Rechtsprechung
| BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97 |
Verständigung im Strafverfahren III
§ 46 StGB, Art. 20 Abs. 3 GG, § 261 StPO, Zusage einer Strafobergrenze im Falle eines glaubhaften Geständnisses ist zulässig, nicht jedoch einer festen Strafe, Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) muß auch hinsichtlich der Verständigung eingehalten werden, § 273 Abs. 1 StPO, Absprache muß im Protokoll festgehalten werden, § 302 StPO, Rechtsmittelverzicht darf nicht Gegenstand der Absprache sein
Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 46 Abs. 1 S. 1 StGB; § 46 Abs. 2 S. 1 StGB; § 169 S. 1 GVG; § 136a StPO; § 153 a StPO
Rechtsstaatsprinzip (Recht auf ein faires Verfahren); Zulässigkeit von Absprachen im Strafverfahren (Deal); Bindung des Gerichts an gemachte Zusagen; Schuldangemessenheit der Strafe; strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses; Rechtsmittelverzicht vor Urteilsverkündung; Öffentlichkeit des Verfahrens; Gleichbehandlungsgrundsatz; Selbstbelastungsfreiheit (freie Willensentschließung des Angeklagten; nemo tenetur-Grundsatz; verbotene Vernehmungsmethoden; ungesetzlicher Vorteil). - DFR
Verständigung im Strafverfahren
- Alpmann Schmidt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Zur Zulässigkeit einer Verständigung im Strafverfahren
- finanztip.de (Kurzinformation)
Absprachen im Strafverfahren abgesegnet
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 28.08.1997, Az.: 4 StR 240/97 (Absprachen im Strafprozess)" von Prof. Dr. Christian Fahl und WissMit. Martin Geraats, original erschienen in: JA 2009, 791 - 797.
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 43, 195
- NJW 1998, 86
- NStZ 1998, 31
- StV 1997, 583
- JR 1998, 245
Wird zitiert von ... (105)
- BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04
Urteilsabsprachen im Strafverfahren (Deal) und Rechtsmittelverzicht …
Der Große Senat für Strafsachen erachtet Urteilsabsprachen grundsätzlich für zulässig und für mit der geltenden Strafprozessordnung vereinbar, soweit die BGHSt 43, 195 zusammengestellten und in der vorliegenden Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen präzisierten Grenzen beachtet werden.b) Mit der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs schließlich die Verständigung im Strafverfahren insgesamt unter den Aspekten der Rechtsstaatlichkeit, der Idee der Gerechtigkeit sowie der Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege beurteilt.
Nicht zulässig ist es, den Angeklagten durch die Androhung einer überhöhten Strafe oder durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zu einem Geständnis zu drängen, ihm eine mildere Strafe für das Versprechen des Rechtsmittelverzichts zuzusagen und (insofern in BGHSt 43, 195 nicht tragend ausgeführt) einen Rechtsmittelverzicht überhaupt zu vereinbaren.
c) Alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben in der Folgezeit in einer Reihe von Entscheidungen die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen anhand der Mindestbedingungen von BGHSt 43, 195 beurteilt (vgl. nur BGHSt 48, 161; 49, 84; BGH StV 2004, 417, 470, 639; vgl. auch BVerfG - Kammer - StV 2000, 3).
Er sieht aber Anlaß, die der Absprachepraxis durch Verfassung und Strafprozeßordnung gesetzten, bereits in der Entscheidung BGHSt 43, 195 zusammengestellten Grenzen hervorzuheben und zu präzisieren.
b) Mit Blick auf diese verfassungsrechtlichen Vorgaben und ihre Ausgestaltung durch die Regelungen der geltenden Strafprozeßordnung ergeben sich - jenseits der durch die Vorlegung aufgeworfenen Fragen des Rechtsmittelverzichts (dazu unter II.) - für eine zulässige Urteilsabsprache insbesondere folgende, im wesentlichen schon in der Entscheidung BGHSt 43, 195 zusammengestellte Mindestbedingungen:.
Das Gericht darf über BGHSt 43, 195 (Leitsatz 2) hinaus nicht nur wegen neuer Erkenntnisse von seiner Zusage abweichen, sondern - nach entsprechendem Hinweis - auch dann, wenn schon bei der Urteilsabsprache vorhandene relevante tatsächliche oder rechtliche Aspekte übersehen wurden (vgl. BGH NStZ 2004, 493; 2005, 115).
Der Große Senat für Strafsachen verkennt nicht, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Urteilsabsprachen bei Einhaltung der in der Entscheidung BGHSt 43, 195 zusammen- gestellten Mindestbedingungen im Schrifttum auf Kritik gestoßen ist.
Richtig ist ferner, daß die Anerkennung der Verbindlichkeit von Zusagen zur Strafhöhe, auch wenn diese - entsprechend den Vorgaben der Entscheidung BGHSt 43, 195 - lediglich die Strafobergrenze zum Gegenstand haben dürfen, mit § 261 StPO nur schwer in Einklang zu bringen ist.
