Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
05.03.2002
Aktenzeichen
VI ZR 398/00
Dazu im Internet

dejure.org

Vorleistung des getäuschten Immobilienerwerbers

§ 823 Abs. 2 BGB: § 263 StGB (Betrug) als Schutzgesetz;

§ 286 ZPO, kein Anscheinsbeweis für Vorsatz;

§ 263 StGB, ein Vermögensschadens (i.S. einer "konkreten Vermögensgefährdung") liegt dann noch nicht im Abschluß eines ungünstigen Vertrages, wenn der Getäuschte nicht vorleisten muß;

§ 263 StGB, §§ 823, 249 BGB, zivilrechtlicher und strafrechtlicher Kausalitätsbegriff;

§ 263 StGB, Anforderungen an den Vorsatz (insb.: "Stoffgleichheit");

§ 254 BGB, zur Frage, wann ausnahmsweise trotz vorsätzlicher Schädigung ein Mitverschulden in Betracht kommt (hier: leichtsinniger Verzicht auf vertragliche Sicherungen)

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Immobilien - Schadensersatz bei unwahren Angaben im Kaufvertrag

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Deutsches Notarinstitut

BGB § 823 Be, § 254 A, ZPO § 286 C

Betrug bei Verschweigen unerledigter Änderungsanträge bei Bauträgerkauf

Prof. Dr. Lorenz, München

Strafrechtliche und zivilrechtliche Kausalität, Voraussetzungen des Betrugstatbestands und Kausalität i.S.v. § 823 II BGB, (möglicher) Einwand des Mitverschuldens nach § 254 I BGB bei vorsätzlichem Verhalten des Schädigers

judicialis

Fundstellen
NJW 2002, 1643
NZM 2002, 438
VersR 2000, 613
VersR 2002, 613
WM 2002, 2473
ZfIR 2003, 85
ZMR 2002, 437
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