Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1987 - III ZR 187/86   

Vollstreckungsbescheid aufgrund Wucherkredits

§ 796 Abs. 2 ZPO, materielle Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids;

§ 826 BGB, sittenwidrige Titelerschleichung

Volltextveröffentlichungen (6)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Materielle Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden; Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über einen Anspruch aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unterlassung der Zwangsvollstreckung bei rechtskräftigem Vollstreckungsbescheid?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Durchbrechung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides aufgrund sittenwidrigen Ratenkreditvertrages bei Erkennbarkeit der fehlenden Schlüssigkeit bei Antragstellung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 101, 380
  • NJW 1987, 3256
  • ZIP 1987, 1305
  • MDR 1988, 126
  • BB 1988, 505
  • NJW-RR 1988, 55
  • WM 1987, 1245
  • Rpfleger 1987, 462
  • DB 1987, 2304
  • AnwBl 1988, 175



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (90)  

  • BGH, 16.11.1989 - III ZR 162/88  
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 101, 380 = NJW 1987, 3256 = LM § 700 ZPO Nr. 5; w. Nachw. in BGH, NJW-RR 1989, 622 = LM § 826 (Fa) BGB Nr. 33 = BGHRBGBB § 826 Rechtskraftdurchbrechung 6; ferner BGH, NJW-RR 1989, 304 = WM 1989, 169 und NJW-RR 1989, 1321) sind Vollstreckungsbescheide der materiellen Rechtskraft fähig; Einwendungen gegen den Anspruch unterliegen den Einschränkungen des § 796 II ZPO.

    Das BerGer. ist der Entscheidung BGHZ 101, 380 = NJW 1987, 3256 = LM § 700 ZPO Nr. 5 ausdrücklich nicht gefolgt.

    Die in dem Urteil BGHZ 101, 380 = NJW 1987, 3256 = LM § 700 ZPO Nr. 5 entwickelte Lösung knüpft an die über Jahrzehnte hinweg gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 826 BGB an und läßt unter Weiterführung dieser Rechtsprechung eine Durchbrechung der Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden über Ansprüche aus sittenwidrigen Ratenkreditverträgen in den Fällen zu, in denen gerade die Besonderheiten des Mahnverfahrens dazu geführt haben, daß der Gläubiger für einen materiell nicht gerechtfertigten Anspruch einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel gegen seinen Schuldner erwirken konnte.

    Dem kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden, wie der erkennende Senat unter Hinweis auf die vom Gesetzgeber in § 796 II ZPO getroffene Regelung in der Entscheidung BGHZ 101, 380 = NJW 1987, 3256 = LM § 700 ZPO Nr. 5 bereits im einzelnen ausgeführt hat (vgl. insbesondere S. 382 f., 385 ff.).

    Für den Streitfall ergibt die Anwendung der in dem Urteil BGHZ 101, 380 = NJW 1987, 3256 = LM § 700 ZPO Nr. 5 aufgestellten Rechtsgrundsätze folgendes:.

    1982 gegen den Kl. erwirkte Vollstreckungsbescheid erscheint zwar aus heutiger Sicht als inhaltlich unrichtig (vgl. insoweit BGHZ 101, 380 (384 f.) = NJW 1987, 3256 = LM § 700 ZPO Nr. 5 zu II 3a).

    Das BerGer. hat bei der Prüfung der Wirksamkeit des Vertrages im Rahmen der nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Gesamtwürdigung aller Geschäftsumstände (vgl. Senat, BGHZ 80, 153 = NJW 1981, 1206 = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 31; BGHZ 98, 174 = NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17; BGHZ 99, 333 = NJW 1987, 944 = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 46; BGHZ 101, 380 = NJW 1987, 3256 = LM § 700 ZPO Nr. 5 und ständig) ohne Rechtsirrtum dem Verhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins wesentliche Bedeutung beigemessen.

    b) Kenntnis von der materiellen Unrichtigkeit ihres Vollstreckungstitels hat die Bekl. zumindest durch die Ausführungen der Vorinstanzen zu § 138 I BGB erlangt (vgl. insoweit Senat, BGHZ 101, 380 (385) = NJW 1987, 3256 = LM § 700 ZPO Nr. 5 zu II 3b).

    c) Gleichwohl ist das Unterlassungsbegehren des Kl. nur teilweise gerechtfertigt; denn die besonderen Umstände, die nach der erwähnten Senatsrechtsprechung hinzukommen müssen, um eine Vollstreckung aus dem materiell unrichtigen Vollstreckungsbescheid nach § 826 BGB als sittenwidrig erscheinen zu lassen (vgl. Senat, BGHZ 101, 380 (385 ff.) = NJW 1987, 3256 = LM § 700 ZPO Nr. 5 zu II 3c), liegen im Streitfall nur für einen Teil des titulierten Anspruchs vor.