Schließlich kommt hinzu, daß ein Verständigungsverfahren, dessen Kern die Abgabe eines Geständnisses als Gegenleistung für eine verbindliche Zusage zur Strafhöhe ist, in vielfältiger Hinsicht näherer Ausgestaltung und weiterer Festlegungen bedarf als durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 vorgenommen.
Die Frage der Verbindlichkeit der Zusage stellt sich auch für den Fall, daß das Ergebnis der in Vorgesprächen erzielten Verständigung - entgegen den Vorgaben von BGHSt 43, 195 - nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und protokolliert worden ist.
Ausgehend davon, daß Urteilsabsprachen bei Wahrung der dargestellten Anforderungen zulässig sind, hält der Große Senat für Strafsachen in Beantwortung der Vorlegungsfragen 1 und 2 es mit BGHSt 43, 195 für unzulässig, daß das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten vor Urteilsverkündung einen Rechtsmittelverzicht vereinbart.
- BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02
Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines …
Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise ( BGHSt 43, 195, 204) ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist.Der deutsche Strafprozess ist grundsätzlich vergleichsfeindlich ausgestaltet ( BGHSt 43, 195, 203).
Die vom 4. Strafsenat ( BGHSt 43, 195) formulierten Mindestanforderungen an die Urteilsabsprache bilden die Grenze für zulässiges konsensuales Verhalten im Strafprozess.
Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise ( BGHSt 43, 195, 204) ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist.
Der deutsche Strafprozeß ist grundsätzlich vergleichsfeindlich ausgestaltet ( BGHSt 43, 195, 203).
Die vom 4. Strafsenat ( BGHSt 43, 195) formulierten Mindestanforderungen an die Urteilsabsprache bilden damit auch die Grenze für zulässiges konsensuales Verhalten im Strafprozeß.
Danach verbleibt es bei der Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. BGHSt 43, 195, 204); der Schuldspruch steht - jenseits der Möglichkeiten nach §§ 154, 154 a StPO - nicht zur Disposition (…BGH aaO S. 204, 208); es darf nur die Obergrenze der zu verhängenden Strafe zugesichert werden (…BGH aaO S. 206); das Maß der schuldangemessenen Strafe darf - wenn auch dem aufgrund einer Absprache abgelegten Geständnis eine strafmildernde Wirkung zukommt - nicht unterschritten werden (…BGH aaO S. 208).
Daß die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts in einer Urteilsabsprache nicht zulässig ist, hat der 4. Strafsenat mehrfach ausgesprochen ( BGHSt 43, 195, 204 - im nicht entscheidungserheblichen Teil der Urteilsgründe; BGHSt 45, 227).
Gerade dies darf aber nicht das Ergebnis einer Urteilsabsprache sein ( BGHSt 43, 195, 208).
Solange die Verständigung aber den von BGHSt 43, 195 gesetzten Rahmen eingehalten hat, ist eine Aufhebung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten ohnehin in aller Regel nicht zu besorgen.
Bereits vor der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der 2. Strafsenat entschieden, die Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis berühre nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts ( NStZ 1997, 611 unter Hinweis auf die Entscheidungen BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91).
Der 5. Strafsenat hat den Fall, in dem der Verteidiger den Rechtsmittelverzicht nur "vage in Aussicht gestellt" hatte, ausdrücklich nicht als "Versprechen" im Sinne von BGHSt 43, 195 angesehen (BGH, Beschl. vom 20. März 2002 - 5 StR 1/02 = NStZ 2002, 496).
- BGH, 24.07.2003 - 3 StR 415/02
Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines …
Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise ( BGHSt 43, 195, 204) ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist.Der deutsche Strafprozess ist grundsätzlich vergleichsfeindlich ausgestaltet ( BGHSt 43, 195, 203).
Die vom 4. Strafsenat ( BGHSt 43, 195) formulierten Mindestanforderungen an die Urteilsabsprache bilden die Grenze für zulässiges konsensuales Verhalten im Strafprozess.
Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise ( BGHSt 43, 195, 204) ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist.
Der deutsche Strafprozeß ist grundsätzlich vergleichsfeindlich ausgestaltet ( BGHSt 43, 195, 203).
Die vom 4. Strafsenat ( BGHSt 43, 195) formulierten Mindestanforderungen an die Urteilsabsprache bilden damit auch die Grenze für zulässiges konsensuales Verhalten im Strafprozeß.
Danach verbleibt es bei der Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. BGHSt 43, 195, 204); der Schuldspruch steht - jenseits der Möglichkeiten nach §§ 154, 154 a StPO - nicht zur Disposition (…BGH aaO S. 204, 208); es darf nur die Obergrenze der zu verhängenden Strafe zugesichert werden (…BGH aaO S. 206); das Maß der schuldangemessenen Strafe darf - wenn auch dem aufgrund einer Absprache abgelegten Geständnis eine strafmildernde Wirkung zukommt - nicht unterschritten werden (…BGH aaO S. 208).
