Rechtsprechung
   BGH, 11.02.2000 - V ZR 271/99   

Vorstandsstreit jüdische Gemeinde

§ 1004 BGB analog, Schutz einer Verwaltungstätigkeit;

Justizgewährungsanspruch, Art. 20, 92 GG;

Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV

Volltextveröffentlichungen (7)

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Auseinandersetzung um die Vertretung einer jüdischen Gemeinde

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Auseinandersetzung um die Vertretung einer jüdischen Gemeinde

  • nomos.de , S. 40 (Leitsatz)

    Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3, 92, 140 iVm WRV Art. 137 Abs. 3 GG; § 1004 BGB
    Kirchen-/Religionsgemeinschaft/Unterlassungsanspruch/Schiedsgericht/staatliche Gerichte

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Die verfassungsrechtlich garantierte Eigenständigkeit der Kirchen in Verfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Rechtsschutz in Kirchensachen - eine unendliche Geschichte?" von Assessor Christoph Goos, original erschienen in: ZBR 2004, 159 - 169.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 1555
  • MDR 2000, 718
  • DVBl 2000, 999
  • NJ 2000, 427 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 963
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Wird zitiert von ... (30)  

  • BGH, 28.03.2003 - V ZR 261/02  

    Kirchenrecht - Innerkirchliche Streitigkeiten: Anrufung staatlicher Gerichte

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18. September 1999, NJW 1999, 349) und des Bundesgerichtshofes (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555) sei dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn - wie hier - ein interner Rechtsweg nicht zur Verfügung stehe.

    Dies ist vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen und durch § 545 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung nicht entzogen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 291/99, NJW 2000, 1555; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rdn. 17).

    Für Kirchen- oder Glaubensgemeinschaften hat der Senat mit Urteil vom 11. Februar 2000 (V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 mit Anm. v. Campenhausen, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 2000, 622; Kästner, NVwZ 2000, 889; Maurer, JZ 2000, 1113; Nolte, NJW 2000, 1844; Rüfner, LM GG Art. 2 Nr. 73) entschieden, daß die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet.

    b) Die Entscheidung des Senats vom 11. Februar 2000 (V ZR 291/99, NJW 2000, 1555) betrifft zwar den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch einer Glaubensgemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder, ist in ihrem grundsätzlichen Verständnis hierauf aber nicht beschränkt.

    Erst recht sind die staatlichen Gerichte dann zuständig, wenn innerkirchliche oder innergemeinschaftliche Rechtsfragen nur als Vorfragen der Begründetheit eines geltend gemachten Anspruchs eine Rolle spielen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, aaO S. 1556).

    Inhalt und Umfang des staatlichen Rechtsschutzes hängen materiell davon ab, was der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach aufgrund einer Güterabwägung zwischen religionsrechtlichem Schutz- und Freiheitsbedürfnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft und allgemeinem Recht des einzelnen als eigene Angelegenheit der Kirche oder Glaubensgemeinschaft anzusehen ist (Senat, Urt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, aaO S. 1556).

    Dasselbe gilt für die bestandskräftig gewordene Entscheidung eines kirchlichen Gerichts (Senatsurt. V. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555, 1557) oder einer Schlichtungsstelle, weil die Tätigkeit derartiger Einrichtungen nur insoweit unter die verfassungsrechtliche Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung und Selbstbestimmung fällt, als der Gegenstand ihrer Entscheidung seinerseits von dieser Gewährleistung erfaßt wird (v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 370).

  • BVerwG, 28.02.2002 - 7 C 7.01  

    Staatskirchenrecht; Rechtsweg zu staatlichen Gerichten; Anwendung staatlichen

    Aus der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG) folgt, dass die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet (BGH, JZ 2000, 1111 mit insoweit zust. Anm. Maurer, JZ 2000, 1113; auch BVerfGE 83, 341 ).

    Es mag sein, dass eine Unterwerfungserklärung der Klägerin, wäre sie abgegeben worden, für das staatliche Gericht die Verpflichtung begründen kann, die Entscheidung des Schieds- und Verwaltungsgerichts des Zentralrats abzuwarten und sie, wenn sie ergangen ist, der weiteren Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. BGH, JZ 2000, 1111 ).

  • BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen

    Dabei kommt dem Selbstverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 42, 312 ), besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 44, 37 ; 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349 ; so auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, S. 1555 ).
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