Rechtsprechung
| BGH, 16.09.1958 - 1 StR 42/58 |
Verschollenheit
§ 154 StGB, keine "Zuständigkeit" zur Abnahme von Eiden, wenn ein Eid der geleisteten Art in dem Verfahren nicht zulässig ist (hier: Eid einer Beteiligten im FGG-Verfahren);
§ 154, 22 StGB, für untauglichen Versuch reicht schon aus, daß der Täter glaubt, den Eid vor einer zuständigen Stelle zu sprechen (kein Wahndelikt)
Volltextveröffentlichungen
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StGB § 154
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 12, 56
- NJW 1958, 1881