Daß die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts in einer Urteilsabsprache nicht zulässig ist, hat der 4. Strafsenat mehrfach ausgesprochen ( BGHSt 43, 195, 204 - im nicht entscheidungserheblichen Teil der Urteilsgründe; BGHSt 45, 227).
Gerade dies darf aber nicht das Ergebnis einer Urteilsabsprache sein ( BGHSt 43, 195, 208).
Solange die Verständigung aber den von BGHSt 43, 195 gesetzten Rahmen eingehalten hat, ist eine Aufhebung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten ohnehin in aller Regel nicht zu besorgen.
Bereits vor der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der 2. Strafsenat entschieden, die Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis berühre nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts ( NStZ 1997, 611 unter Hinweis auf die Entscheidungen BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91).
Der 5. Strafsenat hat den Fall, in dem der Verteidiger den Rechtsmittelverzicht nur "vage in Aussicht gestellt" hatte, ausdrücklich nicht als "Versprechen" im Sinne von BGHSt 43, 195 angesehen (BGH, Beschl. vom 20. März 2002 - 5 StR 1/02 = NStZ 2002, 496).
- BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01
Deal; Absprachen im Strafprozeß; Vergleich; Anwendung von Jugendstrafrecht …
Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden kann nicht Gegenstand einer Urteilsabsprache sein (im Anschluß an BGHSt 43, 195).Dies ist Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verständigung im Strafverfahren (vgl. BGHSt 43, 195, 198 f.).
Nach den Mindestbedingungen, die der Bundesgerichtshof für Verständigungen im Strafverfahren aufgestellt hat (BGHSt 43, 195), muß eine Verständigung unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden.
Das Ergebnis der Absprache ist da es sich um einen wesentlichen Verfahrensvorgang handelt - im Protokoll über die Hauptverhandlung festzuhalten ( BGHSt 43, 195, 206; 45, 227).
Insoweit ist die Situation nicht mit der des erwachsenen Straftäters und der Auswirkung seines im Rahmen einer Verständigung abgelegten Geständnisses ( BGHSt 43, 195, 209) zu vergleichen.
Dies ist Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verständigung im Strafverfahren (vgl. BGHSt 43, 195, 198 f.).
b) Die für eine Verurteilung wegen 42 Taten "vereinbarte Strafe" ist schon deshalb kein geeigneter Gesichtspunkt zur Überprüfung der tatsächlich erkannten Strafe, weil das Verfahren den, Mindestbedingungen, die der Bundesgerichtshof für Verständigungen im Strafverfahren aufgestellt hat (BGHSt 43, 195), widerspricht.
Das Ergebnis der Absprache ist da es sich um einen wesentlichen Verfahrensvorgang handelt - im Protokoll über die Hauptverhandlung festzuhalten ( BGHSt 43, 195, 206; 45, 227).
Insoweit ist die Situation nicht mit der des erwachsenen Straftäters und der Auswirkung seines im Rahmen einer Verständigung abgelegten Geständnisses ( BGHSt 43, 195, 209) zu vergleichen.
Ob die Beweiswürdigung in den Fällen 1 bis 42 deswegen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält, weil sich das Landgericht auf das "vereinbarte" Geständnis des Angeklagten gestützt hat, ohne dieses auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen ( BGHSt 43, 195, 204), kann der Senat wegen der beschränkten Revision nicht überprüfen.
- BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen …
Hinsichtlich der Anforderungen an eine mit der StPO und dem GG vereinbare verfahrensbeendende Absprache im Strafverfahren ist an den in BGHSt 43, 195 aufgestellten Grundsätzen festzuhalten.Der 2. Strafsenat hat zudem dargelegt, daß er es - abweichend von den in BGHSt 43, 195 aufgestellten Grundsätzen - für rechtlich unbedenklich hält, wenn bei einer formgerechten einverständlichen Verfahrenserledigung unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten ein allseitiger Rechtsmittelverzicht "in Aussicht gestellt wird".
Mit der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der Bundesgerichtshof schließlich die Verständigung im Strafverfahren insgesamt unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, der Idee der Gerechtigkeit - insbesondere der hohen Bedeutung der Gleichheit vor dem Strafgesetz - sowie der Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (zu diesen aus der Verfassung abzuleitenden Maßstäben vgl. BVerfG [Kammer] NStZ 1987, 419) beurteilt.
Die Besonderheit der Entscheidung BGHSt 43, 195 besteht darin, daß in ihr nicht eine die Absprache regelnde Gesetzesnorm ausgelegt wird.
Neben diesen rechtsdogmatischen Einwänden wird inzwischen zunehmend beanstandet, daß die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Mindestbedingungen - zumindest in vielen Bereichen - nicht eingehalten würden mit der Folge, daß der Versuch einer Grenzziehung durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 als gescheitert anzusehen sei (vgl. u. a. Deckers AnwBl 2002, 41; Kargl/Rüdiger NStZ 2003, 672; Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645;… Schmitt GA 2001, 411; Siolek in FS Rieß, S. 562; Weider, Vom Dealen mit Drogen und Gerechtigkeit, S. 161; ders. in FS Lüderssen, S. 773; ders. StV 2003, 266; aA Böttcher in FS Meyer-Goßner, S. 49, 58).
