Rechtsprechung
   BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96   

Vertragsärzte-Altersgrenze

Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

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Kurzfassungen/Presse (7)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Altersgrenze für Niederlassung als Vertragsarzt bestätigt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Altersgrenze für Niederlassung als Vertragsarzt bestätigt

  • 123recht.net (Kurzinformation und Zusammenfassung)

    Ins Alter gekommene Ärzte dürfen sich nicht mehr niederlassen

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  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze zulässig // Zulassung als Vertragsarzt nur bis zum 55. Lebensjahr

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze für Kassenärzte zulässig

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze für die Niederlassung als Vertragsarzt

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Altersbeschränkung für Vertragsärzte ist verfassungsgemäß

Verfahrensgang

  • SG Köln, 20.10.1993 - S 19 Ka 26/93
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.1994 - L 11 Ka 17/94
  • BSG, 09.01.1996 - 6 BKa 24/94
  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 103, 172
  • NJW 2001, 1779
  • DVBl 2001, 979
  • NVwZ 2001, 795
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Wird zitiert von ... (174)  

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01  

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Das Bundesverfassungsgericht hat sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 44, 70 [89 f.]; - 89, 365 [376]; - 103, 172 [185]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung als ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut durch Errichtung eines sozialen Krankenversicherungssystems sicherzustellen und die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung von den Versicherten durch Erhebung von auf sozialen Ausgleich angelegten, einkommensbezogenen und damit nicht risikoäquivalenten Beiträgen selbst aufbringen zu lassen (vgl. BVerfGE 44, 70 [89]; - 103, 172 [184 f.]; - 103, 197 [221]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Neuerrichtung, die Existenz oder die Erweiterung von beitragsfinanzierten, auf dem Gedanken des sozialen Ausgleichs und der Umverteilung beruhenden Pflichtversicherungen jeweils gebilligt (vgl. BVerfGE 29, 221 [235 ff.]; - 44, 70 [89 f.]; - 76, 256 [300 ff.]; - 79, 223 [236 f.]; - 103, 172 [184 f.]; - 103, 197 [221]).

    Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfGE 103, 172 [184 f.]).

    Das mildere Mittel muss zur Zielerreichung gleich geeignet sein, es darf aber Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belasten (vgl. Jarass, a. a. O., Art. 20, Rn. 85; vgl. auch BVerfGE 103, 172 [183 f.]).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    (1) Der Gesetzgeber entscheidet über die Art und Weise, in der er das Ziel einer qualitativ hochwertigen, wirtschaftlichen und zugleich bezahlbaren Gesundheitsversorgung realisiert und in diesem Zusammenhang die (partiell) gegenläufigen Interessen von Patienten, Versicherten und Leistungserbringern zum Ausgleich bringt (vgl BVerfGE 103, 172, 185 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 27; s auch BVerfGE 101, 331, 348).

    In seinem Beschluss vom 20. März 2001 hat das BVerfG den Zusammenhang zwischen der Entscheidung des Gesetzgebers für die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung mit Hilfe eines Sozialversicherungssystems und der Stabilität der GKV noch einmal verdeutlicht: "Soll die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung mit Hilfe eines Sozialversicherungssystems erreicht werden, stellt auch dessen Finanzierbarkeit einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar, von dem sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Systems und der damit verbundenen Steuerung des Verhaltens der Leistungserbringer leiten lassen darf" (BVerfGE 103, 172, 185 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 27).

    Die öffentlichen Belange verlieren nicht an Gewicht, wenn sie sich nur durch eine Vielzahl kleiner Schritte verwirklichen lassen (BVerfGE 103, 172, 192 f = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 33).

    Zu etwas anderem führt auch nicht der bei Maßnahmen mit Relevanz für die Berufsfreiheit der Vertragsärzte gebotene Ausgleich vielfältiger Grundrechtspositionen und Gemeinwohlbelange (vgl dazu BVerfGE 103, 172, 185 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 27).

    Im Übrigen beantwortet sich diese Frage zwanglos dahingehend, dass zum einen die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit auch die Teilhabe an einem umfassenden Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht, das aus Beiträgen anderer Personen (Versicherte und Arbeitgeber) finanziert wird, von dem auch die Leistungserbringer profitieren und für dessen Funktionsfähigkeit der Staat die Verantwortung trägt (BVerfGE 103, 172, 185 f = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 28).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Leistung der

    In Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips richtet er die Beiträge an der - regelmäßig durch das Arbeitsentgelt oder die Rente bestimmten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Versicherten (§ 226 SGB V) und nicht am individuellen Risiko aus (vgl. BVerfGE 103, 172 ), ist ferner auf Stabilität der Beitragssätze bedacht (§ 71 SGB V), wirkt auf Beitragssenkungen hin (§ 220 Abs. 4 SGB V) und nimmt auch bei der Ausgestaltung der Verpflichtung zur Erbringung von Zuzahlungen zu gesetzlichen Leistungen (vgl. § 61 SGB V) auf die soziale Situation des Einzelnen Rücksicht (§ 62 SGB V).

    In der sozialen Krankenversicherung sind abhängig Beschäftigte mit mittleren und niedrigen Einkommen sowie Rentner pflichtversichert (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

    Mit dieser Versicherungsform wird auch einkommensschwachen Bevölkerungsteilen ein voller Krankenversicherungsschutz zu moderaten Beiträgen ermöglicht (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

    Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

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