Rechtsprechung
| BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89 |
Vorerbschaft für behinderte Tochter
'Behindertentestament', § 138, § 2214 BGB, Art. 14 GG;
§ 92c BSHG, § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG
Volltextveröffentlichungen (3)
- Alpmann Schmidt
BSHG § 2
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BSHG § 2
Sittenwidrigkeit eines Testaments
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 111, 36
- NJW 1990, 2055
- MDR 1990, 906
- FamRZ 1990, 730
- Rpfleger 1990, 298
- NJW-RR 1990, 1026
- DNotZ 1992, 241
- WM 1990, 1634
Wird zitiert von ... (27)
- BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92
Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes
Dabei geht es zutreffend vom Grundsatz der Testierfreiheit aus, die unter dem Schutz der Erbrechtsgarantie des Art. 14 I 1 GG steht (BGHZ 111, 36 (39) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9).Der Nachlaß der Erblasserin ist hier zwar nicht so bescheiden wie in dem Fall, der der Senatsentscheidung BGHZ 111, 36 ff. = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9, zugrunde lag.
Damit war gem. § 2214 BGB ein Zugriff des Kl. als Eigengläubigers der Erbin auf die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstände ausgeschlossen (vgl. BGHZ 111, 36 (43) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9).
Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 111, 36 (42) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) Nr. 9 darauf hingewiesen, daß Eltern auf diese Weise gerade der zuvörderst ihnen zukommenden sittlichen Verantwortung für das Wohl ihres Kindes Rechnung tragen und nicht verpflichtet sind, diese Verantwortung dem Interesse der öffentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintanzusetzen.
Dieser Gedanke hat allgemeine Zustimmung erfahren (Hohloch, JuS 1990, 937 (938); Otte, JZ 1990, 1027 (1028); Schubert, JR 1991, 106 (107); Krampe, AcP 191, 526 (559); Pieroth, NJW 1993, 173).
a) Dieser Grundsatz ist im Bundessozialhilfegesetz in erheblichem Maße durchbrochen (BGHZ 111, 36 (42) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) Nr. 9).
b) Danach bietet das Bundessozialhilfegesetz keine Grundlage für die Auffassung, ein Erblasser müsse aus Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit seinem unterhaltsberechtigten, behinderten Kind jedenfalls bei größerem Vermögen entweder über den Pflichtteil hinaus einen Erbteil hinterlassen, um dem Träger der Sozialhilfe einen gewissen Kostenersatz zu ermöglichen, oder zumindest eine staatlich anerkannte und geförderte Behindertenorganisation als Nacherben einsetzen, damit der Nachlaß auf diesem Weg zur Entlastung der öffentlichen Hand beitrage (wie im Fall, der der Senatsentscheidung BGHZ 111, 36 ff. = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9, zugrunde lag; für eine derartige Verpflichtung des Erblassers aber Köbl, ZfSH/SGB 1190, 449 (465); Schubert, JR 1991, 107).
c) Darüber hinaus wäre eine Einschränkung der Testierfreiheit ein Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Privatautonomie im Erbrecht (BGHZ 111, 36 (39) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9).
d) Anders kann es sein, wenn ein nicht erwerbstätiger, nicht vermögender Ehegatte in einer Scheidungsvereinbarung auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit der Folge, daß er der Sozialhilfe anheimfällt; eine solche Vereinbarung kann sittenwidrig und daher nichtig sein (BGHZ 86, 82 (86) = NJW 1983, 1851 = LM § 72 EheG Nr. 1; BGHZ 111, 36 (41) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9; vgl. aber Urteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403 unter 3.).
- BGH, 19.01.2011 - IV ZR 7/10
Erbrecht - Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers
Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung zum so genannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (BGHZ 123, 368; 111, 36; Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03, NJW-RR 2005, 369; vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 235/03, NJW-RR 2006, 223).Dem entspricht beim "Behindertentestament", dass nicht etwa die Testierfreiheit einen sonst gegebenen Sittenverstoß ausschließt, sondern der von der Testierfreiheit getragenen letztwilligen Verfügung wegen der von den Eltern über ihren Tod hinaus getroffenen Fürsorge für das behinderte Kind die sittliche Anerkennung gebührt (vgl. BGHZ 111, 36, 42).