Auch unter Berücksichtigung dieser Bedenken, die durchaus Gewicht haben, besteht keine Veranlassung, die Zulässigkeit von Verständigungen im Strafverfahren grundsätzlich anders und abweichend von der Entscheidung BGHSt 43, 195 zu beurteilen.
Insoweit geht der Einwand fehl, daß dieser Rahmen durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 verschoben worden sei und die Rechtsprechung damit ihre Zuständigkeit überschritten habe.
Zudem hätte der Bundesgerichtshof auch keine Kompetenz, den Rahmen zulässiger Absprachen noch weiter zu ziehen, als dies durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 geschehen ist.
- KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01
Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer …
Nichts anderes gilt für ein Urteil, das nach einer Verfahrensvereinbarung ergangen ist, ungeachtet dessen, ob diese formell und inhaltlich korrekt zustande gekommen und zulässig ist (vgl. zu den Kriterien: BVerfG NStZ 1987, 19; BGHSt 43, 195 = NJW 1998, 86 = NStZ 1998, 31) oder sich das Gericht und die Staatsanwaltschaft an das Vereinbarte gehalten haben.Denn abgesehen davon, daß Gegenstand eines Rechtsmittels gerade eine Verletzung der formellen oder inhaltlichen Erfordernisse sein kann (…vgl. BGHSt aaO.;… BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12), muß es der Staatsanwaltschaft wie dem Angeklagten möglich sein, auch etwaige andere verfahrens- oder materiellrechtliche Fehler eines solchen Urteils, so auch die Unter- oder Überschreitung der schuldangemessenen Strafe zu beanstanden (vgl. BGHSt 43, 195, 196, 208).
Auch deshalb wird die Verknüpfung von Strafhöhe mit dem Rechtsmittelverzicht in einer Verfahrensvereinbarung nicht als zulässig erachtet (vgl. BGHSt 43, 195, 204 - 205), was auch der Revisionsgegner unter Berufung auf diese Entscheidung zutreffend einräumt.
Ausgehend von dem allgemeinen anerkannten Grundsatz, daß die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts (für die Einlegung eines Rechtsmittels gilt dasselbe) nicht vor dem Erlaß einer Entscheidung zulässig ist und der vorab zugesagte ihm jedenfalls faktisch sehr nahe kommt, ist es einhellige Meinung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß eine Verfahrensvereinbarung mit Rechtsmittelverzicht auch wegen ihrer abzulehnenden Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Strafhöhe unzulässig ist (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427; BGHSt 43, 195, 204 f.; BGHSt 45, 227 = NStZ 2000, 96, 97 mit zustimmender Anmerkung Rieß).
Zum einen ist ihr Inhalt nicht protokolliert worden, was neben der geschehenen Erörterung in öffentlicher Verhandlung unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten und der Mitglieder des Gerichts notwendig gewesen wäre (vgl. BGHSt 43, 195, 205 - 206; BGH NStZ 2000, 96, 97; NStZ 2001, 555, 556; jeweils m. weit. Nachw.; KG, Urteil vom 17. September 2003 - (4) 1 Ss 186/03 (94/03) -; Meyer-Goßner, Einleitung 119e).
Zum anderen hat das Landgericht faktisch eine bestimmte Strafe zugesagt; auch das ist unzulässig (vgl. BGHSt 43, 195, 206 - 207; BGH NStZ 1999, 571, 572).
Sie stellt selbst dann einen auf die Sachrüge hin zu beachtenden Rechtsfehler dar, wenn - anders als hier - das Gericht alle maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt hat und die Strafhöhe im Rahmen des Schuldangemessenen liegt (vgl. BGHSt 43, 195, 206 - 207, 210 - 211; NStZ-RR 1999, 571, 572).
Dies gilt auch im Rahmen von Verfahrensvereinbarungen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195, 208; BGH NJW 2003, 3426, 3427).
- BGH, 15.06.2004 - 3 StR 415/02 Der 2. Strafsenat hat zudem dargelegt, daß er es - abweichend von den in BGHSt 43, 195 aufgestellten Grundsätzen - für rechtlich unbedenklich hält, wenn bei einer formgerechten einverständlichen Verfahrenserledigung unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten ein allseitiger Rechtsmittelverzicht "in Aussicht gestellt wird".
Mit der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der Bundesgerichtshof schließlich die Verständigung im Strafverfahren insgesamt unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, der Idee der Gerechtigkeit - insbesondere der hohen Bedeutung der Gleichheit vor dem Strafgesetz - sowie der Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (zu diesen aus der Verfassung abzuleitenden Maßstäben vgl. BVerfG [Kammer] NStZ 1987, 419) beurteilt.
Die Besonderheit der Entscheidung BGHSt 43, 195 besteht darin, daß in ihr nicht eine die Absprache regelnde Gesetzesnorm ausgelegt wird.
