Rechtsprechung
| BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50 |
Verschulden des Vaters
§ 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB
Volltextveröffentlichungen
Kurzfassungen/Presse
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BGB § 254
Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters im Rahmen des Mitverschuldens
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 1, 248
- NJW 1951, 477
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 06.10.1994 - III ZR 134/93
Haftung der Notare im Landesdienst in Baden-Württemberg
Die entsprechende Anwendung des § 278 BGB setzt jedoch voraus, daß der gesetzliche Vertreter in Erfüllung einer schon bestehenden Verbindlichkeit des Geschädigten gehandelt hat, daß vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen also schon vorhanden waren (Senat BGHZ 1, 248, 253; BGHZ 103, 338, 342; 116, 60, 74;… Senatsurteil vom 24. Juni 1965 aaO.; anders bei dem wie ein eigenes Verschulden zu behandelnden Mitverschulden einer juristischen Person: vgl. Senat BGHZ 68, 142).Das Berufungsgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob der Kläger sich unter Heranziehung des § 831 BGB (Senat BGHZ 1, 248, 249;… Staudinger-Medicus, BGB 12. Aufl. § 254 Rn. 87) ein Mitverschulden seiner Anwälte als seiner Verrichtungsgehilfen (RGZ 96, 177, 179 ff; BGH, Urteil vom 15. Februar 1957 - VI ZR 335/55 - LM BGB § 823 (Hb) Nr. 5 = VersR 1957, 301; BGH, Urteil vom 25. Mai 1962 - I ZR 181/60 - NJW 1962, 1390 f;… kritisch: Steffen in RGR-Kommentar, BGB 12. Aufl. § 831 Rn. 21 "Rechtsanwalt";… MünchKomm-Mertens, BGB 2. Aufl. § 831 Rn. 33) anrechnen lassen muß.
- OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 4 U 210/08
Tierhalterhaftung: Anspruch wegen des Reitunfalls einer Zwölfjährigen unter …
Ein Verhalten der gesetzlichen Vertreter des Geschädigten kann diesem im Sinne eines Mitverschuldens bei der Entstehung des schädigenden Ereignisses nur dann zugerechnet werden, wenn der Geschädigte und der in Haftung Genommene bereits zu diesem Zeitpunkt in einer schuldrechtlichen oder schuldrechtsähnlichen Beziehung zu einander standen (vgl. statt vieler: BGHZ 1, 248, 249 ff.; BGH NJW 1964, 1670, 1671 unter II 3).Entscheidender Gesichtspunkt für eine Zurechnung des Verhaltens der gesetzlichen Vertreter gemäß § 278 BGB ist, dass diese im Rahmen der Erfüllung einer Verbindlichkeit gehandelt haben, die nicht nur im Interesse des Geschädigten sondern auch im Interesse des Haftenden auf eine Vermeidung des Schadens gerichtet war (vgl. BGHZ 1, 248, 249 f.).
- BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98
Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung, …
Denn die Klägerin muß sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des C. mangels einer zwischen den Parteien im Unfallzeitpunkt bestehenden Vertragsbeziehung oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung nicht über § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGHZ 1, 248, 249 ff.; 73, 190, 192; 103, 338, 342).
- BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52
Sturz aus dem Zug - § 1 HPflG, Mitverschulden der Mutter, §§ 254, …
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese, von einem großen Teil des Schrifttums bekämpfte Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt (BGHZ 1, 248).Wenn vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden ist, dem Geschädigten könne bei einer Klage aus unerlaubter Handlung ein für die Entstehung des Schadens mitursächliches Verschulden seines gesetzlichen Vertreters nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden, so handelte es sich immer um Fälle, in denen, wie es gewöhnlich zutrifft, schuldrechtliche Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem vor dem haftungsbegründenden Ereignis nicht bestanden (RGZ 75, 257; RGZ 159, 283 [292]; BGHZ 1, 248).
- BGH, 06.07.2006 - III ZR 80/05
Notarrecht - Schadensersatz wegen vorzeitigem Umschreibungsantrag
Es ist bereits fraglich, ob die erforderliche rechtliche Sonderverbindung seinerzeit zwischen den Parteien bestand (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 1, 248, 249 ff.; 33, 136, 140 ff.; Urteile vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 - NJW 1980, 2573, 2575 und vom 6. Oktober 1994 - III ZR 134/93 - NJW-RR 1995, 248, 252). - BGH, 14.07.1970 - VI ZR 203/68
Werkvertrag - Beförderung eines reparaturbedürftigen Baggers mit einem Tieflader
Diese Zurechnung setzt allerdings in vorliegenden Fall, in dem das Mitverschulden F. schon bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hatte (Abs. 1 des § 254 BGB), voraus, daß zwischen der Klägerin und dein Zweitbeklagten bereits in jenem Zeitpunkt obligatorische Rechtsbeziehungen bestanden haben (BGHZ 1, 248; 3, 46, 50; 36, 329, 338).Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob sich die Klägerin das Mitverschulden F. nicht auch gemäß § 831 BGB anrechnen lassen müßte (vgl. BGHZ 1, 248, 249; Senatsurteil vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 107/57 - VersR 1958, 834).
- KG, 31.10.1994 - 12 U 4031/93
Haftungsverteilung bei Verletzung eines Kleinkindes
Voraussetzung für die Anwendung des § 278 BGB ist jedoch das Bestehen vertraglicher Beziehungen oder einer sonstigen rechtlichen Sonderverbindung zwischen den Parteien im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses; bestehen derartige Beziehungen nicht, kann nach ständiger Rechtsprechung lediglich § 831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen) entsprechend angewandt werden (BGHZ 1, 248; 73, 190 = VersR 79, 421 = NJW 79, 973; 103, 338 = VersR 88, 632). - OLG Dresden, 22.02.1994 - 5 W 403/93
Verfahrensrecht; Kosten; Prozeßkostenhilfe; Prozeßkostenhilfe bei …
Dahingestellt bleiben kann, ob die Eltern des Antragstellers ihre Aufsichts- oder Hinweispflicht verletzt haben; ein diesbezügliches Verschulden könnte dem Antragsteller nicht als Mitverschulden zugerechnet werden (BGHZ 1, 248; 73, 190, 192 f.; BGH, VersR 1975, 133, 134 f.). - BGH, 28.04.1952 - III ZR 118/51
Verkehrssicherungspflicht für eingebrachtes Gut
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 23.05.1995 - 27 U 30/93 Deren Fremdverschulden braucht sich der Kläger nicht wie ein eigenes Verschulden anrechnen zu lassen, da § 278 BGB im Rahmen der Mithaftung gemäß § 254 I BGB nur bei bestehender Sonderbeziehung Anwendung findet und eine solche durch das Kindschaftsverhältnis nicht begründet wird (vgl. Urteil des BGH vom 8. März 1951 in BGHZ 1, 248 ff.).
- BGH, 09.02.1955 - IV ZR 188/54
Besitzerwerb, durch Besitzdiener
- BGH, 20.12.1951 - III ZR 97/51
Unfall auf Reichsautobahn
