Rechtsprechung
   BayObLG, 03.09.1987 - RReg. 2 St 256/87   

Vortäuschung von Diebstahl statt Beschädigung

§ 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB, Übertreibungen zum Umfang einer tatsächlich begangenen Straftat sind nicht strafbar

Kurzfassungen/Presse (2)

  • DRSP (Leitsatz)

    Vortäuschung einer Straftat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vortäuschung einer Straftat

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1988, 83
  • MDR 1988, 160
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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Karlsruhe, 24.08.1992 - 3 Ss 70/92  
    Enthält aber der den Gegenstand der Anzeige bildende historische Vorgang tatsächlich eine rechtswidrige Tat, die aufzuklären Aufgabe der staatlichen Verfolgungsbehörden ist, so wird regelmäßig der Schutzzweck der Vorschrift nicht berührt, da es dann an einer Fehlleitung staatlicher Verfolgungstätigkeit mangelt (BayObLG, NJW 1988, 83; Schönke/Schröder/Stree a.a.O., Rn. 9 zu § 145 d).

    So stellt es eindeutig nur eine Übertreibung der Tat dar, wenn lediglich der Umfang der Diebesbeute fälschlicherweise vergrößert wird (OLG Hamm, NJW 1982, 60; BayObLG, NJW 1988, 83) oder wenn an Stelle eines tatsächlich begangenen strafbaren Versuchs eine vollendete Straftat angezeigt wird (so OLG Hamm, NStZ 1987, 558 für den Regelfall).

    wird von einer Tatbestandserfüllung ausgegangen, wenn durch Hinweglassen oder Hinzudichten von Umständen die tatsächlich begangene Tat in ihrem Charakter völlig verändert wird (OLG Hamm, NJW 1971, 1324 im Falle einer Anzeige einer tatsächlich erfolgten Körperverletzung als schwerer Raub; BayObLG, NJW 1988, 83).

  • OLG Hamm, 08.05.1987 - 2 Ss 236/87  
    Zum Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat im Falle der Anzeige eines Diebstahls statt (lediglich) einer Sachbeschädigung vgl. BayObLG (Beschluß RReg. 2 St 256/87 - v. 3.9. 87, in MDR 1988 Heft 2 S. 160 = NJW 1988 Heft 1/2 S. 83).
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