Neben diesen rechtsdogmatischen Einwänden wird inzwischen zunehmend beanstandet, daß die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Mindestbedingungen - zumindest in vielen Bereichen - nicht eingehalten würden mit der Folge, daß der Versuch einer Grenzziehung durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 als gescheitert anzusehen sei (vgl. u. a. Deckers AnwBl 2002, 41; Kargl/Rüdiger NStZ 2003, 672; Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645;… Schmitt GA 2001, 411; Siolek in FS Rieß, S. 562; Weider, Vom Dealen mit Drogen und Gerechtigkeit, S. 161; ders. in FS Lüderssen, S. 773; ders. StV 2003, 266; aA Böttcher in FS Meyer-Goßner, S. 49, 58).
Auch unter Berücksichtigung dieser Bedenken, die durchaus Gewicht haben, besteht keine Veranlassung, die Zulässigkeit von Verständigungen im Strafverfahren grundsätzlich anders und abweichend von der Entscheidung BGHSt 43, 195 zu beurteilen.
Insoweit geht der Einwand fehl, daß dieser Rahmen durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 verschoben worden sei und die Rechtsprechung damit ihre Zuständigkeit überschritten habe.
Zudem hätte der Bundesgerichtshof auch keine Kompetenz, den Rahmen zulässiger Absprachen noch weiter zu ziehen, als dies durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 geschehen ist.
- BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99
Verständigung über Rechtsmittelverzicht
Wird aufgrund einer unzulässigerweise vor Erlaß des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung Rechtsmittelverzicht erklärt, kann dies zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Rechtsmittelfrist führen (Ergänzung zu BGHSt 43, 195).Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195, 206) entschieden, daß das Ergebnis einer Absprache im Protokoll festzuhalten ist, da es sich um einen wesentlichen Verfahrensvorgang handelt.
Das bedeutet, daß die Sitzungsniederschrift mit der ihr gemäß § 274 Satz 1 StPO zukommenden positiven und negativen Beweiskraft für das Revisionsverfahren grundsätzlich bindend (…zu den Ausnahmen vgl. § 274 Satz 2 StPO und Kleinknecht/MeyerGoßner StPO 44. Aufl. § 274 Rdn. 15 ff.) Vorhandensein und Ergebnis einer Verständigung in der Hauptverhandlung beweist und damit für das Rügerecht des Revisionsführers -etwa im Hinblick auf eine Bindung des Gerichts an eine Strafobergrenze (vgl. BGHSt 43, 195, 210) -Beachtung verlangt ( BGHSt 43, 195, 206; BGH StV 1999, 408; NStZ 1999, 364; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 4 StR 17198;… Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. Einl. Abschn. G Rdn. 68, 87; Rönnau wistra 1998, 49, 51).
Nach dem Urteil des Senats vom 28. August 1997 ist es unzulässig, wenn sich das Gericht -wie hier geschehen - für das Inaussichtstellen einer milderen Strafe durch den Angeklagten versprechen läßt, daß dieser auf Rechtsmittel verzichten werde: Dies bedeute zum einen eine unzulässige Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Höhe der Strafe, zum anderen könne der Angeklagte frühestens nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichten ( BGHSt 43, 195, 204 f.; zust. OLG Stuttgart NJW 1999, 375, 376;… Rieß aaO Rdn. 84, 86;… Laufhütte in KK/StPO 4. Aufl. vor § 137 Rdn. 7;… Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 119 f; Weigend NStZ 1999, 57, 60; Rönnau wistra 1998, 49, 50; krit. zur Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts auch Dencker/Hamm, Der Vergleich im Strafprozeß [1988] S. 114; Siolek, Verständigung in der Hauptverhandlung [1993] S. 198 ff., 206 f; vgl. ferner BGH StV 1999, 407; a.A. OLG Köln NJW 1999, 373, 374 f; Braun, Die Absprache im deutschen Strafverfahren [1998] S. 80).
Die Annahme der Unwirksamkeit trägt ferner dem Umstand Rechnung, daß der Angeklagte durch die Ablegung eines regelmäßig und auch hier - vereinbarten Geständnisses seine Verteidigungsmöglichkeiten ohnehin auf einen schmalen Bereich einschränkt ( BGHSt 43, 195, 207); das Gericht darf daher von ihm keinesfalls verlangen, daß er sich bereits vor Abschluß der Hauptverhandlung und Kenntnis der Entscheidung der ihm zustehenden Kontrollmöglichkeit begibt, indem es ihn vor Urteilsverkündung auf einen Rechtsmittelverzicht festlegt.
aa) Der Zulässigkeit der getroffenen Absprache steht nach den vom Senat in seiner Entscheidung vom 28. August 1997 ( BGHSt 43, 195) aufgestellten Regeln für eine Verständigung im Hauptverfahren (…vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 119e;… Roxin Strafverfahrensrecht 25. Aufl. § 15 Rdn. 7) nicht nur der vereinbarte Rechtsmittelverzicht entgegen.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits wiederholt auf die Gefahr eines Mißverständnisses oder von Unklarheiten über die Reichweite einer Absprache hingewiesen, wenn die Gesprächsführung unter Mißachtung wesentlicher dafür aufgestellter Verfahrensgrundsätze erfolgt ( BGHSt 42, 46, 50; 191, 193; 43, 195, 206; BGH NStZ 1994, 196; 1997, 561; NJW 1999, 2449, 2452).
