Rechtsprechung
   BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77; 1 BvL 7/78; 1 BvL 9/78; 1 BvL 14/78; 1 BvL 15/78; 1 BvL 16/78; 1 BvL 37/78; 1 BvL 64/78   

Versorgungsausgleich

Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche Ansprüche, Versicherungsrenten und Rentenanwartschaften unterfallen dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • AG Altena, 05.09.1977 - 8 F 19/77
  • AG Bochum, 12.01.1978 - 57 F 243/77
  • AG Gelsenkirchen-Buer, 01.02.1978 - 19 F 67/77
  • AG Dortmund, 24.02.1978 - 173 F 205/77
  • AG Altena, 01.03.1978 - 8 F 19/77
  • AG Lüneburg, 15.03.1978 - 29 F 1/77
  • OLG Celle, 19.04.1978 - 10 UF 200/77
  • OLG Celle, 14.06.1978 - 17 UF 99/78
  • AG Bingen, 29.06.1978 - 3 F 25/78
  • AG Kiel, 01.08.1978 - 28 F 238/77
  • AG Hamburg, 12.09.1978 - 255 F 212/77
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77; 1 BvL 7/78; 1 BvL 9/78; 1 BvL 14/78; 1 BvL 15/78; 1 BvL 16/78; 1 BvL 37/78; 1 BvL 64/78

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 53, 257
  • NJW 1980, 692
  • FamRZ 1980, 326



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Wird zitiert von ... (507)  

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R  

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Des weiteren ist für das öffentliche und speziell das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - schon im Blick auf die vielfachen Einschränkungen ihrer Verwertbarkeit unterliegenden Vollrechte - auch der für die entsprechende Rechtsfortbildung im Zivilrecht herausragend bedeutsame Gesichtspunkt der Verkehrsfähigkeit von Erwerbspositionen von naturgemäß geringerer Bedeutung (vgl BVerfGE 53, 257, 291; ebenso Grüttner, aaO S 92).

    Ebensowenig ist näher auf die Zweifel daran einzugehen, ob einfachgesetzlich tatsächlich ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne (oder nicht vielmehr nur eine "Aussicht", ein Anrecht auf Erwerb einer Anwartschaft, später eines Anwartschaftsrechts und schließlich eines Vollrechts) bereits mit Zahlung des ersten Beitrages und dem Eintritt in die Versicherung besteht (in diesem Sinne wohl BVerfGE 11, 221, 226; 22, 241, 253; 53, 257, 289 f; 58, 81, 293; 64, 87, 97; 69, 272, 298; andererseits BVerfGE 72, 1 = SozR 2200 § 1248 Nr. 45, wonach wegen des allein noch ausstehenden Versicherungsfalls eine abwehrfähige Position selbst bei Erfüllung aller sonstigen vom gegenwärtigen Recht geforderten Entstehensvoraussetzungen für ein Recht auf Altersrente nicht bestehen soll, und BVerfGE 22, 349, 367 bzw 311, 1, 5, wonach es sich bei der Beitragserstattung wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit um eine durch die Zwecke der Rentenversicherung und das Versicherungsverhältnis allein nicht gebotene "Billigkeitsmaßnahme" des Gesetzgebers handelt).

    Das Entstehen des Vollrechts mit einem relationalen Mindestwert in der dann erreichten Höhe ist dann nur noch durch den Erlebensfall aufschiebend bedingt: Von der ersten Beitragsleistung an entwickelt sich die Aussicht des Versicherten auf eine Altersrente zu einem durch die Erfüllung der Wartezeit und das Erreichen der Altersgrenze bedingten Recht, dessen Wert im Lauf anrechnungsfähiger Zeiten höher wird und einen dem Rentenversicherten zugeordneten Vermögenswert darstellt (BVerfGE 54, 11, 27 mH auf BVerfG vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77 ua, NJW 1980, 692, 693 = EuGRZ 1980, 118, 127 [= BVerfGE 53, 257]).

    In gleicher Weise wie Eigentum das Ergebnis eigenverantwortlicher wirtschaftlicher Betätigung sein kann, kommt es demgemäß auch als ihre Grundlage in Betracht (BVerfGE 24, 367, 389; 53, 257, 290; 69, 272, 300) und ist durch Art. 14 GG umfassend gegen ungerechtfertigte Eingriffe durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 31, 229, 239) bzw im Falle der rechtmäßigen Enteignung zumindest hinsichtlich seiner Werterhaltung geschützt.

    Sowohl für den Gesetzgeber als auch für die rechtsprechende Gewalt bietet Art. 14 Abs. 1 GG konkretere und deutlicher konturierte Maßstäbe einer verfassungsrechtlichen Beurteilung als der Rückgriff auf allgemeine Grundsätze der Verfassung, so daß seine Anwendung nicht nur ein höheres Maß an Schutz, sondern auch an Rechtsgewißheit gewährleistet (BVerfGE 53, 257, 294 mH auf BVerfGE 36, 281, 293).

