Rechtsprechung
   BVerwG, 19.04.1988 - 1 C 50.86   

Videothek

Art. 140 GG, Art. 139 WRV, Feiertagsschutz

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 140; SchlHFTG § 5 Abs. 1; WRV Art. 139

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 79, 236
  • NJW 1988, 2252
  • DVBl 1988, 744



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90  
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  • OLG Dresden, 11.04.2006 - 14 U 288/06  

    Störung der Sonntagsruhe durch Verleihung von Videofilmen mittels eines Automaten

    Dies ist nach den vom Landgericht genannten Gründen (S. 8 unter cc) des Urteils) vorliegend der Fall und bedarf, so auch das BVerwG (Urteil vom 19.04.1988, 1 C 50/86, zitiert nach juris, Rn. 29), keiner weiteren Erörterung.

    Schutzgut ist die Institution der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung (BVerfG, Urteil vom 25.08.1992, Az.: 1 C 38/90, zitiert nach juris, dort Rn. 20), wobei sich die Zweckbestimmung nicht auf den Arbeitsschutz und die Abwehr von Störungen der Religionsausübung beschränkt, sondern es rechtfertigt, Tätigkeiten zu verbieten, die mit dem Charakter der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Nicht-Werktage unvereinbar sind (BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 24).

    Nach dieser Verfassungs- und Gesetzeslage widerspricht grundsätzlich jegliche Betätigung, die der gewerblichen Gewinnerzielung oder dem beruflichen Fortkommen dient, dem Schutzzweck, soweit sie nicht öffentlich unbemerkt bleibt und damit ungeeignet ist, die Ruhe des Tages zu stören, unter Anwendung des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums ausdrücklich erlaubt ist oder, worauf sich die Beklagte maßgeblich beruft, als "Arbeit für den Sonntag" gerade der Befriedigung sonn- oder feiertägliche Bedürfnisse dient (BVerwG, Urteil vom 25.08.1992, aaO., Rn. 23, und Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 32).

    Der Verleihvorgang selbst ist nämlich gerade nicht, wie es die Beklagte zu suggerieren versucht, notwendiger Bestandteil der eigentlichen Sonn- und Feiertagsgestaltung, die also ohne den Verleihvorgang nicht möglich wäre, sondern kann unabhängig davon bereits im Voraus, nämlich zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der Videothek, vorgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 33).

    Es bleibt daher vorliegend bei dem Grundsatz, dass eine gewerbliche Tätigkeit eine nach ihrem Charakter werktägliche Tätigkeit ist und ihre Vornahme an Sonn- und Feiertagen deshalb dem Wesen dieser Tage als Tage der Arbeitsruhe widerspricht, wenn sie zur Deckung eines an diesen Tagen hervortretenden einschlägigen Bedarfs nicht erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 32).

    Der Kunde kann sich in zumutbarer Weise rechtzeitig zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten mit den gewünschten Videos eindecken; die Möglichkeit, spontane Wünsche jederzeit auf der Stelle befriedigen zu können, stößt hier auf die Grenzen der Art. 140 GG , Art. 109 Abs. 4 SächsVerf, 139 WRV i.V.m. § 4 Abs. 2 SächsFSG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 33).

    Die Unvereinbarkeit bestimmter Tätigkeiten mit der verfassungsrechtlich festgelegten Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung rechtfertigt ein gesetzliches Verbot und damit gegebenenfalls verbundene Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten (BVerfG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 24).

    Die unterschiedliche Behandlung beispielsweise gegenüber Kino- oder Theaterveranstaltungen ist sachlich begründet, da hier der Bedarf nicht im Voraus gedeckt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986, Az.: 1 BvR 317/86, zitiert nach juris; aber auch BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 25 ff.) oder, wie bei digitalem Fernsehen, der Konsum ausschließlich im nichtöffentlichen Bereich stattfindet.

  • VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92  

    Unzulässigkeit des Betreibens eines Waschsalons an Sonn- und Feiertagen

    Die Inhaltsbestimmung dieses verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Entscheidungen, denen der Senat sich anschließt, im einzelnen vorgenommen (insbesondere U. v. 15. März 1988 - 1 C 25.84 -, BVerwGE 79, 118 zu Gebrauchtwagenmärkten für private Anbieter an Sonntagen; U. v. 19. April 1988 - 1 C 50.86 -, BVerwGE 79, 236 zum Verleih von Video-Kassetten an Sonn- und Feiertagen u. U. v. 25. August 1992 - 1 C 38.90 -, BVerwGE 90, 337 zum Betreiben eines Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1988 (a.a.O.) rechtfertigt der Sonn- und Feiertagsschutz andererseits nicht das gesetzliche Verbot von Arbeiten oder Handlungen, die sich in dem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen individuellen Lebensbereich des einzelnen vollziehen und schon deswegen nicht dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV unterfallen.

