Rechtsprechung
| BGH, 17.11.1999 - 1 StR 290/99 |
Verurteilung wegen Anstiftung nach Freispruch vom Mordvorwurf
§ 264 StPO, Reichweite des prozessualen Tatbegriffs im Verhältnis zwischen versuchter Anstiftung und späterer eigenhändiger Begehung;
§ 261 StPO;
§ 24 Abs. 2 StPO, Nichtunterrichtung über Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft
Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 211 StGB; § 264 StPO; § 265 StPO; § 338 Nr. 3 StPO; § 24 Abs. 2 StPO
Versuch der Beteiligung am Mord; Strafklageverbrauch; Ne bis in idem; Begriff der Tat; Hinweispflicht; Besorgnis der Befangenheit - Alpmann Schmidt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tatverschiedenheit von versuchter Anstiftung und Vollendung; Hinweispflicht auf Beweiswürdigung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 2000, 216
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 28.08.2003 - 2 BvR 1012/01
Prozessualer Tatbegriff und Verfassungsrecht; Weitergabe von Telefonmitschnitten …
Ein solches Subsidiaritätsverhältnis würde die Annahme verschiedener Taten im prozessualen Sinne nicht ausschließen (vgl. BGH, NStZ 2000, S. 216;… Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 264 Rn. 5, 8).Denn sie wird dort ersichtlich lediglich zum besseren Verständnis der Gesamtumstände angesprochen (vgl. BGH, NStZ 2000, S. 216;… Gollwitzer, a.a.O., Rn. 5).
- BGH, 26.01.2006 - 5 StR 500/05
Notwendige Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs nach ausgesetzter …
Ein solcher Verfahrensverstoß kann für sich die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. einerseits BGH StV 1995, 396, andererseits BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - 1 StR 290/99), zumal wenn der Vorsitzende die Chance, in seiner dienstlichen Erklärung sein zu Recht beanstandetes Vorgehen zu korrigieren, nicht hinreichend nutzt (…vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1; BGH NStZ 2006, 49). - BGH, 21.09.2000 - 1 StR 634/99
Verlesung des polizeilichen Protokolls; Vernehmung ohne entsprechenden …
Der Pflicht zur Erteilung eines solchen Hinweises ist das Tatgericht auch dann nicht enthoben, wenn es die Ergebnisse der Ermittlungen selbst für nicht entscheidungserheblich erachtet; denn es muß, den übrigen Verfahrensbeteiligten überlassen bleiben, selbst zu beurteilen, ob es sich um relevante Umstände handelt (BGHSt 36, 305, 308 ff.; vgl. auch BGH Beschluß vom 17. November 1999 - 1 StR 290/99, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2000, 216).
