Rechtsprechung
| BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79 |
Verteilerkasten
§ 303 StGB, Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs als Sachbeschädigung
Volltextveröffentlichungen (3)
- Alpmann Schmidt
StGB § 303
- jurawelt.com
Verteilerkasten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 303
Besprechungen u.ä.
- euv-frankfurt-o.de
(Entscheidungsbesprechung)
Das Verteilerkasten-Urteil (Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler; NStZ 2001, 290)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 29, 129
- NJW 1980, 350
Wird zitiert von ... (17)
- OLG Frankfurt, 20.05.2003 - 2 Ss 39/03
Sachbeschädigung durch unaufgeforderte Übersendung von Telefax-Werbung
Die Beschädigung setzt eine unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Sache und eine dadurch verursachte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit voraus (vgl. BGHSt 13, 207, 208; 29, 129; BGH NStZ 82, 508,509).Ebenso wie die Veränderung der äußeren Erscheinung und Form nicht als tatbestandliche Handlung gesehen wird, wenn die funktionale Brauchbarkeit der Sache nicht beeinträchtigt ist (vgl. BGHSt 29, 129, 132f), ist auch der bestimmungsgemäße Verbrauch der Sache keine tatbestandsmäßige Handlung (…vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl.., § 303 Rn 12;… Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl. Rn. 15;… Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 303 Rn.10;… Hoyer in Systematischer Kommentar zum StGB, § 303 Rn. 15).
Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmungsgemäßer Verbrauch vorliegt, bestimmt sich nach den individuellen Intentionen des Eigentümers der Sache, soweit sie im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Zweckbestimmung der Sache erkennbar nach außen getreten sind (vgl. BGHSt 29, 129, 132).
Entgegen der Ansicht der Revision liegt in der Annahme der Straflosigkeit in der vorliegenden Fallkonstellation kein Wertungswiderspruch zur zivilrechtlichen Rechtsprechung, denn § 303 StGB schützt nicht - wie § 1004 BGB - die Belange des Eigentümers in umfassender Weise (vgl. BGHSt 29, 129, 133).
- BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97
Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt
Es genügt, dass durch körperliche Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird ( BGHSt 29, 129, 131 f. Der Gebrauch einer Sache kann auch durch Hinzufügen eines Gegenstandes beeinträchtigt werden (BGH NStZ 1988, 178).Es genügt, daß durch körperliche Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird ( BGHSt 29, 129, 131 f.; BGH NJW 1980, 602, 603 [insoweit in BGHSt 29, 159 nicht abgedruckt]; BGH NStZ 1982, 508, 509;… Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 303 Rdn. 8 b und 10;… Tröndle StGB 48. Aufl. § 303 Rdn. 5; a.A. Kargl JZ 1997, 283, 289).
Diese Beeinträchtigung beschränkte sich auch weder auf eine ganz kurze Zeitspanne noch war deren Beseitigung ohne größeren Aufwand möglich (vgl. BGHSt 29, 129, 133; OLG Düsseldorf NJW 1993, 869).
- OLG Hamburg, 31.03.1999 - II a 28/99 Eine Sache wird beschädigt, wenn ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder die bestimmungsgemäße - technische Brauchbarkeit mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird (vgl. BGHSt 13, 207 = NJW 1959, 1547; BGHSt 29, 129 = NJW 1988, 350; Bay0bLG, StV 1997, 80; OLG Frankfurt a. M., NStZ 1988, 410).
In Ausnahme von diesen Maßstäben kann eine bloße Veränderung der äußeren Erscheinung eines Gegenstandes nur dann zu einer die Sachbeschädigung begründenden Brauchbarkeitsbeeinträchtigung führen, wenn die Gebrauchsbestimmung dieses Gegenstandes -etwa eines Gemäldes, einer Statue oder eines Baudenkmals - offensichtlich mit seinem ästhetischen Zweck zusammenhängt (vgl. RGSt 43, 204 [205] - "Marmorbüstenfall"; BGHSt 29, 129 [134] = NJW 1989, 350).
Die Veränderung der äußeren Erscheinung einer Sache in der festgestellten Weise ist nur dann eine Beschädigung i. S. von §§ 303, 304 StGB, wenn die Sache dadurch gleichzeitig in ihrer Substanz verletzt wird (OLG Köln, StV 1995, 592; BGHSt 29, 129 = NJW 1989, 350; OLG Düsseldorf, NJW 1982, 1167; OLG Düsseldorf, VM 1999, 14).
Wie der BGH (BGHSt 29, 129 [1331 = NJW 1985, 350) zutreffend hervorgehoben hat, "schützt die Vorschrift des § 303 StGB nicht, wie § 1004 BGB, die Belange des Eigentümers in umfassender Weise; strafrechtlichen Schutz gewährt sie nur dem Interesse des Eigentümers an der körperlichen Unversehrtheit seiner Sache.
- OLG Düsseldorf, 10.03.1998 - 2 Ss 364/97
Graffiti auf Bahnwaggons - § 303 StGB, Substanzverletzung;§ 105 JGG, 20½-jährige …
Die Vorschrift des § 303 StGB schützt nicht, wie § 1004 BGB, die Belange des Eigentümers in umfassender Weise; strafrechtlichen Schutz gewährt sie nur dem Interesse des Eigentümers an der körperlichen Unversehrtheit seiner Sache (BGHSt 29, 129 [132, 133] = NJW 1989, 350).Der Verletzung der Substanz der Sache steht dabei gleich, wenn diese derartig in Mitleidenschaft gezogen wird, daß eine Reinigung zwangsläufig zu einer solchen Substanzverletzung führen muß (BGHSt 29, 129 [131] = NJW 1989, 350; OLG Düsseldorf, StV 1993, 366 [367]).
