Rechtsprechung
   BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02   

Vorfälligkeitssorgfalt hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträgen

§ 15 StGB, § 266a StGB, "omissio libera in causa" (vgl. die Rechtsfigur der "actio libera in causa");

§ 14 StGB, Delegation bei förmlichen Geschäftsführern

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 266a Abs. 1 StGB; § 13 StGB; § 14 StGB; § 261 StPO; § 249 Abs. 1 StPO; § 273 Abs. 1 StPO
    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt; Leistungsfähigkeit; Unterlassen; Unzumutbarkeit; omissio libera in causa; Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge; Vorrang der Sozialversicherungsansprüche; Vorsatz; tatsächliche Lohnzahlung; rechtfertigende Pflichtenkollision); Beweiswürdigung (Inbegriff der Hauptverhandlung; unterbliebene Verlesung; wesentliche Förmlichkeit; Vorhalt); Delegation bei formellen Geschäftsführern (Übertragung auf den faktischen Geschäftsführer).

  • lexetius.com

    StGB § 266a Abs. 1

  • IWW
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  • bundesgerichtshof.de
  • openjur.de
  • rws-verlag.de

    Strafbare Nichtabführung fälliger Arbeitnehmerbeiträge auch bei Zahlungsunfähigkeit auf Grund unterlassener Sicherstellung

  • NWB SteuerXpert START

    StGB § 266a Abs. 1

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    StGB § 266a Abs. 1
    Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB bei Unterlassen von Sicherheitsvorkehrungen für die Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen

  • jurawelt.com

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen Fälligkeitszeitpunkt)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbarkeit bei Nicht-Zahlung infolge von Liquiditätsproblemen im Fälligkeitszeitpunkt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de

    Strafbare Nichtabführung fälliger Arbeitnehmerbeiträge trotz Zahlungsunfähigkeit, wenn keine Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Rücklagen für Sozialversicherungsbeiträge: Strafbar? (IBR 2002, 579)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Strafbarkeit der Nichtabführung fälliger Arbeitnehmerbeiträge trotz Zahlungsunfähigkeit auf Grund vorhergehender fehlender Sicherstellung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 47, 318
  • NJW 2002, 2480
  • NStZ 2003, 154
  • NStZ 2002, 548
  • ZIP 2002, 2143
  • NZI 2002, 454
  • JR 2002, 518
  • StV 2002, 542
  • IBR 2002, 579
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Wird zitiert von ... (60)  

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08  

    Strafrecht - "Schwarzarbeit" am Bau: Drastische Strafen wg. Steuerhinterziehung!

    Der Straftatbestand des § 266a StGB ist sozialrechtsakzessorisch ausgestaltet ( BGHSt 47, 318 f.; 51, 125, 128 m.w.N.; 52, 67, 70).

    Denn der Straftatbestand des § 266a StGB ist sozialrechtsakzessorisch ausgestaltet ( BGHSt 47, 318 f.; 51, 125, 128 m.w.N.; 52, 67, 70).

    Demgegenüber gilt im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV, BGHSt 47, 318, 319; vgl. auch BSGE 41, 6, 11; 54, 136 ff.; 59, 183, 189; 75, 61, 65), das auch bei der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung findet (einschränkend Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 57. Ergänzungslieferung 2008 SGB IV § 14 Rdn. 139; vgl. aber BAGE 105, 187, 191 ff.).

    Diese Unterschiede zwischen Lohnsteuer und Sozialabgaben rechtfertigen auch für das Strafrecht eine unterschiedliche Bemessungsgrundlage für die Hinterziehung von Lohnsteuer einerseits und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen andererseits (vgl. BGHSt 47, 318, 319 zu § 266a StGB: "unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird").

    Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird in diesem Zusammenhang lediglich durch die dem Straftatbestand des § 266a StGB als echtem Unterlassungsdelikt immanente Tatbestandsvoraussetzung beschränkt, dass dem Arbeitgeber die Erfüllung der Handlungspflicht möglich und zumutbar sein muss ( BGHSt 47, 318, 320).

  • BGH, 30.07.2003 - 5 StR 221/03  

    Arbeit & Soziales - Sozialversicherung: Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen

    Die Strafvorschrift des § 266a Abs. 1 StGB verlangt auch dann die vorrangige Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen, wenn die Zahlung möglicherweise im Insolvenzverfahren später angefochten werden kann (im Anschluss an BGHSt 47, 318).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass sich aus der Strafbewehrung der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a Abs. 1 StGB deren Vorrang ergibt ( BGHSt 47, 318, 321).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß sich aus der Strafbewehrung der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a Abs. 1 StGB deren Vorrang ergibt ( BGHSt 47, 318, 321).