- BGH, 19.02.2004 - 4 StR 371/03
Unzulässigkeit verfahrensbeendender Absprachen bei Anregung eines tatfremden oder …
Eine verfahrensbeendende Absprache ist unzulässig, wenn das dem Angeklagten angesonnene Verhalten ersichtlich vordergründig einem Zweck dient, der mit der angeklagten Tat und dem Gang der Hauptverhandlung in keinem inneren Zusammenhang steht (im Anschluss an BGHSt 43, 195).Eine das Tatgericht bindende Zusage (vgl. BGHSt 36, 210, 214; 43, 195, 210) liegt nur dann vor, wenn es zu einer Verständigung gekommen ist, nicht bereits bei einem einseitigen Angebot des Tatgerichts.
Inhaltlich setzt eine zulässige Verständigung voraus, dass bei dem Bemühen der Beteiligten um das Zustandekommen einer Absprache die freie Willensentschließung des Angeklagten gewahrt bleibt ( BGHSt 43, 195, 204).
Eine das Landgericht bindende Zusage (vgl. BGHSt 36, 210, 214; 43, 195, 210) läge nur dann vor, wenn es zu der vom Landgericht angestrebten Verständigung gekommen wäre.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 43, 195 ff.) ist anerkannt, daß dem Angeklagten für den Fall der Ablegung eines Geständnisses die bindende Zusage erteilt werden kann, eine bestimmte Strafobergrenze nicht zu überschreiten.
Inhaltlich setzt eine zulässige Verständigung voraus, daß bei dem Bemühen der Beteiligten um das Zustandekommen einer Absprache die freie Willensentschließung des Angeklagten gewahrt bleibt ( BGHSt 43, 195, 204).
- BGH, 07.05.2003 - 5 StR 556/02
Verfahrensrüge (Sachvortrag; Verfahrensabsprachen: Zulässigkeit von Vorgesprächen …
Der Richter darf solche Vorgespräche indes nicht etwa gezielt an der Staatsanwaltschaft als einer hierbei stets umfassend und beizeiten zu informierenden Verfahrensbeteiligten vorbei durchführen (vgl. BGHSt 37, 298; 38, 102; 42, 46; 43, 195; 45, 312).Legt ein Angeklagter in einem Strafverfahren außerhalb des in BGHSt 43, 195 beschriebenen förmlichen Vorlaufes vor oder auch in der Hauptverhandlung ein Geständnis im Vertrauen auf eine gerichtliche Zusage zur Strafobergrenze ab, die gegen den erklärten Widerspruch der Staatsanwaltschaft oder gar ohne deren Kenntnis erteilt wurde, so besteht von vornherein kein Vertrauenstatbestand für den Angeklagten, daß die - notwendig unverbindliche - Zusage eingehalten oder aber das Geständnis unverwertet bleiben werde (vgl. BGH, Beschl. vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 433/01).
Der Richter darf solche Vorgespräche indes nicht etwa gezielt an der Staatsanwaltschaft als einer hierbei stets umfassend und beizeiten zu informierenden Verfahrensbeteiligten vorbei durchführen (vgl. BGHSt 37, 298; 38, 102; 42, 46; 43, 195; 45, 312).
(2) Legt ein Angeklagter in einem Strafverfahren außerhalb des in BGHSt 43, 195 beschriebenen förmlichen Vorlaufes vor oder auch in der Hauptverhandlung ein Geständnis im Vertrauen auf eine gerichtliche Zusage zur Strafobergrenze ab, die gegen den erklärten Widerspruch der Staatsanwaltschaft oder gar ohne deren Kenntnis erteilt wurde, so besteht von vornherein kein Vertrauenstatbestand für den Angeklagten, daß die - notwendig unverbindliche - Zusage eingehalten oder aber das Geständnis unverwertet bleiben werde (vgl. BGH, Beschl. vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 433/01).
Hier bestand angesichts des offenen Dissenses mit der Staatsanwaltschaft kein Anlaß für das Gericht, in der Hauptverhandlung eine Entscheidung über eine bei Geständnis nicht zu überschreitende Strafobergrenze (vgl. BGHSt 43, 195, 206 ff.) zu treffen.