(1) Der Nachranggrundsatz ist indessen schon im Sozialhilferecht selbst in erheblichem Maße durchbrochen (BGHZ 111, 36, 42), vom Gesetzgeber für die unterschiedlichen Leistungsarten differenziert ausgestaltet und nicht überall beibehalten worden, weshalb dem Subsidiaritätsprinzip als Grundsatz die Prägekraft weitgehend genommen worden ist (BGHZ 123, 368, 376).
Obwohl die Diskussion über Behindertentestamente seit langem geführt wird und seit dem ersten Senatsurteil zum Behindertentestament (BGHZ 111, 36) zwei Jahrzehnte vergangen sind, hat der Gesetzgeber - trotz entsprechender Vorschläge (vgl. nur Kübler, Das sogenannte Behindertentestament unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Betreuers [1998], S. 142 f.) - die betreffenden Vorschriften des Sozialrechts nicht geändert.
- BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97
"Erbunfähigkeit" im Hause Preußen
Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht; dieser Grundsatz steht heute unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 91, 346, 358 = FamRZ 1995, 405 = ZEV 1995, 184; BGHZ 111, 36, 39; 123, 368, 371).Sie sind sozialstaatlich und durch Art. 6 GG legitimiert und sichern den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Mindestanteil an seinem Vermögen (BGHZ 111, 36, 39; 123, 368, 371), und zwar grundsätzlich die Hälfte (§ 2303 ff. BGB).
§ 138 BGB berechtigt den Richter aber nicht, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen Verfügung von Todes wegen an seinen eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren; Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen kann nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden (BGH, Urteil vom 10. November 1982 - IVa ZR 83/81 - NJW 1983, 674 unter II; BGHZ 111, 36, 40;… zum Meinungsstand vgl. etwa Staudinger/Otte, Vorbem. zu § 2064 ff., Rdn. 154 ff.).
- OVG Saarland, 17.03.2006 - 3 R 2/05
Sozialhilfe: Nachranggrundsatz bei Behindertentestament
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass von Eltern eines behinderten Kindes bei der Ausgestaltung letztwilliger Verfügungen nicht aus sittlichen Gründen verlangt werden kann, dem öffentlichen Interesse an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Sozialverwaltung Vorrang einzuräumen und deshalb davon Abstand zu nehmen, ihrem Kind mehr zukommen zu lassen, als es im Rahmen der Sozialhilfe erhielte vgl. BGH Urteile vom 21.3.1990 - IV ZR 169/89 -, NJW 1990, 2055, und vom 20.10.1993 - IV ZR 231/92 -, NJW 1994, 248, jeweils zitiert nach Juris.Die gegenteilige Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren der Behinderte jeweils als befreiter (BGH, Urteil vom 21.3.1990, a.a.O.) beziehungsweise nicht befreiter (BGH…, Urteil vom 20.10.1993, a.a.O.) Vorerbe eingesetzt und im ersten Falle eine Tochtergesellschaft eines Behindertenvereins und im zweiten Falle der Bruder zum Nacherben bestimmt war, während vorliegend allein die Klägerin als Erbin eingesetzt ist.
- BayObLG, 09.06.1994 - 1Z BR 117/93
Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel eines gemeinschaftlichen Testaments
(1) Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist von dem Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht, der unter dem Schutz der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht (BGHZ 111, 36/37 m.w.Nachw.).(2) Die Schranke des § 138 BGB kann eine erbrechtliche Zurücksetzung nächster Angehöriger in dem Bereich unterhalb der Schwelle des Pflichtteilsrechts nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen abwehren (BGHZ 111, 36/40).
- BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R
Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung - …
Danach verstoßen Rechtsgeschäfte, die nach Inhalt, Zweck und Beweggrund in erster Linie darauf angelegt sind, Vermögensverhältnisse zum Schaden der Sozialhilfeträger und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln, gegen die guten Sitten, wenn nicht besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen (BGHZ 86, 82, 86 ff; BGHZ 111, 36, 40 ff). - LG Köln, 12.03.2009 - 37 O 653/08 Sittenwidrigkeit kann aber nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden (BGHZ 111, 36 ff.).