    (1) Soweit in der Literatur (Radtke NStZ 2003, 154, 156; Tag JR 2002, 521, 522) diese Vorrangrechtsprechung kritisiert wird, vermögen die vorgebrachten Einwände nicht zu überzeugen.

    Ersichtlich regelt nämlich Satz 1 Nr. 2 dieses Absatzes nicht den (tatbestandsausschließenden - vgl. BGHSt 47, 318, 320) Fall, daß überhaupt keine finanziellen Mittel mehr vorhanden sind, sondern den Sachverhalt, daß diese in für den Fortbestand des Betriebes notwendige Zahlungen geflossen sind (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266a Rdn. 23).

  • BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05  

    Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug bei angestrebter Vorleistung des Opfers

    Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB, wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen (im Anschluss an BGHSt 47, 318; 48, 307).

    Das Landgericht hat die Angeklagten - nachdem der Senat das vorherige Urteil aufgehoben hatte ( BGHSt 47, 318) - bei teilweise geänderten Schuldsprüchen zu wiederum denselben Gesamtstrafen verurteilt.

    Der Senat hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Zurückverweisungsbeschluss darauf hingewiesen, dass bei Verurteilungen neben der Anzahl der Beschäftigten auch deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und die Höhe der Beitragssätze der Sozialversicherungsträger in den Urteilsgründen darzustellen sind (BGH NJW 2002, 2480, 2483, insoweit nicht in BGHSt 47, 318 abgedruckt; vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4).

    Für den Verantwortlichen ergibt sich demnach die Pflicht zur vorrangigen Erfüllung dieser Verbindlichkeiten aus ihrer Strafbewehrung ( BGHSt 47, 318, 321; 48, 307, 311), welche die besondere Bedeutung dieser Zahlungspflicht innerhalb des Sozialsystems kennzeichnet.

    Damit wäre eine mit dem Pönalisierungszweck des § 266a StGB kaum zu vereinbarende Abschwächung des Gebots zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge verbunden, zumal da der Schuldner insbesondere im Blick auf die Krisensituation verpflichtet ist, die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zu gewährleisten ( BGHSt 47, 318, 320; BGHZ 134, 304).

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  • OLG Dresden, 16.01.2003 - 7 U 1167/02  

    Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung; Vorenthalten von Arbeitsentgelt;

    Der Beklagte wendet zwar zutreffend ein, die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 266a Abs. 1 StGB setze voraus, dass der Gemeinschuldnerin die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Fälligkeitszeitpunkt möglich gewesen sei (vgl. BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 11.12.2001, JZ 2002, 666, 667; 5. Strafsenat, Beschluss vom 28.05.2002, NJW 2002, 2480, 2481).

    Der Anspruch der Einzugsstellen auf Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ist nach Auffassung des Senates, der insoweit der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (vgl. Urteil vom 21.01.1997, NJW 1997, 1237) und des 5. Strafsenates (vgl. Beschluss vom 28.05.2002, NJW 2002, 2480, 2481) des BGH folgt, gegenüber anderen Verbindlichkeiten des Arbeitgebers i.S.v. § 266a StGB privilegiert.

    Zur näheren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen des 5. Strafsenates in seinem Beschluss vom 28.05.2002 (a.a.O.) Bezug.

    Schließlich kann die Rechtsprechung sowohl des 5. Strafsenates des BGH (Beschluss vom 28.05.2002, a.a.O.) als auch des VI. Zivilsenates des BGH (Urteil vom 14.11.2000, NJW 2001, 967, 968; Urteil vom 11.12.2001, JZ 2002, 666, 668) zur sog. omissio libera in causa nur mit dem vom Senat vertretenen Verständnis einer Privilegierung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gegenüber den sonstigen Verpflichtungen eines Arbeitgebers i.S.v. § 266a Abs. 1 StGB vereinbart werden.

  • BGH, 09.08.2005 - 5 StR 16/02  
    Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB, wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen (im Anschluss an BGHSt 47, 318; 48, 307).

    Das Landgericht hat die Angeklagten - nachdem der Senat das vorherige Urteil aufgehoben hatte (BGHSt 47, 318) - bei teilweise geänderten Schuldsprüchen zu wiederum denselben Gesamtstrafen verurteilt.

    Der Senat hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Zurückverweisungsbeschluss darauf hingewiesen, dass bei Verurteilungen neben der Anzahl der Beschäftigten auch deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und die Höhe der Beitragssätze der Sozialversicherungsträger in den Urteilsgründen darzustellen sind (BGH NJW 2002, 2480, 2483, insoweit nicht in BGHSt 47, 318 abgedruckt; vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4).

