Rechtsprechung
   BVerwG, 16.05.1983 - 1 C 56.79   

Verurteilung zur Einbürgerung

§ 65 Abs. 2 VwGO, notwendige Beiladung des Bundesinnenministers im Einbürgerungsrechtsstreit;

Art. 84 Abs. 5 Satz 1, 128 GG

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 67, 173
  • NJW 1984, 72
  • NVwZ 1984, 111



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80  
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  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94  

    Wiedereinsetzung von Amts wegen - außergewöhnliche lange Postlaufzeit;

    Ferner ist nach § 3 S. 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20.1.1942 (a.a.O.) die Zustimmung des Bundesministers des Innern, der insoweit an Stelle des Reichsministers des Innern getreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.1983, BVerwGE 67, 173 (174ff.)), erforderlich.

    Denn dieses Zustimmungserfordernis bezieht sich mit Ausnahme der Fälle des Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.12.1983, BVerwGE 68, 220 (232f.)) seinem klaren Wortlaut nach auf alle Einbürgerungen, also nicht nur solche nach § 8 RuStAG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.1983, a.a.O., 175).

    Eine die Verpflichtung zur Einbürgerung aussprechende gerichtliche Entscheidung schaltet das Zustimmungserfordernis aus, wenn die Bundesrepublik Deutschland - wie hier geschehen - zum Rechtsstreit (notwendig) beigeladen worden ist (BVerwG, Urt. v. 16.5.1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84  

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

    In den Entscheidungen des 1. Senats vom 16. Mai 1983 - BVerwG 1 C 56.79 - (Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 2, BVerwGE 67, 173 ) und vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - (Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24) handelte es sich um Fälle, in denen der zur Mitwirkung an der Entscheidung berufene Bundesminister des Innern im Verwaltungsverfahren seine Zustimmung versagt hatte und der Einbürgerungsantrag deswegen abgelehnt worden war.
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