Rechtsprechung
   BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89   

Vorkaufsrecht

Art. 14 GG, Eigentumsbegriff

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Bundesberggesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigentumsrecht und Vorkaufsgarantie

Verfahrensgang

  • OLG Hamm, 09.05.1989 - 10 U 151/88
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 83, 201
  • NJW 1991, 1807
  • MDR 1991, 403
  • NJW-RR 1991, 906
  • NVwZ 1991, 766
  • DÖV 1991, 377
  • DVBl 1991, 376



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Wird zitiert von ... (207)  

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91  

    Altlasten

    Allerdings ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in einem solchen Fall besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt (vgl. BVerfGE 83, 201 ).

    In solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund (vgl. BVerfGE 83, 201 ; stRspr).

    Die völlige oder ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 83, 201 ).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04  

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang einer Regelung sowie deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist allein diese zulässig und geboten (vgl. BVerfGE 69, 1 [55]; - 83, 201 [214 f.]; - 86, 288 [320 f.]; - 88, 145 [166]; - 95, 64 [81, 93]).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93  

    Besitzrecht des Mieters

    Unter den Schutz der Eigentumsgarantie im Bereich des Privatrechts fallen deshalb grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die ihrem Inhaber von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201 [208 f.] m.w.N.).

    Ein Recht ist schon dann privatnützig, wenn es zum eigenen Vorteil ausgeübt werden kann und damit dem Berechtigten "von Nutzen" ist (vgl. BVerfGE 83, 201 [210]).

    Es besteht kein sachlicher Grund, derart ausgestaltete Rechte vom Schutz der Eigentumsgarantie auszunehmen (vgl. BVerfGE 83, 201 [209]).

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