    Für den Verantwortlichen ergibt sich demnach die Pflicht zur vorrangigen Erfüllung dieser Verbindlichkeiten aus ihrer Strafbewehrung (BGHSt 47, 318, 321; 48, 307, 311), welche die besondere Bedeutung dieser Zahlungspflicht innerhalb des Sozialsystems kennzeichnet.

    Damit wäre eine mit dem Pönalisierungszweck des § 266a StGB kaum zu vereinbarende Abschwächung des Gebots zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge verbunden, zumal da der Schuldner insbesondere im Blick auf die Krisensituation verpflichtet ist, die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zu gewährleisten (BGHSt 47, 318, 320; BGHZ 134, 304).

  • BGH, 30.08.2011 - 2 StR 652/10  

    Inbegriffsrüge (Inbegriff der Hauptverhandlung: Protokollierung der Verlesung von

    In diesem Fall ist auszuschießen, dass als Zeugen gehörte Bankmitarbeiter und Polizeibeamten das entsprechende Zahlenwerk aus eigener Erinnerung heraus im Einzelnen bestätigen konnten (vgl. BGH NJW 2002, 2480).

    Angesichts der hohen Anzahl der von der Kammer verwerteten Kontoauszüge und Einzelbuchungen ist auszuschließen, dass die als Zeugen gehörten Bankmitarbeiter und Polizeibeamten das entsprechende Zahlenwerk aus eigener Erinnerung heraus im Einzelnen bestätigen konnten (vgl. BGH NJW 2002, 2480, in BGHSt 47, 318 insoweit nicht abgedruckt).

    Zwar hat das Landgericht unter zutreffender Heranziehung der Grundsätze der Rechtsfigur der omissio libera in causa (vgl. hierzu: OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 104, 105; Beckemper JZ 2003, 806, 807; Rönnau NStZ 2003, 525, 530; Hillenkamp in FS Tiedemann 2008, S. 949, 963; Fischer StGB 58. Aufl. § 283 Rn. 29; LK/Tiedemann 12. Aufl. § 283 Rn. 154 sowie zu § 266a StGB: BGHSt 47, 318, 320 ff.; BGHZ 134, 304, 308 ff.) ausgeführt, dass die finanzielle Unmöglichkeit, einen Steuerberater mit der Erstellung von Bilanzen zu beauftragen, den Angeklagten nicht entlasten könne, weil er trotz sich abzeichnender Liquiditätsprobleme eingehende Mietzahlungen und sonstige Vermögenswerte nicht zur Bildung von Rücklagen, sondern zur Begleichung eigener Schulden oder Schulden der A. GmbH verwandt habe.

    Die Bewertung der den Pflichtwidrigkeitsvorwurf begründenden, auf den jeweiligen Fälligkeitsstichtag zu beziehenden Liquiditätsprognose (vgl. BGHSt 47, 318, 322/323 zu § 266a StGB) setzt jedoch Kenntnis von den konkreten Zahlungsflüssen voraus, die sich dem Landgericht erst aus den verwerteten Kontoauszügen eröffnet hat.

  • OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 1 Ss 31/08  
    "Vorenthaltene" Beiträge können nur solche sein, die nach dem materiellen Sozialrecht geschuldet sind (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 266 a Rdnr. 9 a; BGHSt 47, S. 318).

    Um dem Revisionsgericht die erforderliche Nachprüfung zu ermöglichen, müssen bei einer Verurteilung nach § 266 a StGB neben der Anzahl der Beschäftigen und deren Beschäftigungszeiten - was hier hinreichend dargestellt ist -, grundsätzlich auch das zu zahlende Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage der Beiträge (§ 14 SGB VI) und die Höhe der Beitragssätze der Sozialversicherungsträger (§ 21 SGV VI) in den Urteilsgründen mitgeteilt werden (vgl. BGH NJW 2002, S. 2480, 2483; BGH NStZ 2006, S. 223, 224; BGHR StGB § 266 a Sozialabgaben 3, 4; Fischer, a.a.O.).

    Daher ist der Straftatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB nur dann gegeben, wenn der verpflichtete Arbeitgeber die tatsächliche Möglichkeit zur Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeit hatte (vgl. BGHSt 47, S. 318, 320).

    Der Tatrichter ist insoweit verpflichtet, die tatsächliche Möglichkeit der Zahlung nachvollziehbar darzulegen (vgl. BGHSt 47, S. 318, 320).

