Rechtsprechung
   BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58   

Volksbefragung Hessen

Art. 28 Abs. 1 GG, Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens, zur Pflicht der Länder, gegen Verletzungen des Bundesrechts (insb. Bundesverfassungsrechts) durch die Gemeinden im Wege der Staatsaufsicht einzuschreiten (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 118 ff GemO)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Volksbefragung Hessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung bundestreuen Verhaltens durch ein Bundesland

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 8, 122
  • NJW 1958, 1771
  • NJW 1958, 1341
  • DÖV 1958, 748



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Wird zitiert von ... (54)  

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83  

    Rastede

    Das Grundgesetz beschränkt dieses gemeindliche Zugriffsrecht freilich gegenständlich auf die Angelegenheiten "der örtlichen Gemeinschaft" und verwehrt den Gemeinden so, unter Berufung auf ihre Allzuständigkeit auch allgemeinpolitische Fragen zum Gegenstand ihrer Tätigkeit zu machen (vgl. Abg. Laforet, ebd.; BVerfGE 8, 122 [134]; Gönnenwein, Gemeinderecht, 1963, S. 34).

    c) Sichert mithin das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck gebrachte Aufgabenverteilungsprinzip den Gemeinden auch gegenüber den Kreisen einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich, so ist, was zu diesen Angelegenheiten gehört, nach der doppelten Funktion dieses Begriffs zu bestimmen: Einerseits ist die gemeindliche Allzuständigkeit gegen den Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Politik abzugrenzen (vgl. BVerfGE 8, 122 [134] und oben 2.), andererseits der grundgesetzlich gewollten Teilnahme der Bürger an der öffentlichen Verwaltung ihr Betätigungsfeld zuzuordnen.

    Hiernach sind Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. insoweit BVerfGE 8, 122 [134];50, 195 [201];52, 95 [120]), die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an.

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99  

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    b) Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 50, 195 ; 52, 95 ), die also den Gemeindeeinwohnern als solchen gemeinsam sind; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür grundsätzlich nicht an (vgl. BVerfGE 79, 127 ).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76  

    Flugplatz Memmingen

    Soweit der Bund dafür nicht unmittelbar Sorge tragen kann, sondern auf die Mitwirkung der Länder angewiesen ist, sind die Länder aus dem Gesichtspunkt der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten zu dieser Mitwirkung verpflichtet (vgl. BVerfGE 8, 122 [138]).

    Stellt demnach der Erlaß der in § 4 FlugLG vorgesehenen Verordnung für die betroffenen Gemeinden keinen Akt der materiellen Rechtsetzung, sondern einen das Fluglärmgesetz im konkreten Einzelfall vollziehenden Akt des zuständigen Bundesministers dar, so hätte der Senat die von den Beschwerdeführerinnen angegriffene Verordnung schon deshalb für verfassungswidrig erklären müssen, weil nach seiner Rechtsprechung jeder unmittelbare Durchgriff auf die Gemeinden dem Bund durch die bundesstaatliche Ordnung des Grundgesetzes versagt (wird) (BVerfGE 26, 172 [181], in Anknüpfung an BVerfGE 8, 122 [137]).

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