Rechtsprechung
| BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00 |
Vollstreckung aus Widerspruchsbescheid
§ 168 VwGO, eine gerichtliche Vollstreckung aus einem Widerspruchsbescheid (§ 73 VwGO) findet nicht statt;
zur prinzipiellen Zulässigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" im Verwaltungsprozeß (vgl. die zivilprozessuale Rechtsprechung zu § 567 Abs. 4 ZPO <Fassung bis 31.12.01>) (anders nun die Entscheidung «außerordentliche Rechtsbeschwerde zum BVerwG» vom 16.5.02)
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
VermG § 37 Abs. 2; VwGO § 168
Vermögensrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckungsrecht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vermögensrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckungsrecht - Rechtsmittelausschluß im Vermögensrecht; Beschwerde gegen Entscheidung des VG im Vollstreckungsverfahren; außerordentliche Beschwerde; Widerspruchsbescheid als Vollstreckungstitel
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Rechtsmittelausschluß im Vermögensrecht; Beschwerde gegen Entscheidung des VG im Vollstreckungsverfahren; außerordentliche Beschwerde; Widerspruchsbescheid als Vollstreckungstitel.
Kurzfassungen/Presse
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- VG Weimar, 03.11.1999 - 2 V 786/99
- BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00
Zeitschriftenfundstellen
- NJ 2000, 330 (Ls.)
Wird zitiert von ... (16)
- BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02
Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.
Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775 m.w.N.). - BFH, 12.12.2002 - V B 185/02
Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde
a) Bis zur Änderung der Zivilprozessordnung ist eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für möglich gehalten worden, um nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen korrigieren zu können, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132;… vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332; Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluss vom 31. Januar 2000 8 B 22/00 Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 428, § 37 BVermG Nr. 25, m.w.N.; Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02 Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2002, 775, m.w.N.). - BVerwG, 05.10.2004 - 2 B 90.04
Zivilprozessreformgesetz; außerordentliche Beschwerde; greifbare …
Eine solche Korrektur wurde allgemein als zulässig angesehen, wenn eine Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen war oder auf einer Anwendung materiellen Rechts beruhte, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erschien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Beschluss vom 7. März 2002 - BGH IX ZB 11/02 - BGHZ 150, 133).
- BVerwG, 15.04.2010 - 8 B 3.10 Denn sie gilt für Beschlüsse aller Art des Verwaltungsgerichts, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36; vgl. auch Beschluss vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17).
§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG normiert für solche Verfahren nicht nur einen Ausschluss des Rechtsmittels der Berufung, sondern einen generellen Ausschluss der Beschwerde auch gegen andere gerichtliche Entscheidungen, soweit nicht die in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG abschließend genannten, vorliegend jedoch nicht in Betracht kommenden Ausnahmen eingreifen (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 a.a.O. …und vom 17. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).
- BVerwG, 15.04.2010 - 8 B 2.10 Denn sie gilt für Beschlüsse aller Art des Verwaltungsgerichts, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36; vgl. auch Beschluss vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17).
§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG normiert für solche Verfahren nicht nur einen Ausschluss des Rechtsmittels der Berufung, sondern einen generellen Ausschluss der Beschwerde auch gegen andere gerichtliche Entscheidungen, soweit nicht die in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG abschließend genannten, vorliegend jedoch nicht in Betracht kommenden Ausnahmen eingreifen (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 a.a.O. …und vom 17. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).
- BVerwG, 21.03.2005 - 7 C 13.04
Vollstreckungsabwehrklage; Vollstreckungsgegenklage; Kostenfestsetzungsbeschluss; …
Diese Vorschrift erfasst auch Vollstreckungsabwehrklagen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ergangen sind; denn der Rechtsmittelausschluss gilt nicht nur für die Entscheidung über die vermögensrechtliche "Hauptsache", sondern erfasst gerichtliche Entscheidungen aller Art, die im Zusammenhang mit einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25). - OVG Sachsen, 15.09.2003 - 1 E 176/03
Evidenzbeschwerde, außerordentliche Beschwerde
Unzulässig ist eine "reguläre" Beschwerde auch deshalb, weil es sich bei dem zugrundeliegenden Klageverfahren um eine Streitigkeit nach dem Vermögensgesetz (VermG) handelt (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG; zum Umfang des Beschwerdeausschlusses vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.5.1999, Buchholz 428 VermG § 37 Nr. 22; Beschl. v. 31.1.2000, VIZ 2000, 342; SächsOVG, Beschl. v. 24.3.1994, SächsVBl. 1994, 208). - BVerwG, 13.06.2000 - 8 B 127.00 Denn der Gesetzgeber hat jedenfalls insoweit nicht weiter differenziert, sondern abgesehen von den bereits genannten Ausnahmen eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts generell ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 120.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 22 und vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 37 VermG Nr. 25 vorgesehen).
- BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 29.02
Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.
Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775 m.w.N.). - BVerwG, 17.02.2005 - 8 B 9.05 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 BVerwG 8 B 22.00 Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25), ist es unerheblich, ob das gesetzgeberische Anliegen, das zu dem weitgehenden Rechtsmittelausschluss geführt hat, auch noch für solche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zutrifft, die der Sachentscheidung nachfolgen.
- BVerwG, 11.07.2001 - 1 B 239.01
- BVerwG, 14.08.2001 - 8 B 134.01
- BVerwG, 23.10.2001 - 1 B 350.01
- BVerwG, 23.10.2001 - 1 B 370.01
- BVerwG, 20.08.2003 - 20 F 11.03
- OVG Sachsen, 28.08.2000 - 1 E 122/00

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