    Der Tatbestand des § 266 a StGB kann auch dann verwirklicht werden, wenn der Handlungspflichtige zum Fälligkeitstag zwar zahlungsunfähig ist, sein pflichtwidriges Verhalten jedoch in dem Sinne vorverlagert ist, dass er versäumt hat, durch geeignete Maßnahmen - etwa durch Bildung von Rücklagen - die Zahlung zum Fälligkeitstag sicherzustellen (vgl. BGHSt 47, 318, 319, 320 f.).

  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 176/05  

    Insolvenzrecht - Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung

    Damit fehlt es an einem Treuhandverhältnis des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern (BGHZ 149, 100, 105 f; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1668; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291; BGHSt 47, 318, 319).

    Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor (BGHZ 134, 304, 307; BGH, Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 108/05, ZIP 2006, 2127; BGHSt 47, 318, 320).

    Allerdings kann dieser Tatbestand auch dann verwirklicht werden, wenn der Handlungspflichtige zwar zum Fälligkeitstag zahlungsunfähig, sein pflichtwidriges Verhalten jedoch praktisch vorverlagert ist; dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber erkennt, dass sich in seinem Unternehmen Liquiditätsprobleme abzeichnen, und er es gleichwohl unterlässt, durch besondere Maßnahmen (etwa die Aufstellung eines Liquiditätsplans und die Bildung von Rücklagen oder durch Absehen von der Auszahlung des vollen Nettolohns an die Arbeitnehmer) die Zahlung zum Fälligkeitstag sicherzustellen (BGHZ 134, 304, 308; BGH, Urt. v. 25. September 2006 aaO; BGHSt 47, 318, 320 ff).

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R  

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Nach dem Urteil vom 28. Mai 2002 (BGHSt 47, 318) setzt die Straftat des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a Abs. 1 StGB nicht voraus, dass tatsächlich Lohn an die Arbeitnehmer abgeführt wurde.

    In beiden Entscheidungen geht der BGH davon aus, dass der Beitragsanspruch nach dem erwähnten Urteil des Senats vom 30. August 1994 (BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5) allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung entsteht und unabhängig von der tatsächlichen Zahlung des Arbeitsentgelts fällig wird (BGHZ 144, 311, 314/315; BGHSt 47, 318, 319).

  • BGH, 11.08.2011 - 1 StR 295/11  

    Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen

    Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen, die den Tatbestand des § 266a Abs. 2 erfüllen, wirkt die Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung - anders als im originären Anwendungsbereich des § 266a Abs. 1 StGB (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318) - regelmäßig nicht tatbestandsausschließend.

    Dessen ungeachtet wirkt in Fällen der vorliegenden Art - d.h. bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen - die Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung - anders als im originären Anwendungsbereich des § 266a Abs. 1 StGB (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318) - regelmäßig nicht tatbestandsausschließend.

    Die bei Verwirklichung des Tatbestandes des § 266a Abs. 1 StGB als echtem Unterlassensdelikt geltenden allgemeinen Grundsätze, wonach dem Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 320), können daher hinsichtlich der Tatbestandsalternative des § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB von vornherein keine Anwendung finden.

    Hinzu kommt, dass im Hinblick auf eine eventuelle Unmöglichkeit der Zahlung der Arbeitnehmeranteile in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig ein schuldhaftes Vorverhalten gegeben ist ("omissio libera in causa", vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 320 ff.), so dass die Unmöglichkeit der Zahlung der Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt ohnehin nicht tatbestandsausschließend wirken würde (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Mai 1987 - 3 StR 460/86, wistra 1987, 290, 291 f.).

  • OLG Hamm, 05.05.2009 - 5 Ss 110/09  

    Arbeitsentgelt; Vorenthalten; Verurteilung; Anforderungen; Urteilsgründe

  • OLG Naumburg, 15.10.2002 - 11 U 22/02  

    Schadensersatzpflicht eines GmbH-Geschäftsführers wegen des Vorenthaltens von

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01  

    Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung: abgeführte Sozialversicherungsbeiträge

  • BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02  

    Arbeit & Soziales - Abgrenzung: Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung / Werkvertrag

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2007 - 5 Ss 288/07  
  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 89/02  

    Insolvenzrecht - Anzeichen einer Zahlungseinstellung

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2007 - 5 Ss 288/07 -166/07  
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R  

    Versicherungspflicht - Beitragspflicht - geringfügige Beschäftigung -

  • BGH, 07.03.2007 - 1 StR 301/06  

    Bauarbeitsrecht - Strafbarkeit eines Arbeitnehmerentsende-Scheingeschäfts

  • BGH, 20.03.2003 - III ZR 305/01  

    Arbeit & Soziales - Vorenthalten der Beiträge zur Sozialversicherung

  • BGH, 24.10.2006 - 1 StR 44/06  

    Arbeit & Soziales - Strafbarkeit eines Arbeitnehmerentsende-Scheingeschäfts

  • BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05  

    Weiterhin bestehende Tatmehrheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 197/01  