    (BVerwGE 79, 236 (239)).

    Sonn- und Feiertage unvereinbar ist (BVerwGE 79, 236.

    (BVerwGE 79, 236 (239)).

    liegt (BVerwGE 79, 236 (241)).

mehr
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2011 - 9 S 989/09  

    Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen

    Dass hiernach dann auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von Videokassetten und DVD"s in den zu diesem Zweck dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftsräumen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen eine öffentlich bemerkbare Arbeit ist, die als solche von dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV erfasst wird und die geeignet ist, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des beschließenden Gerichtshofs und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte zum Verbot, Videotheken unter Einsatz von Personal an Sonn- und Feiertagen zu betreiben, nicht zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1985 - 1 B 116/85 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34; Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, BVerwGE 79, 236; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94 -, GewArch 1995, 373; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.1984 - 1 S 1072/84 -, GewArch 1985, 174; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17.07.1990 - 9 S 639/90 -, a.a.O. und vom 17.07.1990 - 9 S 547/90 -, ESVGH 41, 49; Bayer. VGH, Urteil vom 02.07.1985 - 21 B 84 A.2490 -, GewArch 1985, 309; Stollmann, Der Sonn- und Feiertagsschutz nach dem Grundgesetz, S. 20, 105 f., m.w.N.).

    Der gewerbliche Betrieb einer Videothek ist eine werktägliche Tätigkeit und gehört nicht zu den Tätigkeiten, ohne deren Vornahme an Sonn- und Feiertagen ein an diesen Tagen bestehender Bedarf nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen befriedigt werden könnte (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).

    Art. 140 GG, Art. 139 WRV machen die Rechtmäßigkeit der zum Schutz der Sonntagsruhe getroffenen gesetzlichen Regelungen auch nicht davon abhängig, dass spontane Wünsche auf der Stelle befriedigt werden können, und muten dem betroffenen Publikum die mit dem gesetzlichen Schutz der Sonntage und Feiertage eintretenden Beschränkungen als verfassungsmäßige Beschränkungen grundrechtlicher Freiheiten zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).

    Der durch die durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz der Sonn- und Feiertage begrenzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Maß der Eigentumsnutzung und der beruflichen Betätigung (Art. 12, 14 GG) auf das mit der Zweckbestimmung des Sonntags noch vereinbare Maß (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.) .

    Denn die Beantwortung der Frage, ob die nach Vorstehendem für den Gewerbebetrieb des Antragstellers gewonnene Auslegung des § 6 Abs. 1 FTG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hängt nicht davon ab, ob die vom Antragsteller vergleichsweise herangezogenen Automaten anders als Automatenvideotheken behandelt werden dürfen oder ebenso wie diese an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen außer Betrieb zu halten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).".

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2007 - 9 S 594/07  

    Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen

    Dass hiernach dann auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von Videokassetten und DVD's in den zu diesem Zweck dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftsräumen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen eine öffentlich bemerkbare Arbeit ist, die als solche von dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV erfasst wird und die geeignet ist, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des beschließenden Gerichtshofs und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte zum Verbot, Videotheken unter Einsatz von Personal an Sonn- und Feiertagen zu betreiben, nicht zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1985 - 1 B 116/85 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34; Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, BVerwGE 79, 236; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94 -, GewArch 1995, 373; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.1984 - 1 S 1072/84 -, GewArch 1985, 174; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17.07.1990 - 9 S 639/90 -, a.a.O. und vom 17.07.1990 - 9 S 547/90 -, ESVGH 41, 49; Bayer. VGH, Urteil vom 02.07.1985 - 21 B 84 A.2490 -, GewArch 1985, 309; Stollmann, Der Sonn- und Feiertagsschutz nach dem Grundgesetz, S. 20, 105 f., m.w.N.).

    Der gewerbliche Betrieb einer Videothek ist eine werktägliche Tätigkeit und gehört nicht zu den Tätigkeiten, ohne deren Vornahme an Sonn- und Feiertagen ein an diesen Tagen bestehender Bedarf nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen befriedigt werden könnte (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).

