyse, insb. für Studienzwecke)

    Kapitalflucht-Fall

    § 370 AO; § 27 StGB
    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch einen Sparkassen-Mitarbeiter; Einschränkung der Strafbarkeit auf Grund beruflicher Adäquanz

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Anwendung der Verbraucherkreditrichtlinie auf Bürgschaften ("Berliner Kindl Brauerei AG/Andreas Siepert")

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die Haftung der Banken für von Kunden hinterzogene Steuern" von RA Dr. Christian Pelz, original erschienen in: WM 2003, 1661 - 1667.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 46, 107
  • NJW 2000, 3010
  • ZIP 2000, 1828
  • BStBl II 2001, 79
  • StV 2000, 492
  • BB 2000, 2240
  • WM 2000, 1745
  • BB 2001, 136
  • JR 2001, 381
  • BStBl II 2002, 79



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Wird zitiert von ... (90)  

  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02  

    Strafrecht - Strafbarkeit eines Bauinvestors wegen Untreue

    Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 107, 109 m. w. N.).

    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ ( BGHSt 46, 107, 112; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20).

    Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne daß sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muß (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 107, 109 m. w. N.).

    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, daß sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, daß er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ ( BGHSt 46, 107, 112; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20).

  • FG Düsseldorf, 10.02.2009 - 8 V 2459/08  

    Haftung von Bankmitarbeitern wegen Mithilfe bei Steuerhinterziehung

    Sie bedienten sich wie die enttarnten Kunden der von der A-Bank geschaffenen und vom Bundesgerichtshof (BGH) als "Verschleierungssystem für anonyme Kapitaltransfers" bezeichneten (BGH-Urteil vom 01. August 2000 5 StR 624/99, BStBl II 2002, 79, unter A. der Gründe) Möglichkeit, Wertpapiere zu Gunsten der Auslandstöchter nicht unter ihrem Namen, sondern unter einem Kennwort oder einer Nummer bei den Schaltern oder Anlageberatern der A-Bank effektiv einzuliefern, statt - wie bis dahin erforderlich - die Identität offen zu legen.

    Als Hilfeleistung i.S. des § 27 des Strafgesetzbuches ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs des (Haupt-) Täters objektiv fördert (BGH in BStBl II 2002, 79, unter B.I.1. der Gründe).

    1992 förderte die Steuerhinterziehung der nicht enttarnten Kunden, weil die Anonymität das Entdeckungsrisiko bei Nichtangabe der Kapitalerträge in den Steuererklärungen stark verringerte (zur Verringerung des Entdeckungsrisikos als objektive Förderung der Haupttat s. BGH in BStBl II 2002, 79, unter B.I.3.a der Gründe).

    bb) Der Antragsteller hielt es - zur Überzeugung des Senats - bei Erstellung der beiden Arbeitsanweisungen zumindest für überaus wahrscheinlich (vgl. BGH in BStBl II 2002, 79, unter B.I.3.a der Gründe), dass die Bankkunden, die einen anonymen Transfer ihrer effektiven Werte ohne Legitimationsprüfung zu einer Auslandstochter der A-Bank wünschten, in der Absicht handelten, die aus den übertragenen Wertpapieren zu erzielenden Erträge nicht zu versteuern.

    Für die tatsächliche Förderung der (Haupt-) Taten durch den Gehilfen reicht es aus, dass dieser die (Haupt-) Tat im Vorbereitungsstadium fördert (BGH-Urteil vom 21. Oktober 1999 4 StR 376/99, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2000, 86, unter II.3. der Gründe) solange die Teilnahmehandlung - wie hier - mit dem Willen und dem Bewusstsein geleistet wird, die Tat zu fördern (BGH in BStBl II 2002, 79 unter B.I.3.c der Gründe).

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04  

    Strafrecht - Nachträgliche Anerkennungsprämie für AG-Vorstandsmitglied: Untreue?

    Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt 46, 107, 109 ff., 112 f.; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20, § 266 Abs. 1 Beihilfe 3) tragen dem Umstand Rechnung, dass äußerlich neutrale berufsübliche Verhaltensweisen von Dritten zur Begehung einer Straftat ausgenutzt werden können.

    Zielt das Handeln des Haupttäters dagegen ausschließlich auf eine strafbare Handlung und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfe zu werten, weil dann sein Tun den "Alltagscharakter" verliert, als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten ist und deshalb auch nicht mehr als sozialadäquat angesehen werden kann (vgl. BGHSt 46, 107, 112).

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