Rechtsprechung
| BGH, 22.12.1987 - VI ZR 165/87 |
Vollstreckungsbescheid gegen Kommanditisten
§ 826 BGB, Fallgruppen der sittenwidrigen Titelerschleichung/-ausnutzung, § 110 HGB
Volltextveröffentlichungen (6)
- Alpmann Schmidt
- Jurion
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Unterlassung der Zwangsvollstreckung bei rechtskräftigem Vollstreckungsbescheid?
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Durchbrechung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids nur bei fallgruppen-typischer Sittenwidrigkeit und besonderer Schutzbedürftigkeit
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 103, 44
- NJW 1988, 971
- ZIP 1988, 336
- MDR 1988, 398
- BB 1988, 508
- Rpfleger 1988, 319
- WM 1988, 228
Wird zitiert von ... (31)
- BGH, 09.02.1999 - VI ZR 9/98
Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid
Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46; 112, 54, 58; Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97 - VersR 1999, 78, 79).Soweit das Berufungsgericht sich für seine abweichende Auffassung auf die Überlegungen stützen will, die in der in BGHZ 101, 380 ff. veröffentlichten Entscheidung angestellt wurden, verkennt es, daß diese die besonderen Verhältnisse im Bereich der Ratenkreditverträge betrafen, wie der erkennende Senat bereits bei früherer Gelegenheit im einzelnen dargelegt hat (vgl. BGHZ 103, 44, 48 ff.).
In derartigen Fällen, in denen dem Gläubiger typischerweise ein wirtschaftlich schwächerer und geschäftlich unerfahrener Kreditnehmer gegenüber steht, dem die Vertragsbedingungen gleichsam diktiert werden und der seine prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten häufig nicht zu nutzen weiß, vermag die Erwirkung eines Vollstreckungsbescheids für eine erkennbar unschlüssige, in solchen Fällen auf einem sittenwidrigen Darlehensgeschäft beruhende Forderung einen Sittenverstoß zu begründen; auch dann ist jedoch nicht die Unschlüssigkeit der Forderung als solche tragender Grund der Beurteilung, sondern die Schutzbedürftigkeit des typischerweise sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des Kreditvertrags als auch der prozessualen Durchsetzung der hieraus hergeleiteten Ansprüche unterlegenen Schuldners (vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 44, 49).
Abgesehen von Fallgestaltungen, in denen der Gläubiger das Mahnverfahren bewußt zur Durchsetzung rechtswidriger Ziele mißbraucht, muß die Durchbrechung der Rechtskraft mit Hilfe des § 826 BGB nach Erwirkung eines rechtskräftigen Titels über einen nicht schlüssigen Anspruch im Mahnverfahren grundsätzlich auf Fälle beschränkt bleiben, die - wie dies bei der erwähnten Fallgruppe der Ratenkreditverträge zu bejahen ist - nach der Art der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen eine klar umrissene sittenwidrige Typik aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des mit dem Mahnverfahren überzogenen Schuldners hervortritt (vgl. BGHZ 103, 44, 50;… Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97 - aaO).
- BGH, 16.10.1995 - II ZR 298/94
Rechtsnatur des Widerrufsrechts und des Rückgewähranspruchs
Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist danach ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Titel materiell unrichtig ist, der Gläubiger die Unrichtigkeit kennt und besondere Umstände vorliegen, die die Vollstreckung als mißbräuchlich erscheinen lassen (…BGH, Urt. v. 24. September 1987 - III ZR 187/86, NJW 1987, 3256, 3257 ff.; Urt. v. 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87, NJW 1988, 971).Denn der über § 826 BGB erlangte Schutz gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Urteil muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt werden, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfriede in Frage gestellt würde (vgl. BGHZ 103, 44 ).
- BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99
Zwangsvollstreckung - Titel bleibt trotz Rechtsprechungsänderung vollstreckbar
Jede Erweiterung dieses Rechtsinstituts würde die Rechtskraft aushöhlen und die Rechtssicherheit beeinträchtigen (BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46; 112, 54, 58;… BGH, Urt. v. 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, WM 1999, 919, 920).
- BGH, 13.09.2005 - VI ZR 137/04
Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen DM vorerst …
Die Anwendung des § 826 BGB auf rechtskräftige Titel muss auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 44, 46; sowie BGHZ 101, 380, 383 f. m. umfangr. Nachw.; 112, 54, 58).Andernfalls würde ein Anreiz geschaffen, rechtskräftig entschiedene Prozesse im Wege einer Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels neu aufzurollen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil BGHZ 103, 44, 50 sowie BGHZ 40, 130, 134 f.; 112, 54, 58;… Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 322 Rdn. 273).
- BGH, 30.06.1998 - VI ZR 160/97
Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen …
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels, auch eines Vollstreckungsbescheides, auf der Grundlage eines Anspruchs aus § 826 BGB nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden darf, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde, Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46).Grundsätzlich muß die Durchbrechung der Rechtskraft mit Hilfe des § 826 BGB nach Erwirkung eines rechtskräftigen Titels über einen nicht schlüssigen Anspruch im Mahnverfahren auf Fälle beschränkt bleiben, die, wie dies etwa bei der Fallgruppe der Ratenkreditverträge zu bejahen sein kann, nach der Art der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen eine klar umrissene sittenwidrige Typik aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des mit dem Mahnverfahren überzogenen Schuldners hervortritt (vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 44, 50).
- OLG Düsseldorf, 02.11.2005 - U (Kart) 14/05 Zu der materiellen Fehlerhaftigkeit des Titels und der entsprechenden Kenntnis des Titelgläubigers müssen außerdem weitere Umstände hinzutreten, die die Art der Erlangung des Titels oder die Ausnutzung der Vollstreckung betreffen und die es bei wertender Betrachtung geboten erscheinen lassen, dass der Titelgläubiger die ihm nach materiellem Recht unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (vgl. zu allem: BGHZ 151, 316, 328; 112, 54, 58; 103, 44, 46; 101, 380, 383).