    Schließlich wurde im Zusammenhang der Regelungen über den Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1) erstmals ausdrücklich anerkannt, daß Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und für solche Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls zum Vollrecht erstarken könnten (Rentenanwartschaften), dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafften, die derjenigen des Eigentümers entspreche (S 289 aaO).

    Ausgangspunkt für die funktionelle Betrachtungsweise sei der enge innere Zusammenhang zwischen der Eigentumsgarantie und der persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 290).

    Hieraus sei zu entnehmen, daß die Eigentumsgarantie dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen wolle (BVerfGE 53, 257, 290; 69, 272, 300).

    Sei diese Aufgabe früher hauptsächlich durch privates Sachvermögen geleistet worden, so erlange in der heutigen Gesellschaft die Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft gewesen sei (BVerfGE 53, 257, 290).

    Gegenstand des Schutzes seien der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergäben (BVerfGE 53, 257).

    Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen könnten grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f).

    Sie seien vom Eigentumsschutz erfaßt, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelte, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet seien, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten und seiner Existenzsicherung dienten (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 69, 272, 300).

    b) Die Hinterbliebenenversorgung beruhe auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl BVerfGE 53, 257, 291 f; 69, 272, 301 f; 92, 365, 405).

    Auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gelte, daß sich die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergebe, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers sei (vgl BVerfGE 53, 257, 292).

    Zugleich stünden sie jedoch in einem ausgeprägt sozialen Bezug (vgl im einzelnen BVerfGE 53, 257, 292 f).

    Deswegen verleihe Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge (vgl BVerfGE 53, 257, 293).

    Das gelte nicht nur für die im EV anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der DDR, es sei auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 69, 272, 304).

    Welche Rechte im einzelnen Schutzgut sind, ergibt sich stets aus ihrer konkreten einfachgesetzlichen Ausgestaltung (etwa BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 109): "Gegenstand und Umfang der Eigentumsgarantie werden durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG bestimmt.

    Welche Reichweite der konkret vermittelte Schutz hat, richtet sich nach der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfGE 70, 101, 110 mH auf BVerfGE 37, 132, 140; 50, 290, 339 ff; 53, 257, 292).

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R  

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Des weiteren ist für das öffentliche und speziell das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - schon im Blick auf die vielfachen Einschränkungen ihrer Verwertbarkeit unterliegenden Vollrechte - auch der für die entsprechende Rechtsfortbildung im Zivilrecht herausragend bedeutsame Gesichtspunkt der Verkehrsfähigkeit von Erwerbspositionen von naturgemäß geringerer Bedeutung (vgl BVerfGE 53, 257, 291; ebenso Grüttner, aaO S 92).

    Ebensowenig ist näher auf die Zweifel daran einzugehen, ob einfachgesetzlich tatsächlich ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne (oder nicht vielmehr nur eine "Aussicht", ein Anrecht auf Erwerb einer Anwartschaft, später eines Anwartschaftsrechts und schließlich eines Vollrechts) bereits mit Zahlung des ersten Beitrages und dem Eintritt in die Versicherung besteht (in diesem Sinne wohl BVerfGE 11, 221, 226; 22, 241, 253; 53, 257, 289 f; 58, 81, 293; 64, 87, 97; 69, 272, 298; andererseits BVerfGE 72, 1 = SozR 2200 § 1248 Nr. 45, wonach wegen des allein noch ausstehenden Versicherungsfalls eine abwehrfähige Position selbst bei Erfüllung aller sonstigen vom gegenwärtigen Recht geforderten Entstehensvoraussetzungen für ein Recht auf Altersrente nicht bestehen soll, und BVerfGE 22, 349, 367 bzw 311, 1, 5, wonach es sich bei der Beitragserstattung wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit um eine durch die Zwecke der Rentenversicherung und das Versicherungsverhältnis allein nicht gebotene "Billigkeitsmaßnahme" des Gesetzgebers handelt).

    Das Entstehen des Vollrechts mit einem relationalen Mindestwert in der dann erreichten Höhe ist dann nur noch durch den Erlebensfall aufschiebend bedingt: Von der ersten Beitragsleistung an entwickelt sich die Aussicht des Versicherten auf eine Altersrente zu einem durch die Erfüllung der Wartezeit und das Erreichen der Altersgrenze bedingten Recht, dessen Wert im Lauf anrechnungsfähiger Zeiten höher wird und einen dem Rentenversicherten zugeordneten Vermögenswert darstellt (BVerfGE 54, 11, 27 mH auf BVerfG vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77 ua, NJW 1980, 692, 693 = EuGRZ 1980, 118, 127 [= BVerfGE 53, 257]).

    In gleicher Weise wie Eigentum das Ergebnis eigenverantwortlicher wirtschaftlicher Betätigung sein kann, kommt es demgemäß auch als ihre Grundlage in Betracht (BVerfGE 24, 367, 389; 53, 257, 290; 69, 272, 300) und ist durch Art. 14 GG umfassend gegen ungerechtfertigte Eingriffe durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 31, 229, 239) bzw im Falle der rechtmäßigen Enteignung zumindest hinsichtlich seiner Werterhaltung geschützt.

