Rechtsprechung
   BGH, 19.08.1982 - 1 StR 595/81   

Verteidigererklärung in der Sitzungsniederschrift

§ 341 StPO, der "Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle" steht die in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegebene Rechtsmitteleinlegung gleich

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 31, 109
  • MDR 1982, 1037
  • StV 1983, 11
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Wird zitiert von ... (18)  

  • BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83  
    Insoweit ist zur Aufnahme von Erklärungen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 b RPflG grundsätzlich der Rechtspfleger berufen (vgl. BGHSt 31, 109, 113).

    Die Verzichtserklärung wurde auch nicht von dem Vorsitzenden der Strafkammer - dieser war bei dem Rechtsmittelverzicht nicht mehr zugegen - zu Protokoll genommen, was gemäß § 8 Abs. 1 RPflG wirksam gewesen wäre (BGHSt 31, 109, 113 bis 115; vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. August 1982 - 3 StR 290/82).

    Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 19. August 1982 - 1 StR 595/81 (BGHSt 31, 109, 112) - war.

  • OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05  

    Beratung des Angeklagten mit Verteidiger und Rechtsmittelverzicht

    Was die Form eines Rechtsmittelverzichts angeht, gelten die selben Bestimmungen wie für die Einlegung von Rechtsmitteln; es ist also Schriftform oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erforderlich (BGHSt 18, 257, 260; BGHSt 31, 109, 111; Ruß a.a.O. Rn. 8).

    Hierbei handelt es sich aber nur dann um einen zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Verzicht, wenn die Beurkundungsförmlichkeiten des § 273 Abs. 3 StPO beachtet worden sind (vgl. BGHSt 31, 109; BGH NStZ 84, 181; BGH NStZ 96, 297; BGH NJW 97, 2691; OLG Düsseldorf NStZ 84, 44 und VRS 97, 138).

  • BGH, 01.09.1988 - 4 StR 394/88  
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