    Art. 140 GG, Art. 139 WRV machen die Rechtmäßigkeit der zum Schutz der Sonntagsruhe getroffenen gesetzlichen Regelungen auch nicht davon abhängig, dass spontane Wünsche auf der Stelle befriedigt werden können, und muten dem betroffenen Publikum die mit dem gesetzlichen Schutz der Sonntage und Feiertage eintretenden Beschränkungen als verfassungsmäßige Beschränkungen grundrechtlicher Freiheiten zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).

    Der durch die durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz der Sonn- und Feiertage begrenzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Maß der Eigentumsnutzung und der beruflichen Betätigung (Art. 12, 14 GG) auf das mit der Zweckbestimmung des Sonntags noch vereinbare Maß (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.) .

    Denn die Beantwortung der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht für den Gewerbetrieb der Antragstellerin gewonnene Auslegung des § 6 Abs. 1 FTG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hängt nicht davon ab, ob die von der Antragstellerin vergleichsweise herangezogenen Automaten anders als Automatenvideotheken behandelt werden dürfen oder ebenso wie diese an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen außer Betrieb zu halten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.05.1995 - 1 B 241.94  
    »Das sich aus § 2 der Berliner Feiertagsschutzverordnung vom 29. November 1954 (GVBl S. 643, 784), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 1992 (GVBl S. 311), ergebende Verbot, Videotheken an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen geöffnet zu halten und gewerblich Video-Kassetten zu vermieten, ist grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar (im Anschluß an BVerwGE 79, 236, Beschluß vom 30. September 1985 - BVerwG 1 B 116.85 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34).«.

    Soweit die Kläger meinen, das Bundesverwaltungsgericht selbst sei mit seinem Urteil vom 25. August 1992 - BVerwG 1 C 38.90 - (BVerwGE 90, 337 ) von seiner früheren Rechtsprechung zum Sonn- und Feiertagsschutz (vgl. insbesondere BVerwGE 79, 118; 79, 236) abgewichen, trifft dies nicht zu.

    Die Zweckbestimmung dieser Tage werde nur erfüllt, wenn an ihnen die werktägliche Geschäftigkeit ruhe, sofern sie nicht gerade zur Befriedigung sonntäglicher (nicht-werktäglicher) Bedürfnisse erforderlich oder in Wahrnehmung gesetzgeberischer Regelungsmacht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Wahrung gleichwertiger Rechtsgüter besonders zugelassen sei (BVerwGE 79, 236 [241]; 90, 337 [343 f.]).

    Den Betrieb von Videotheken hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für unvereinbar mit der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verfassungsrechtlich festgelegten Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage erklärt, Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu sein (vgl. Beschluß vom 11. September 1986 - BVerwG 1 B 147.86 -; Beschluß vom 30. September 1985 - BVerwG 1 B 116.85 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34; BVerwGE 79, 236).

    Auch wenn man mit den Klägern davon ausgeht, daß sich Videothekare auf die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Presse- und Filmfreiheit berufen können, scheidet ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG deshalb aus, weil sich etwaige Beeinträchtigungen der hiervon umfaßten grundrechtlichen Gewährleistungen jedenfalls als verhältnismäßig erweisen (BVerfG, Kammerbeschluß vom 30. August 1988 - 1 BvR 909/88 -; zur Vereinbarkeit des Verbots von Videotheken mit Art. 5 GG auch BVerwGE 79, 236 [239]).

    Auch dies ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt (BVerwGE 79, 236 [243]; Beschluß vom 21. April 1994 - BVerwG 1 B 14.94 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 54 S. 5; BVerfG, Kammerbeschluß vom 30. August 1988 - 1 BvR 909/88 -) und bedarf daher nicht der Klarstellung in einem Revisionsverfahren.

  • VGH Bayern, 26.04.2007 - 24 BV 06.324  

    Öffnung von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen

    Dadurch unterscheide sie sich z.B. von den Darbietungen eines Kinos, das zur Befriedigung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Bedürfnisses an einer Filmvorführung geöffnet sein müsse (BVerwG vom 19.4.1988 BVerwGE 79, 236/242, ebenso BVerwG vom 16.5.1995 NVwZ-RR 1995, 516).

