Rechtsprechung
   BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81   

Versteigerung vor Klagezustellung

Einseitige Erledigungserklärung, keine Umstellung auf Feststellungsantrag bei Erledigung vor Rechtshängigkeit (d.h. vor Zustellung der Klage, § 253 Abs. 1 ZPO), keine analoge Anwendbarkeit von §§ 207, 270 Abs. 3 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: Problematik nunmehr neugeregelt durch § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    ZPO §§ 91, 91 a

  • Prof. Dr. Lorenz

    Keine Erledigung der Hauptsache vor Zustellung der Klage

  • archive.org

    Erledigung der Hauptsache vor Klagezustellung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Erledigung der Hauptsache vor Klagezustellung bei einseitiger Erledigungserklärung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 83, 12
  • NJW 1982, 1598
  • ZIP 1982, 496



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Wird zitiert von ... (72)  

  • OLG Dresden, 31.01.2000 - 8 W 1377/99  

    Ablösung einer Bürgschaftsforderung durch ein Darlehen; Begriff der alsbaldigen

    Die Dispositionsmaxime gestattet den Parteien die Herbeiführung einer solchen Prozessbeendigung ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis vorliegt und wann dieses ggf. eingetreten ist (vgl. BGHZ 21, 298; 83, 12, 14; OLG Köln, NJW-RR 1996, 1023; OLG Celle, NJW-RR 1994, 1276; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rdn. 22; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rdn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rdn. 12, 16 m.w.N.; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl.; § 91 a Rdn. 23 ff., 68 f.).

    a) Erledigendes Ereignis ist ein tatsächliches Geschehen, das eine zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos macht (BGHZ 83, 12, 13 = NJW 1982, 1598; NJW 1986, 588, 589; NJW 1992, 2235, 2236).

    b) Bei einseitiger Erledigungserklärung setzen die Feststellung der Erledigung und der daran anknüpfende, unmittelbar aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgende Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach überwiegender Ansicht voraus, dass das erledigende Ereignis nach Begründung der Rechtshängigkeit eintritt (so BGHZ 83, 12, 14; 127, 156, 163; NJW 1990, 1905, 1906; Stein/Jonas/Bork a.a.O., § 91 a Rdn. 11, 38; Thomas/Putzo a.a.O, § 91 a Rdn. 35 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O., § 91 a Rdn. 23 ff.; a.A. Münchener Kommentar zur ZPO/Lindacher, § 91 a Rdn. 75; Zöller/Vollkommer a.a.O., § 91 a Rdn. 41 f. m.w.N.).

    Denn die Klägerin hätte bei Nichteintritt der Erledigung zwar keinen prozessualen, wohl aber einen (hier auf Verzug gründenden) materiellrechtlichen Kostenerstattunganspruch gegen den Beklagten gehabt, den sie im Wege der Klageänderung ohne Weiteres in diesem Rechtsstreit hätte durchsetzen können (vgl. BGHZ 83, 12, 16; KG, NJW 1991, 499, 500; OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 1222).

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05  

    Verfahrensrecht - Materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch

    Eine daran orientierte Entscheidung über die Kostentragungspflicht kann nicht gewährleisten, dass sie der materiellen Rechtslage im Einzelfall entspricht (vgl. BGHZ 83, 12, 16).
  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 64/84  

    Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache bei einseitiger

    »Bei einseitiger Erledigungserklärung kommt es für den Ausspruch des Gerichts, daß die Hauptsache erledigt ist, darauf an, ob die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (Klarstellung zu BGH NJW 1982, 767 und BGHZ 83, 12).«.

    Diese betrifft also notwendig eine Klage, die zur Zeit der Abgabe der Erledigungserklärung nicht mehr zulässig oder nicht mehr begründet ist, und zwar weil sie materiell bereits erledigt ist (vgl. auch BGHZ 83, 12, 13).

    Gerade um diesen Interessen beider Parteien gerecht zu werden, kann jede Partei einen streitigen Ausspruch über die Erledigung oder Nichterledigung erzwingen, ohne daß hierfür ein besonderes und weiteres Rechtsschutzbedürfnis erforderlich wäre (BGHZ 83, 12; NJW 1982, 767 m.w.N.).

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