Ausgehend von dieser Rechtslage wird von der Rechtsprechung des BGH das Bekleben einer Sache mit Plakaten für sich allein nicht als Sachbeschädigung gewertet, sondern nur dann, wenn der Klebstoff auf den Untergrund nachhaltig einwirkt und z. B. die Lacksubstanz der Sache nicht unerheblich beeinträchtigt (vgl. BGHSt 29, 129 = NJW 1989, 350).
- OLG Köln, 23.08.2005 - 83 Ss OWi 19/05
Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons
Sie überschreitet die äußersten Grenzen verfassungskonformer richterlicher Auslegung, die durch den (noch) möglichen Wortsinn markiert wird (vgl. dazu BVerfGE 71, 108 [114 ff.] = NJW 1986, 1671 = NStZ 1986, 261; BVerfGE 73, 206 [234 ff.] = NJW 1987, 43 [44]; BVerfGE 92, 12 = NJW 1995, 1141; BGHSt 4, 144 [148] = NJW 1953, 1190; BGHSt 29, 129, 133 = NJW 1980, 350;… Rogall, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 53 m. w. Nachw.;… Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 3 Rdnr. 6;… Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 1 Rdnr. 11 f. m. w. Nachw.). - OLG Hamm, 06.11.2006 - 15 W 328/06
Wiedereinsetzung bei Rechtsirrtum; keine Rechtskrafterstreckung der Beurteilung …
Zieht der Staat einen berufsmäßigen Betreuer heran, hat er auch die Verpflichtung, diesem die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung zu gewährleisten (vgl. grundlegend zum aus § 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Vergütungsanspruch des Berufsvormunds BVerfGE 54, 251 = NJW 1980, 350), d.h. die Erstattung der zum Zweck der Betreuung gemachten Aufwendungen und die Entlohnung sicherzustellen (BayObLGZ 1997, 301; 2003, 261 = FamRZ 2004, 305). - BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03
Neuer Festsetzungsantrag wegen Betreuervergütung nach ursprünglicher …
aa) Zieht der Staat einen berufsmäßigen Betreuer heran, hat er auch die Verpflichtung, diesem die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung zu gewährleisten (vgl. grundlegend zum aus § 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Vergütungsanspruch des Berufsvormunds BVerfGE 54, 251 = NJW 1980, 350), d.h. die Erstattung der zum Zweck der Betreuung gemachten Aufwendungen und die Entlohnung sicherzustellen (BayObLGZ 1997, 301/303; BayObLG NJW-RR 2003, 1306). - OLG Dresden, 27.05.2004 - 1 Ss 48/04
Immobilien - Graffiti sind nicht unbedingt Sachbeschädigung!
Die bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform einer Sache ist demgegenüber in aller Regel keine Sachbeschädigung, und zwar auch dann nicht, wenn diese Veränderung auffällig (belangreich) ist (BGHSt 29, 129 [132]; BayObLG, StV 1999, 543; OLG Karlsruhe, StV 1999, 544; HansOLG Hamburg, StV 1999, 544; KG, StV 1999, 156; OLG Düssedorf, NJW 1999, 1199; OLG Köln, StV 1995, 592). - BVerfG, 19.03.1984 - 2 BvR 1/84
Begriff der rechtswidrigen Tat im Auslieferungsrecht - Freiheit der Kunst und …
Bei der Prüfung, ob die vom Oberlandesgericht Zürich als Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 145 Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches beurteilten Handlungen des Beschwerdeführers auch nach deutschem Strafrecht als Sachbeschädigungen anzusehen sind, ist das Oberlandesgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 29, 129 [131 ff.]) davon ausgegangen, daß der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB dann erfüllt ist, wenn die Brauchbarkeit einer Sache durch eine die Substanz der Sache nicht unerheblich verletzende oder verändernde Einwirkung gemindert wird, oder wenn das ursprüngliche Erscheinungsbild einer Sache verändert wird und die Wiederherstellung dieses Erscheinungsbildes zwangsläufig eine derartige Einwirkung mit sich bringt. - OLG Stuttgart, 06.12.1985 - 1 Ss 799/85 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- KG, 07.08.1998 - 1 Ss 173/98
Graffiti-Schmierereien: nicht ohne weiteres eine strafbare Sachbeschädigung!
- OLG Hamm, 27.03.2001 - 4 Ss 97/01
Sachbeschädigung, Grafitti
- OLG Düsseldorf, 05.09.1980 - 1 Ws 419/80
- OLG Köln, 26.02.1993 - Ss 39/93
- AG Meldorf, 14.09.2010 - 81 C 701/10
Zur Haftung des Halters/Führers eines Kraftfahrzeugs; Beschmutzung der Kleidung …
- OLG Hamm, 02.05.2000 - 3 Ss 181/00
Sachbeschädigung, Sprühen, Sprayer, Farbsprühaktion, Substanzverletzung, …
- OLG Hamm, 10.08.2000 - 4 Ss 252/00
Sachbeschädigung, Farbbesprühung, Graffiti, Substanzverletzung
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