    Auch wenn die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage über den Arbeitnehmerschutz und die Abwehr von Störungen der Religionsausübung hinausreicht (vgl. BVerwG aaO. BVerwGE 79, 236/239; 90, 337/344), kommt es in Bezug auf die Erforderlichkeit zulässiger "Arbeit für den Sonntag" entscheidend darauf an, ob eine Videothek mit oder ohne Personaleinsatz an Sonn- und Feiertagen betrieben werden soll.

    Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen teilweiser Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1988 (BVerwGE 79, 236) zuzulassen.

  • OVG Hamburg, 08.05.1990 - Bf VI 54/89  

    Gewerberecht: Schutz von Sonn- und Feiertagen, KfZ-Münzwaschanlagen

    Angesichts der Beschränkung des Verbots auf die Tätigkeiten, die mit der verfassungsgesetzlich festgelegten Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung nicht vereinbar sind, erweist sich die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 FTG auch nicht als unverhältnismäßig (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.3.1988, BVerwGE 79, S. 236 ff. = GewArch 1988, S. 188 ff., u. Urt. v. 19.4.1988, BVerwGE 79 S. 236 = GewArch 1988, S. 268 ff.).

    Er erfüllt diesen Zweck nur, wenn am Sonntag die werktägliche Geschäftigkeit ruht, sofern sie nicht gerade der Befriedigung sonntäglicher (nicht-werktäglicher) Bedürfnisse dient oder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes in Einklang mit Art. 140 GG , 139 WRV -- besonders zugelassen ist (BVerwG, Urt. v. 15.3.1988, BVerwGE 79 S. 118, 126; Urt. v. 19.4.1988, BVerwGE 79 S. 236, 242; Urt. des Berufungsgerichts v. 30.9.1986, a.a.O. S. 103).

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2000 - 2b Ss OWi 352/00  

    Gewerbliches Vermieten von Videofilmen in Videotheken an Sonn- und Feiertagen in

    Eine Tätigkeit ist nämlich auch dann öffentlich bemerkbar, wenn sie aus den sie begleitenden Umständen wie dem Ein- und Ausgehen von Kunden geschlossen werden kann (Senat NStZ 1985, 509; BVERWG NJW 1988, 2252 ff.; OVG Münster GewArch 1984, 349; VG Berlin GewArch 1991, 453 ff.).

    Sofern die Vornahme einer werktäglichen Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen nicht aus einem dieser Gründe gerechtfertigt ist, ist sie mit der Zweckbestimmung dieser Tage unvereinbar und widerspricht deshalb ihrem Wesen (BVERWG GewArch 1995, 373; BVERWG NJW 1988, 2252 ff.).

  • VG Berlin, 10.07.1991 - 4 A 337.88  
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  • VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 668/09  

    Kein Anspruch auf Durchführung eines Flohmarkts an Sonn- und Feiertagen

  • VGH Hessen, 30.01.2004 - 11 TG 326/04  

    Muslimisches Opferfest - Schlachtung an Sonntagen und Feiertagen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2008 - 9 S 2811/07  

    Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90  

    Betrieb eines Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.2000 - 2 M 5/00  

    Sonntagsschutz, Kernbereich, Berufsfreiheit, Verfassungsmäßigkeit des

  • BVerwG, 11.09.1998 - 1 B 88.98  

    Gewerberecht - Ladenschluß - Schutz von Sonn- und Feiertagen und europäisches

  • OVG Sachsen, 27.01.2011 - 3 C 2/09  

    Verfassungsmäßigkeit einer Ermächtigungsgrundlage zur Bestimmung von

  • OLG München, 27.09.1988 - 5 U 6599/87  
  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.1990 - 9 S 817/90  

    Ausnahmebewilligung vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen für

  • OVG Saarland, 08.08.1991 - 1 R 147/90  

    Gewerberecht: Untersagung des Betriebs einer Spielhalle am Allerseelentag

  • LG Dresden, 10.01.2006 - 42 O 332/05  
  • VG Karlsruhe, 17.11.1988 - 6 K 143/88  
  • VGH Bayern, 11.05.1992 - 21 B 91.3435  

    Gewerberecht: Schutz von Sonn- und Feiertagen, Flohmarkt

  • VG Berlin, 22.04.1991 - 22 A 59.90  
  • VG Berlin, 05.08.1999 - 35 A 304.99  
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1990 - 10 S 3211/89  

    Sonntagsverbot und Feiertagsverbot für den Betrieb eines Bräunungsstudios

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