Ihre Rechtfertigung findet diese Fallgruppe in den Besonderheiten des Ratenkreditgeschäfts, bei welchem dem Gläubiger typischerweise ein wirtschaftlich schwächerer und geschäftlich unerfahrener Kreditnehmer gegenübersteht, dem die Vertragsbedingungen gleichsam diktiert werden und der seine prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten häufig nicht zu nutzen weiß (BGHZ 103, 44, 49; 112, 54, 58).
- BGH, 23.04.1991 - XI ZR 122/90 Eine solche Anwendung des § 826 BGB muß jedoch auf besonders schwerwiegende, engbegrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt würde (vgl. BGHZ 10l, 380, 384; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87 - NJW 1988, 971, 972; Senatsurteil vom 29. November 1988 - XI ZR 85/88 - NJW 1989, 1285; Urteil vom 3. Juli 1990 - XI ZR 302/89 - WM 1990, 1816, 1817 f.).
Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung auf Fallgruppen mit klar umrissener sittenwidriger Typik zu beschränken ist, weil andernfalls das Mahnverfahren weitgehend seines Sinnes entleert und ein Anreiz geschaffen wird, Rechtsstreitigkeiten, die mit einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid beendet worden sind, im Gewande einer Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung wieder aufzurollen (vgl. BGHZ 103, 44, 48 ff.).
- BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 299/04
Gewinnzusagen - Aufrechnungsmöglichkeit bei Bestellungen
Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, NJW 1999, 1257 = WM 1999, 919, unter II B 1; Urteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97, WM 1998, 1950 = NJW 1998, 2818, unter II 1; BGHZ 112, 54, 58 f.; 103, 44, 46 f.; 101, 380, 383 ff.). - BGH, 24.06.1993 - III ZR 43/92
Rechtskraft der Abweisung einer Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung
Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft muss jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt würde (Senat, BGHZ 101, 380 (383 f.) = NJW 1987, 3256 = LM § 700 ZPO Nr. 5; BGHZ 103, 44 (46) = NJW 1988, 971 = LM § 826 (Fa) BGB Nr. 32; vgl. auch BGH, WM 1989, 468 (489)). - OLG Hamm, 18.09.2000 - 22 W 26/00
Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids - Zinsanspruch - …
Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, BGHZ 101, 380, 383 = NJW 1987, 3256; BGHZ 103, 44, 46 = NJW 1988, 971; BGH, NJW 1991, 1884, 1885; BGH, NJW 1998, 2818 = MDR 1998, 1225; BGH, MDR 1999, 566;… vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., Vor § 322 Rdnr. 72 m.w.N.).Dies kann nur bei besonderen Fallgestaltungen angenommen werden, die - wie dies bei der Fallgruppe der sittenwirdrigen Ratenkreditverträge zu bejahen ist - nach der Art der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen eine klar umrissene sittenwidrige Typik aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des mit dem Mahnverfahren überzogenen Schuldners hervortritt (BGH, NJW 1988, 971; BGH, NJW 1998, 2818 = MDR 1998, 1225; BGH, MDR 1999, 566, 567).
- BGH, 13.01.2011 - IX ZR 110/10
Rechtsanwälte - Vorgerichtliche Tätigkeit vor Vollstreckungsabwehrklage: Gebühr?
- OLG Düsseldorf, 06.07.2006 - U (Kart) 26/05
- OLG Düsseldorf, 06.07.2006 - U Kart 26/05
Unzulässige Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft
- BGH, 03.07.1990 - XI ZR 302/89
Sittenwidrige Ausnutzung eines Titels
- BGH, 03.11.1993 - XII ZR 135/92
Frist für Nichtigkeitsklagen gegen Urteile über die Feststellung der Vaterschaft
- OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02
Schadenersatzklage aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch …
- BGH, 15.12.1988 - III ZR 195/87
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen …
- BGH, 26.02.2007 - II ZR 330/05
Rechtsfolgen der Feststellung der Klageforderung zur Insolvenztabelle
- BGH, 17.03.1993 - XII ZR 256/91
Fortwirkung eines im schriftlichen Vorverfahren abgegebenen Anerkenntnisses
- BGH, 11.12.1995 - II ZR 220/94
Einwendungen eines ausgeschlossenen Komplementärs gegen die Inanspruchnahme für …
- BGH, 05.12.1996 - IX ZR 67/96
Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen …
- BGH, 15.11.1994 - VI ZR 2/94
Durchbrechung der Rechtskraft arglistig erschlichener gerichtlicher …
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 4 S 504/95
Rückforderung überzahlter Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom …
- OLG Köln, 27.10.1999 - 11 U 65/97
Verteidigung des Anwalts gegen Regressanspruch
- BGH, 15.10.1992 - IX ZR 231/91
Einwendungen und Zuständigkeiten im Vollstreckbarkeitsverfahren - Internationale …
- BGH, 29.11.1988 - XI ZR 85/88
Durchbrechung der Rechtskraft wegen sittenwidriger Erschleichung eines …
- OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02
Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung
- VerfGH Berlin, 01.11.2011 - VerfGH 80/08
Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Willkürverbots (Art. 10 Abs. 1 VvB); …
- OLG Frankfurt, 12.02.2002 - 9 W 4/02
Vollstreckungsgegenklage: Vollstreckungsschutz nach Scheidung des Ehegattenbürgen
- BGH, 16.11.1989 - III ZR 162/88
- OLG Dresden, 14.09.1998 - 10 UF 333/98
