Rechtsprechung
   BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98   

Völkermord in Bosnien-Herzegowina

§ 220a, § 211, § 6 Nr. 1 StGB Fassung bis 29.6.02 (Hinweis: beachte nun §§ 1, 6 VStGB), Voraussetzungen deutscher Strafgerichtsbarkeit

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 220a StGB; § 6 Nr. 1 StGB
    Zuständigkeit deutscher Gerichte für das im Ausland begangene Verbrechen des Völkermords; Tatbestand des Völkermords.

  • DFR

    Völkermord und Weltrechtsprinzip

  • EKD

    StGB § 6 Nr 1, StGB § 220a

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Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das "Internationale Strafrecht" in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Albin Eser; Beck 2000, 3)

  • uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Völkermord und deutsche Strafgewalt: zum Spannungsverhältnis von Weltrechtsprinzip und legitimierendem Inlandsbezug (Albin Eser; Beck 2001, 3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 45, 64
  • NJW 2000, 2517
  • NStZ 1999, 404
  • NStZ 1999, 396
  • JR 2000, 202
  • StV 1999, 604 (Ls.)
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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00  

    Deutsche Gerichte neben der Verfolgung von Völkermord auch für die Verfolgung

    Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung BGHSt 45, 64 zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Völkermord bereits entschieden, daß für ein im Ausland von Ausländern an Ausländern begangenes Verbrechen des Völkermordes (§ 220 a StGB) nach § 6 Nr. 1 StGB kraft Weltrechtsprinzips deutsches Strafrecht gilt.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, erhalten die unter die verschiedenen Tatmodalitäten des § 220 a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 StGB fallenden objektiven Tathandlungen ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord, der sie von gemeinen Delikten wie Tötungsverbrechen oder schweren oder gefährlichen Körperverletzungen unterscheidet, erst durch die von § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, eine unter den Schutz dieser Vorschrift fallende Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (vgl. BGHSt 45, 64).

    § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist eine Begehungsalternative des Völkermordes, die als Tatbestandsmerkmal die vorsätzliche Tötung eines Menschen voraussetzt, so daß der Sachverhalt, der wegen Völkermordes nach § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB festgestellt werden muß, jeweils auch eine Verurteilung zumindest wegen Totschlags trägt ( BGHSt 45, 64, 70).

    e) Im übrigen hat das Oberlandesgericht im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung, die über den Wortlaut des § 6 StGB hinaus einen legitimierenden Anknüpfungspunkt im Einzelfall verlangt, der einen unmittelbaren Bezug der Strafverfolgung im Inland herstellt und die Anwendung innerstaatlichen (deutschen) Strafrechts rechtfertigt, geprüft, ob solche Anknüpfungstatsachen vorliegen (vgl. dazu zuletzt BGHSt 45, 64, 66 zu § 6 Nr. 1 StGB m.w.Nachw., insoweit ablehnend Werle JZ 1999, 1181, 1182 f.; ders. JZ 2000, 755, 759; Lüder NJW 2000, 269 f.; Lagodny/Nill-Theobald JR 2000, 205, 206; offengelassen in Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 - unter III 6 c) - [S. 22]).

    Der Senat neigt jedoch dazu, jedenfalls bei § 6 Nr. 9 StGB, solche zusätzlichen legitimierenden Anknüpfungstatsachen für nicht erforderlich zu halten (vgl. auch Ambos NStZ 1999, 226, 227 und NStZ 1999, 404, 405; a.A. BGH NStZ 1999, 236; BayObLG NJW 1998, 392, 393).

    Wenn nämlich die Bundesrepublik Deutschland in Erfüllung einer völkerrechtlich bindenden, aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens übernommenen Verfolgungspflicht die Auslandstat eines Ausländers an Ausländern verfolgt und nach deutschem Strafrecht ahndet, kann schwerlich von einem Verstoß gegen das Nichteinmischungsprinzip die Rede sein (noch offen gelassen in BGHSt 45, 64, 69).

  • BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00  

    Völkermordabsicht; Öffentlichkeit (Ausschluß neben §§ 170 ff. GVG);

    Die Voraussetzungen der Tatbestandsalternative - Auferlegung von Lebensbedingungen, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung der Gruppe ganz oder teilweise herbeizuführen - werden vielmehr erst durch die Gesamtheit der gegen die betroffenen Bevölkerung gerichteten Terror- und Vernichtungsmaßnahmen erreicht (vgl. BGHSt 45, 64, 81 f.).