    Sowohl für den Gesetzgeber als auch für die rechtsprechende Gewalt bietet Art. 14 Abs. 1 GG konkretere und deutlicher konturierte Maßstäbe einer verfassungsrechtlichen Beurteilung als der Rückgriff auf allgemeine Grundsätze der Verfassung, so daß seine Anwendung nicht nur ein höheres Maß an Schutz, sondern auch an Rechtsgewißheit gewährleistet (BVerfGE 53, 257, 294 mH auf BVerfGE 36, 281, 293).

    Schließlich wurde im Zusammenhang der Regelungen über den Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1) erstmals ausdrücklich anerkannt, daß Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und für solche Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls zum Vollrecht erstarken könnten (Rentenanwartschaften), dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafften, die derjenigen des Eigentümers entspreche (S 289 aaO).

    Ausgangspunkt für die funktionelle Betrachtungsweise sei der enge innere Zusammenhang zwischen der Eigentumsgarantie und der persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 290).

    Hieraus sei zu entnehmen, daß die Eigentumsgarantie dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen wolle (BVerfGE 53, 257, 290; 69, 272, 300).

    Sei diese Aufgabe früher hauptsächlich durch privates Sachvermögen geleistet worden, so erlange in der heutigen Gesellschaft die Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft gewesen sei (BVerfGE 53, 257, 290).

    Gegenstand des Schutzes seien der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergäben (BVerfGE 53, 257).

    Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen könnten grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f).

    Sie seien vom Eigentumsschutz erfaßt, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelte, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet seien, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten und seiner Existenzsicherung dienten (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 69, 272, 300).

    b) Die Hinterbliebenenversorgung beruhe auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl BVerfGE 53, 257, 291 f; 69, 272, 301 f; 92, 365, 405).

    Auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gelte, daß sich die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergebe, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers sei (vgl BVerfGE 53, 257, 292).

    Zugleich stünden sie jedoch in einem ausgeprägt sozialen Bezug (vgl im einzelnen BVerfGE 53, 257, 292 f).

    Deswegen verleihe Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge (vgl BVerfGE 53, 257, 293).

    Das gelte nicht nur für die im EV anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der DDR, es sei auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 69, 272, 304).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77  

    Ausbildungsausfallzeiten

    Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden derjenigen Beschwerdeführer, bei denen der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, wird mit der Erwägung begründet, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257 [289]) auch Anwartschaften dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt habe.

    b) In der Sache gehen die Beschwerdeführer, jedenfalls seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257), davon aus, daß die angegriffene Regelung vornehmlich Art. 14 GG verletze.

    Auf der Grundlage neuerer Rechtsprechung (BVerfGE 53, 257) handele es sich allerdings um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte rentenversicherungsrechtliche Position.

    Der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, daß auch insoweit als Prüfmaßstab nur Art. 14 GG in Betracht komme (BVerfGE 53, 257 [309]), könne aber in dieser Ausschließlichkeit nicht gefolgt werden.

    Das hat das Bundesverfassungsgericht erstmals im Urteil zum Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257 [289 f.]) ausgesprochen, also für einen Fall, in dem es sich um die Teilung betragsmäßig festgestellter Anwartschaften und damit um die verfassungsrechtliche Überprüfung eines unmittelbaren und definitiven Eingriffs in die Rechtsposition des Versicherten handelte.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 28. Februar 1980 ausgesprochen, daß Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Schutz der Eigentumsgarantie genießen (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 ff.]; 55, 114 [131]).

    Gegenstand des Schutzes des Art. 14 GG sind der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl. BVerfGE 53, 257 [293]).

    Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 37, 132 [140]; 50, 290 [339 ff.]; 53, 257 [292]).

    Solche Gründe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfGE 53, 257 [293]).

    Je höher der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (BVerfGE 53, 257 [292]).

    Sie hätte zur Folge, daß bei rentenrechtlichen Positionen ein besonderer personaler Bezug, der durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt wird, "wie dies vor allem in den einkommensbezoge nen Beitragsleistungen Ausdruck findet" (BVerfGE 53, 257 [291]), nicht mehr herstellbar wäre.

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen müsse (vgl. BVerfGE 52, 1 [29]) und daß dementsprechend Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müßten (vgl. BVerfGE 50, 290 [341] m.w.N.; 53, 257 [293]).

    Diese Zielsetzung aber war insgesamt von hoher Bedeutung, weil sie dazu diente, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten (vgl. BVerfGE 53, 257 [293]).

    In dieser Grundrechtsvorschrift hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 31, 275 [293]; 36, 281 [293]; 45, 142 [168]; 53, 257 [309]).

    Dabei wird von uns nicht verkannt, daß im Zeitpunkt der Verabschiedung des 20. Rentenanpassungsgesetzes die finanzielle Situation der Rentenversicherung sich so ungünstig zu entwickeln drohte, daß das grundsätzliche Ziel des Gesetzes, die Funktion und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfGE 53, 257 [293]), gewiß nicht zu beanstanden war.

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