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.03.1990 die Sittenwidrigkeit eines solchen sogenannten Behindertentestamentes verneint (s. BGHZ 111, 36, 39; nachfolgend BGHZ 123, 368 ff.).
- LG Konstanz, 26.02.2003 - 5 O 329/02 Dies wäre ohne den ersten Erbfall nur dann möglich, wenn die durch die An- ordnung der Testamentsvollstreckung beschränkte Erbenstel- lung ausgeschlagen würde, da die vorliegende Testamentsge- staltung dem Sozialhilfeträger nach der Rechtsprechung des BGH zum sog. Behindertentestament wirksam den Zugriff auf das Erbe entzieht, vgl. BGHZ 111, 36.
So vertritt der BGH die Auffassung, dass das Nachrangprinzip, welches ohnehin bereits durch die Re- gelungen des BSHG vielfach durchbrochen wird, nicht die Sittenwidrigkeit eines Testaments bewirkt, aufgrund dessen dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf den Pflichtteil der be- hinderten Tochter des Erblassers verwehrt wird (BGH, IV ZR 169/89, FamRZ 1990, 730, 732; vgl. auch LG Konstanz, 5 O 423/90, NJW 1992, 360, 361).
- BGH, 19.10.2005 - IV ZR 235/03
Überleitung von Pflichtteilsansprüchen des Hilfeempfängers auf den Träger der …
Die Pflichtteilssanktionsklausel sei auch mit Blick auf § 2306 BGB unter Einbeziehung der letztwilligen Verfügung des Vaters und die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 123, 368; 111, 36) gebilligte Gestaltung so genannter Behindertentestamente wirksam. - OLG Köln, 09.12.2009 - 2 U 46/09
Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments und des Verzichts auf das …
Dieser auch von dem Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 111, 36 = NJW 1990, 2055; BGHZ 123, 368 = NJW 1994, 248; siehe dazu auch Wendt, ZNotP 2008, 2 [10 ff.] m.w.N.) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat an (zur Gestaltung eines sogenannten Behindertentestaments siehe auch Grziwotz, ZEV 2002, 409; Mensch, BWNotZ 2009, 162 [166]; Nazari-Golpayegani/Boger, ZEV 2005, 377; Ruby, ZEV 2006, 66; Wendt, ZNotP 2008, 2 [3 ff.]). - BVerfG, 30.08.2000 - 1 BvR 2464/97
Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts
- OLG Frankfurt, 22.06.2004 - 20 W 332/03
Sittenwidrigkeit eines Vertrages, mit dem ein Betreuter ein Grundstück auf einen …
- OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 14 U 233/02
Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger
- LSG Baden-Württemberg, 09.10.2007 - L 7 AS 3528/07
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - …
- OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - 3 Wx 100/08
Sittenwidrigkeit eines sog. Geliebtentestaments
- OLG Stuttgart, 25.06.2001 - 8 W 494/99
Betreuungsrecht - Versagung vormundschaftlicher Genehmigung - Anfechtung namens …
- BayObLG, 18.12.1997 - 1Z BR 73/97
Einflußnahme des Betreuers bei Erbeinsetzung
- OLG Stuttgart, 21.11.2001 - 8 W 643/00
Gültigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel
- VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 6 S 1068/92
Sozialhilferecht: privatrechtliches Rechtsgeschäft zur Regelung der …
- VG Karlsruhe, 14.01.2004 - 10 K 1353/03
Ausbildungsförderung - anrechenbares Vermögen - mit Nießbrauch belastetes …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2008 - 12 A 2471/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2009 - L 8 SO 177/09
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege - Gesamtplan gem § …
- OLG Braunschweig, 04.11.1999 - 2 U 29/99
Sittenwidrigkeit eines Testaments zu Gunsten des Betreuers
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2007 - L 30 AL 34/04
Insolvenzgeld - Erfüllung des Arbeitsentgeltanspruchs durch Zahlung für Zeiten …
- SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 SO 71/10
Sozialhilfe
- OLG Köln, 24.10.2001 - 13 U 5/01
- VG Leipzig, 30.09.1996 - 2 K 1168/96
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