    Die unter § 220 a Abs. 1 StGB fallenden objektiven Tathandlungen erhalten ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord erst durch die von § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, eine von dieser Vorschrift geschützte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören ( BGHSt 45, 64, 86), wobei das erstrebte Ziel, die völlige oder wenigstens teilweise Zerstörung der Gruppe, nicht erreicht zu werden braucht.

    Die Voraussetzung dieser Tatbestandsalternative - Auferlegung von Lebensbedingungen, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung der Gruppe ganz oder teilweise herbeizuführen - werden vielmehr erst durch die Gesamtheit der gegen die muslimische Bevölkerung gerichteten Terror- und Vernichtungsmaßnahmen erreicht (vgl. BGHSt 45, 64, 81 f.).

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, erhalten die unter § 220 a Abs. 1 StGB fallenden objektiven Tathandlungen ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord erst durch die von § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, eine von dieser Vorschrift geschützte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören ( BGHSt 45, 64, 86), wobei das erstrebte Ziel, die völlige oder wenigstens teilweise Zerstörung der Gruppe, nicht erreicht zu werden braucht.

  • BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99  

    Völkermord vor deutschen Gerichten

    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98 -,.

    c) Die Frage, ob, wie es die angegriffenen Urteile annehmen, ein weiterer Anknüpfungspunkt im Hinblick auf das Interventionsverbot zu verlangen ist, bedarf keiner Entscheidung (vgl. krit. Ambos, Anmerkung zu BGH - 3 StR 215/98 -, NStZ 1999, S. 404, 406).

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  • BGH, 20.12.2002 - 2 StE 8/96 StB 15/02  
    Der Beschwerdeführer begehrt die Wiederaufnahme des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Völkermordes, das durch Urteil des Senats vom 30. April 1999 (BGHSt 45, 65) rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

    Eine Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens wird hier auch nicht dadurch erzwungen, daß sämtliche vom Beschwerdeführer begangenen Morde durch den tateinheitlich verwirklichten Straftatbestand des Völkermordes (§ 220 a StGB aF) sachlichrechtlich zu einer Tat verklammert werden (BGHSt 45, 65, 89 ff.).

  • BGH, 20.12.2002 - 2 StE 8/96  
    Der Beschwerdeführer begehrt die Wiederaufnahme des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Völkermordes, das durch Urteil des Senats vom 30. April 1999 (BGHSt 45, 65) rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

    Eine Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens wird hier auch nicht dadurch erzwungen, daß sämtliche vom Beschwerdeführer begangenen Morde durch den tateinheitlich verwirklichten Straftatbestand des Völkermordes (§ 220 a StGB aF) sachlichrechtlich zu einer Tat verklammert werden (BGHSt 45, 65, 89 ff.).

  • BGH, 03.11.2010 - 1 StR 497/10  

    Konnexitätserfordernis beim Beweisantrag (bestimmte Behauptung der begründenden

    Denn nach dieser Bestimmung sind die Verfahrenstatsachen so vollständig und aus sich heraus verständlich anzugeben, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, darüber - unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit - endgültig zu entscheiden (BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, NStZ 1999, 396, 399 mwN).
  • BGH, 19.04.2000 - 3 StR 122/00  

    Ablehnung eines Beweisantrags

    Deshalb liegt keine nur auszugsweise Wiedergabe des Beweisantrags vor, was für die Zulässigkeit nicht ausreichen würde (vgl. BGH NStZ 1999, 396, 399), sondern in Bezug auf die Beweisbehauptung ein vollständiger Vortrag.
  • OLG Celle, 15.09.2010 - 31 HEs 10/10  

    Weltrechtsprinzip bei Betäubungsmittelvertrieb: Anforderungen an das Vorliegen

    11 Auch die zum Teil über den Wortlaut des § 6 Nr. 5 StGB hinaus für eine Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten geforderten legitimierenden Anknüpfungstatsachen (vgl. BGHSt 27, 30; 34, 334; 45, 64; BGH NStZ 1999, 236; zustimmend für § 6 Nrn. 2 bis 8 LK-Werle/Jeßberger, StGB 12. Aufl. § 6 Rn. 35) sind im vorliegenden Fall gegeben.
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