    Erst in seinem Urteil (NJW 1987, 181 = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 42 = BGHRBGBB § 138 Abs. 1 Ratenkredit 6) hat der Senat klargestellt, daß auch offen im Vertrag ausgewiesene Vermittlerkosten in der Regel nur in die Berechnung des Vertragszinses, nicht aber des Marktzinses einzubeziehen sind (BGHZ 101, 380 (391, 392) = NJW 1987, 3256 = LM § 700 ZPO Nr. 5).

    Ein Extremfall, bei dem von dem Erfordernis zusätzlicher besonderer Umstände ausnahmsweise abgesehen werden kann (vgl. BGHZ 101, 380 (386) = NJW 1987, 3256 = LM § 700 ZPO Nr. 5), liegt nicht vor.

    Wie der erkennende Senat in dem Urteil BGHZ 101, 380 (392, 393) = NJW 1987, 3256 = LM § 700 ZPO Nr. 5 bereits entschieden hat, erscheint insoweit, weil beim Konsumentenkredit gerade der Zinsberechnung erhebliche Bedeutung zukommt und der Gläubiger aufgrund eines insgesamt sittenwidrigen Vertrages vorgeht, eine auf die Zinsberechnung beschränkte Anwendung des § 826 BGB geboten.

  • BGH, 18.01.1990 - III ZR 26/89  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Celle, 30.12.2003 - 3 W 109/03  

    Bürgschaft - Bürgschaften naher Angehöriger

    a) Vollstreckungsbescheide, die nach § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichstehen, sind der Rechtskraft fähig; die Gegenansicht (z. B. OLG Köln, NJW 1986, 1350; Vollkommer, NJW 1991, 31, 32) ist jedenfalls in der Praxis überholt (vgl. BGHZ 101, 380, 381 ff.).

    Die objektive Unrichtigkeit des Titels und die - spätestens im Prozess (vgl. BGHZ 101, 380, 385) auch vom Gläubiger erworbene - subjektive Kenntnis davon reichen grundsätzlich allein nicht aus, um die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel als sittenwidrig erscheinen zu lassen.

    Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzu kommen, auf Grund deren es dem Gläubiger zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition wieder aufzugeben (vgl. BGHZ 101, 380, 385; NJW 2002, 2940, 2943 unter IV. 2. a).

    Dies soll jedoch allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die materielle Unrichtigkeit des Titels aufgrund der Sittenwidrigkeit des Vertrags der Parteien so eindeutig und schwerwiegend ist, dass allein schon deswegen jede Vollstreckung das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde (vgl. BGHZ 101, 380, 386; NJW 2002, 2940, 2943, unter IV. 2. c).

    Wie bereits das Landgericht erkannt hat, ist die Durchbrechung der Rechtskraft aber auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle, in denen es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechterdings unvereinbar wäre, dem Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung zu belassen, beschränkt; jede Erweiterung dieses Rechtsinstituts würde die Rechtskraft aushöhlen und die Rechtssicherheit beeinträchtigen (vgl. BGHZ 101, 380, 383; NJW 2002, 2940, 2943, unter IV. 2.a).

    Andererseits darf nicht verkannt werden, dass der Bundesgerichtshof eine Rechtskraftdurchbrechung unter erleichterten Voraussetzungen zulässt, wenn es sich - wie hier - bei dem Titel nicht um ein Urteil, sondern um einen Vollstreckungsbescheid handelt (vgl. BGHZ 101, 380, 384).

    Eine weitere Besonderheit besteht beim Vollstreckungsbescheid auch insoweit, als aufgrund der fehlenden Schlüssigkeitsprüfung als Besonderheit des Mahnverfahrens im Zusammenhang mit der Frage nach der materiellen Unrichtigkeit des Titels nicht nur eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung, sondern auch Rechtsfehler geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 101, 380, 384).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht