Rechtsprechung
   BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56   

Vorbescheid im Erbscheinverfahren

§§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 20, 255
  • NJW 1956, 987



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Wird zitiert von ... (47)  

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96  

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Dies könnte durch die Einführung eines Rechtsinstituts geschehen, das dem in der Rechtsprechung der Fachgerichte im Erbscheinsverfahren und im Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses seit langem anerkannten so genannten Vorbescheid entspricht (vgl. BGHZ 20, 255 ff.; BayObLGZ 1965, 86 ff.; OLG Hamm, OLGZ 1970, 117 ff.).
  • OLG Brandenburg, 31.07.2007 - 10 WF 146/07  

    Ankündigung der Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung durch

    Im Erbscheinsverfahren und dem Verfahren betreffend die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnis ist die Erteilung eines Vorbescheids durch die Rechtsprechung seit langem zugelassen, weil dies wegen der mit der Publizitätswirkung eines unrichtigen Zeugnisses über das Erbrecht oder die Testamentsvollstreckereigenschaft verbundenen Gefahren einem dringenden praktischen Bedürfnis entspricht (vgl. BGHZ 20, 255, 257 f.; BayObLG, FamRZ 1994, 1066).

    Wesen des Vorbescheids ist aber, dass durch ihn in einem auf Grund vollständiger Ermittlungen entscheidungsreifen Verfahren vom Gericht angekündigt wird, es werde eine bestimmte Entscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (BGHZ 20, 255, 257; BayObLG, NJW-RR 2003, 649).

  • OLG Zweibrücken, 13.12.2000 - 3 W 208/00  

    Beschwerdefähiger Vorbescheid des Notars - Auszahlung hinterlegter Geldbeträge

    Hier wie dort geht es darum, beträchtliche Schäden zu vermeiden, die auch bei Auszahlung hoher Geldbeträge entstehen können, sofern solche verbraucht werden (vgl. zum Erbscheinsverfahren etwa BGHZ 20, 255, 257; Firsching, NJW 1955, 1540, 1541 f.).

    Denn wie bei den Nachlassgerichten (vgl. BGHZ 20, 255, 258 f.) kann auch bei den Notaren darauf vertraut werden, dass sie nur in Fällen einer schwierigen Sach- und Rechtslage hiervon Gebrauch machen.

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