    Beitragsschuld des Arbeitgebers zur Sozialversicherung

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/03 R  

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08  

    Insolvenzverschleppung (kein Entfallen der Insolvenzantragspflicht des Schuldners

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02  

    Sozialversicherungsbeiträge - Nachforderung

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/03 R  

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2007 - 5 Ss 226/06  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 191/01  

    Krankenversicherung

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 34/03 R  

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

  • BAG, 18.08.2005 - 8 AZR 542/04  

    Keine persönliche Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht

  • OLG Hamm, 17.10.2002 - 3 Ss 744/02  

    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen; erforderlicher Umfang der

  • BGH, 02.09.2009 - 5 StR 266/09  

    Unerlaubter Aufenthalt eines Ausländers (Beihilfe; omissio libera in causa);

  • LG Magdeburg, 29.06.2010 - 21 Ns 17/09  

    Ist die Nichtzahlung von Mindestlohn eine Straftat?

  • BGH, 08.03.2006 - 5 StR 587/05  

    Subventionsbetrug (Investitionszulagen; vorteilhafte unrichtige Angaben:

  • OLG Frankfurt, 18.08.2010 - 12 U 71/09  

    Haftbarkeit des GmbH-Geschäftsführers bei Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 247/09  

    Verfahrensrecht - Verjährung bei Anspruch auf Rechtsgrundfeststellung bei Delikt

  • BGH, 28.01.2003 - 5 StR 378/02  

    Freisprüche eines brandenburgischen Amtsdirektors und zweier Geschäftsführer

  • OLG Karlsruhe, 07.03.2006 - 3 Ss 190/05  

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit des faktischen GmbH-Geschäftsführers

  • LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07  

    Vorlage an das BVerfG: Verfassungswidrigkeit der Ausnahme vom

  • BGH, 26.06.2002 - 2 StR 60/02  

    Schöffen; Besetzungseinwand; notwendiger Inhalt der Verfahrensrüge wegen falscher

  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 173/06  

    Vorrang des Betruges vor dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

  • OLG Hamburg, 13.10.2006 - 1 U 59/06  

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt durch den GmbH-Geschäftsführer: Strafbarkeit des

  • OLG Brandenburg, 10.01.2007 - 7 U 20/06  

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt durch den GmbH-Geschäftsführer: Strafbarkeit des

  • BGH, 28.02.2007 - 5 StR 544/06  

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Berechnungsdarstellung der verkürzten Beiträge

  • BGH, 03.12.2007 - 5 StR 504/07  

    Berechnungsdarstellung und Schätzung beim Vorenthalten von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2002 - L 5 B 41/02  

    Krankenversicherung

  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 15/06 R  

    Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge - vorsätzlich vorenthaltene Beiträge -

  • BGH, 09.06.2008 - 5 StR 98/08  

    Bankrott (Feststellung der Überschuldung, der Zahlungsunfähigkeit oder der

  • OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02  

    Restschuldbefreiung; Feststellungsinteresse für Aufrechterhaltung eine in der

  • OLG Jena, 20.05.2005 - 1 Ss 252/04  

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • OLG Koblenz, 31.10.2002 - 2 U 437/02  

    Arbeit & Soziales - Vorenthaltung des Sozialversicherungsbeitrags

  • LSG Baden-Württemberg, 03.02.2004 - L 11 KR 1160/03  

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - geschuldetes Arbeitsentgelt - Zufluss- bzw

  • FG Hessen, 28.05.2003 - 10 K 3017/02  

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitnehmeranteile; Übernahme; Nachentrichtung;

  • OLG Hamm, 10.05.2007 - 3 Ss 35/07  

    Verlesung; Einverständnis; Motivation; Vorsatz; Beitragsvorenthaltung

  • LSG Bayern, 24.11.2009 - L 5 R 952/08  

    Beitragspflicht von tariflich geschuldetem Lohn

  • LSG Hamburg, 17.08.2004 - L 3 RA 42/03  
  • VG Braunschweig, 12.09.2007 - 1 A 364/06  

    Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs bei einer Vielzahl begangener

  • OLG Naumburg, 08.07.2009 - 2 Ss 90/09  
  • LG Gießen, 17.01.2007 - 1 S 244/06  

    Arbeitnehmeranteil: Aufrechnung mit Ansprüchen des Arbeitgebers gegen die

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