- BGH, 05.08.2003 - 3 StR 231/03
Absprache (Verstoß gegen das faire Verfahren durch ein Im-Unklarenlassen über die …
- BGH, 09.06.2004 - 5 StR 579/03
Steuerhinterziehung (Rechtsanwendung und Berechnungsdarstellung des Richters: …
- BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98
Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe; …
- BGH, 19.08.2004 - 3 StR 380/03
Verständigung; Absprache; Deal; Öffentlichkeit des Verfahrens (Absprachen …
- BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02
Verständigung (faires Verfahren; Deal); Strafzumessung (zugesagte Obergrenze; …
- BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03
(Un-)Wirksamkeit des infolge einer rechtswidrigen verfahrensbeendenden …
- BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03
Anfrageverfahren zur Unwirksamkeit des in einer Absprache vereinbarten …
- OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch: Rückzahlung von aufgrund einer …
- BGH, 15.01.2003 - 1 StR 464/02
Absprache; Deal; Glaubwürdigkeit eines Geständnisses; Beweiswürdigung …
- BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07
Verfahrensbeendende Absprache (Scheitern; Geständnis; Bindungswirkung); Deal; …
- BGH, 20.03.2002 - 5 StR 1/02
Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Absprache (unzulässiges Versprechen eines …
- BGH, 20.04.2004 - 5 StR 11/04
Unwirksamkeit eines sofort nach der Urteilsverkündung erklärten …
- BGH, 23.03.2001 - 2 StR 369/00
Absprachen im Strafprozeß (Zulässigkeit und Grenzen)
- BGH, 16.10.2003 - 3 StR 257/03
Deal (Urteilsgründe; Darstellung).
- BGH, 09.06.2004 - 5 StR 181/04
Recht auf ein faires Verfahren bei Verfahrensverständigung und Recht auf …
- BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98
Verwerfung der Revision als unzulässig; Verwerfung des Antrags auf …
- BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06
Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer …
- BGH, 23.02.2006 - 5 StR 457/05
Recht auf ein faires Verfahren und Öffentlichkeitsgrundsatz; unwirksamer …
- BGH, 11.04.2007 - 3 StR 108/07
Inbegriff der Hauptverhandlung (nicht protokollierte Einlassung); negative …
- BGH, 14.04.2004 - 2 StR 39/04
Grundsatz des fairen Verfahrens (gescheiterte Verfahrensabsprache: Überschreitung …
- BGH, 15.02.2005 - 5 StR 536/04
Verfahrensabsprache und Erklärung über Vorgespräche mit den Verfahrensbeteiligten …
- BGH, 27.02.2007 - 3 StR 32/07
Absprache (negative Beweiskraft des Protokolls); Beweiserhebung zum Ablauf der …
- BGH, 14.08.2007 - 3 StR 266/07
Besorgnis der Befangenheit (Strafobergrenze; Sanktionsschere; Drohung; verbotene …
- BGH, 12.09.2007 - 5 StR 227/07
Unbegründete Befangenheitsrüge im Zusammenhang mit Absprachenangeboten des …
- BGH, 14.01.2009 - 1 StR 470/08
Bestechung; Amtsträgereigenschaft (Durchführung einer medizinisch-psychologischen …
- BGH, 05.12.2008 - 2 StR 495/08
Wirksamer Rechtsmittelverzicht; keine Absprache über den Schuldspruch.
- OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05
Revisionsbegründung bei fehlerhafter Absprache im Strafverfahren - …
- BGH, 09.05.2006 - 1 StR 57/06
(keine) Revisionserstreckung bei Revisionsausschluss gemäß § 55 Abs. 2 JGG …
- BGH, 03.12.1998 - 4 StR 606/98
Natürliche Handlungseinheit (Äußerlicher Anschein eines abgeschlossenen …
- BGH, 10.06.2010 - 4 StR 73/10
Versuchte Erpressung ("Fall Liechtenstein"; "Versuch des Regelbeispiels"; …
- BGH, 19.09.2001 - 2 StR 240/01
Schwerer Raub; Erpressung (Grunddelikt zum Raub); Sichbemächtigen; …
- BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01
Notwendige Verteidigung; Scheinverteidiger; absoluter Revisionsgrund; …
- OLG Karlsruhe, 25.01.2000 - 1 Ws 429/99
Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen verfahrensbeendender Absprachen
- BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 449/05
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Rechtsstaatsprinzip; Schutzbereich; …
- VerfG Brandenburg, 25.10.2002 - VfGBbg 87/02
- BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98
Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene …
- BGH, 02.08.2001 - 1 StR 290/01
Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Keine unzulässige Willensbeeinflußung durch …
- OLG Köln, 22.08.2006 - 82 Ss OWi 71/06
- BGH, 27.04.2007 - 2 StR 523/06
Verbotene Vernehmungsmethode (Entschließungsfreiheit des Angeklagten; unzulässige …
- BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03
- BGH, 17.11.1999 - 2 StR 313/99
Befangenheit wegen fehlerhafter Strafmaßzusage
- BGH, 12.03.1998 - 4 StR 633/97
- BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98
- BVerfG, 14.05.1999 - 2 BvR 592/99
Verfassungsrechtliche Überprüfung einer "fehlgeschlagenen" Verständigung im …
- BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01
Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz möglicherweise unzulässiger Absprache …
- BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 61/03
Absprache (Deal); Rechtsmittelverzicht (Unwirksamkeit; Willensbeeinflussung; …
- BGH, 09.05.2007 - 5 StR 24/07
Steuerhinterziehung; fehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung.
