Rechtsprechung
   BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79   

Vollstreckungsschutz

§§ 568 ff BGB, § 765a ZPO, Art. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • AG Köln, 27.02.1979 - 184 M 113/78
  • AG Köln, 27.02.1979 - 184 M 113/79
  • LG Köln, 30.04.1979 - 12 T 69/79
  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79
  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 614/79

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 52, 214
  • NJW 1979, 2607
  • MDR 1980, 116
  • ZMR 1980, 12
  • Rpfleger 1979, 450



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Wird zitiert von ... (66)  

  • BVerfG, 11.07.2007 - 1 BvR 501/07  

    Immobilien - Suizidgefahr bei Zwangsversteigerungsverfahren

    Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG): Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt (vgl. BVerfGE 52, 214), und die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

    Das gilt jedenfalls dann, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG konkret zu besorgen ist und eine an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung zwischen den widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen der an der Vollstreckung Beteiligten zu einem Vorrang der Belange des Schuldners führt (vgl. BVerfGE 52, 214 ).

    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ).

    Ob dies geschehen ist, hat das Bundesverfassungsgericht zu überprüfen, auch wenn die Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften in erster Linie der Entscheidung der Fachgerichte anheim gegeben ist (vgl. BVerfGE 52, 214 ).

    Nur für den Fall, dass beide Fragen zugunsten der Beschwerdeführerin bejaht werden können, hat sich im Hinblick auf die Zuschlagserteilung eine umfassende, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Würdigung der Gesamtumstände anzuschließen, die sowohl den dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechten als auch den gewichtigen, ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der anderen Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BGHZ 163, 66; BGH NJW 2006, S. 508).

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZB 77/08  

    Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsschutz im eröffneten Insolvenzverfahren?

    Als Generalklausel des Schuldnerschutzes (Musielak/Lackmann, aaO § 765a Rn. 1) kann § 765a ZPO, der vom Bundesverfassungsgericht auch in Zwangsversteigerungsverfahren angewandt wird (vgl. BVerfGE 46, 325, 331 ff; 49, 220, 227 f), einem Schuldner grundsätzlich auch nach Insolvenzeröffnung mit Rücksicht auf die auch im Insolvenzverfahren zu beachtenden Grundrechte (Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 GG) und die Wertentscheidungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 f; BVerfG NJW 2004, 49) gegen einzelne Verwertungsmaßnahmen Vollstreckungsschutz vermitteln.

    Ergibt die Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (BVerfGE 52, 214, 220 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1523; BVerfG NJW 2004, 49).

    Das Verfahren der Vollstreckungsgerichte ist deshalb so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird (BVerfGE 52, 214, 221 ff; BVerfGK 6, 5, 10).

  • BGH, 04.05.2005 - I ZB 10/05  

    Mietrecht - Zwangsräumung notfalls auch bei Selbstmordgefahr möglich

    Ergibt die erforderliche Abwägung, daß die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 f. = NJW 1979, 2607; BVerfG NJW 1998, 295, 296; BVerfG NJW-RR 2001, 1523; BVerfG NJW 2004, 49; BGH NJW 2004, 3635, 3637).

    Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers (vgl. BVerfGE 52, 214, 220 = NJW 1979, 2607; BVerfG NZM 1998, 431; OLG Köln NJW 1993, 2248, 2249; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 765a Rdn. 5; Schuschke/Walker aaO § 765a Rdn. 10; Keip, Umfang und Grenzen eines sozialen Schuldnerschutzes in der Zwangsvollstreckung, 2000, S. 255 ff.; Sturm, Räumungsvollstreckung und Räumungsschutz gemäß § 765a ZPO unter Berücksichtigung der zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle, 2001, S. 209; Walker/Gruß, NJW 1996, 352, 353 ff.).

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