- BGH, 19.04.2005 - 5 StR 586/04
Absprachebedingter Rechtsmittelverzicht (Grundsätze des Großen Senats; …
- BGH, 21.03.2006 - 3 StR 411/04
Recht auf ein faires Verfahren; Herbeiführung eines Geständnisses …
- BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07
Gefährliche Körperverletzung (hinterlistiger Überfall); Strafzumessung …
- BVerwG, 24.07.2007 - 2 B 65.07
- BGH, 21.03.2000 - 1 StR 600/99
Falschbeurkundung im Amt; Grundsatz des Fairen Verfahrens; Strafzumessung bei …
- BGH, 22.08.2001 - 5 StR 260/01
Überzeugungsbildung; Inbegriff der Hauptverhandlung (Entscheidung auf Grund …
- BGH, 14.01.2003 - 4 StR 516/02
Form und Nachweis der Ermächtigung zu einem Rechtsmittelverzicht
- BGH, 21.08.2003 - 3 StR 234/03
Implizite Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; tragfähige …
- BGH, 13.01.2005 - 4 StR 469/04
Richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren (Benachrichtigung des …
- BGH, 16.06.2005 - 3 StR 338/04
Aufklärungspflicht; verfahrensbeendende Absprache (Strafrahmenobergrenze; …
- LG Hildesheim, 23.05.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der leitenden Organe eines …
- BGH, 28.05.1998 - 4 StR 17/98
- BGH, 10.06.1998 - 2 StR 156/98
- BGH, 30.04.2003 - 3 StR 386/02
Beweiswürdigung (Widersprüchlichkeit des Urteils; Prüfung eines Geständnisses auf …
- BVerwG, 14.03.2007 - 2 WD 3.06
Lösung von Strafurteil; Anforderungen an einen "Deal" (Verfahrensabsprache, …
- OLG Köln, 16.01.1998 - 2 Ws 687/97
Verständigung im Strafprozeß
- BGH, 04.08.1998 - 1 StR 79/98
- VG Meiningen, 30.09.2003 - 6 D 60002/03
Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarrecht; Bürgermeister; …
- BGH, 17.12.2003 - 1 StR 424/03
Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach Verfahrensabsprache.
- BGH, 25.02.2004 - 4 StR 30/04
Wirksamkeit des im Zusammenhang mit einer Verfahrensabsprache abgegebenen …
- VG Münster, 20.02.2008 - 16 K 730/07
- BGH, 01.04.2008 - 4 StR 475/07
Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach streitiger Verfahrensabsprache ohne …
- BGH, 19.03.2009 - III ZR 249/08
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung eines …
- BGH, 25.06.2009 - III ZR 249/08
Rückgewähr von Vermögenswerten aus Geseilnahme-Sittenwidrigkeit
- OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11
Verständigungsgespräche. Beruhen
- BGH, 13.11.1997 - 4 StR 539/97
- BGH, 22.01.1998 - 4 StR 527/97
- BGH, 25.11.2003 - 4 ARs 32/03
Rechtsmittelverzicht nach Absprachen.
- BGH, 17.02.2011 - 3 StR 426/10
Verständigung; Absprache; Deal; obligatorische Angabe eines Strafrahmens …
- BGH, 10.01.2001 - 3 StR 564/00
Verwerfung der Revision als unbegründet
- KG, 28.02.2005 - 5 Ws 673/04
- OLG Frankfurt, 22.11.2005 - 14 U 221/04
Schadensersatzansprüche; Schadenersatz; Eigentumsverwertung; Eigentum; …
- BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10
Bindungswirkung einer in einem vorausgegangenen Strafurteil getroffenen …
- BGH, 01.07.1998 - 3 StR 242/98
- BGH, 06.08.1998 - 4 StR 268/98
- BGH, 03.09.1998 - 4 StR 397/98
- BGH, 20.01.1999 - 5 StR 609/98
- KG, 08.12.2006 - 4 Ws 209/06
- OLG Saarbrücken, 08.08.2011 - 1 Ws 89/11
Vernehmungsterminsgebühr, analoge Anwendung,, Verständigung
- OVG Hamburg, 30.12.2002 - 1 Bf 455/02
D (A), Verfahrensrecht, Berufungszulassungsantrag, Divergenzrüge, Urteilsgründe, …
- VGH Bayern, 27.10.2004 - 16a D 03.2067
Volksschullehrer, Versuchter sexueller Missbrauch in sechs Fällen, Zur …
- KG, 28.02.2005 - 1 AR 1432/04
Strafprozessrecht: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil …
- KG, 26.03.2008 - 2 Ws 110/08
Jugendstrafverfahren: Voraussetzungen der Unwirksamkeit eines …
- LSG Sachsen, 08.12.2010 - L 1 B 1/08
- LG Hamburg, 26.10.2005 - 622 Qs 46/05
- OLG Hamm, 08.05.2001 - 4 Ss 268/01
Gesamtstrafenbildung, nachträgliche, Berufungsgericht, Verschlechterungsverbot
- KG, 21.10.2004 - 1 Ss 246/04
- BGH, 16.10.2003 - 3 StR 257/03
