Rechtsprechung
   BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75   

Waffengesetz

Art. 14, 103 Abs. 2, Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG, zur Frage der Beschlußfähigkeit des Bundestages als Voraussetzung eines wirksamen Gesetzeserlasses (hier: Gesetzesbeschluß durch lediglich 37 Abgeordnete nach Vorbereitung im Fachausschuß ausreichend)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Beschlußfähigkeit

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 40 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftsordnung und Beschlussfähigkeit des Bundestages bei Abstimmungen über Gesetze

Verfahrensgang

  • AG Dortmund - 86 Qs 266/73
  • LG Dortmund, 15.01.1975 - 7 Ns 14/74 StA Dortmund
  • OLG Hamm, 25.07.1975 - 1 Ss 324/75
  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 44, 308
  • NJW 1977, 1767
  • DÖV 1977, 610
  • DVBl 1977, 610



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Wird zitiert von ... (44)  

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88  

    Wüppesahl

    Der durch Art. 38 Abs. 1 GG gewährleistete repräsentative verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 4, 144 [149]) ist Grundlage für die repräsentative Stellung des Bundestages, der als "besonderes Organ" (Art. 20 Abs. 2 GG) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt ausübt (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]; 56, 396 [405]).

    Dies setzt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller voraus (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]; 56, 396 [405]).

    Das Recht des Parlaments, seine Angelegenheiten zu regeln, erstreckt sich traditionell auf die Bereiche "Geschäftsgang" und "Disziplin" (BVerfGE 44, 308 [315 f.]).

    Allerdings darf - gerade um der Repräsentationsfähigkeit und der Funktionstüchtigkeit des Parlaments willen - das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Bundestages mitzuwirken und seine besonderen Erfahrungen und Kenntnisse darin einzubringen, dabei nicht in Frage gestellt werden; die Rechte des einzelnen Abgeordneten dürfen zwar im einzelnen ausgestaltet und insofern auch eingeschränkt, ihm jedoch grundsätzlich nicht entzogen werden (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]).

    c) Schließlich hat auch das Prinzip der repräsentativen Demokratie (vgl. hierzu BVerfGE 44, 308 [316]) für die parlamentarischen Rechte der Bundestagsabgeordneten keine über Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgreifende Wirkung.

    Die prinzipielle Möglichkeit, in einem Ausschuß mitzuwirken, hat allerdings für den einzelnen Abgeordneten angesichts des Umstandes, daß ein Großteil der eigentlichen Sacharbeit des Bundestages von den Ausschüssen bewältigt wird, eine der Mitwirkung im Plenum vergleichbare Bedeutung; vor allem in den Ausschüssen eröffnet sich den Abgeordneten die Chance, ihre eigenen politischen Vorstellungen in die parlamentarische Willensbildung einzubringen (vgl. BVerfGE 44, 308 [317 f.]).

    Jeder einzelne Abgeordnete hat mithin Anspruch darauf, jedenfalls in einem Ausschuß mitzuwirken; dies folgt auch aus der Erwägung, daß ihm die Möglichkeit belassen bleiben muß, sich bestimmten Sachgebieten, denen sein Interesse gilt und für die er Sachverstand besitzt, besonders eingehend zu widmen (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]).

    Das folgt schon daraus, daß, worauf der Senat bereits früher hingewiesen hat (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]), dem einzelnen Abgeordneten die Möglichkeit belassen werden muß, sich bestimmten Sachgebieten, denen sein Interesse gilt und für die er Sachverstand besitzt, besonders eingehend zu widmen.

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11  

    Antrag im Organstreit "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF" überwiegend

    Der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete repräsentative Status der Abgeordneten (vgl. BVerfGE 4, 144 [149]; 80, 188 [217]) ist Grundlage für die repräsentative Stellung des Bundestages, der als "besonderes Organ" (Art. 20 Abs. 2 GG) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt ausübt (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]; 56, 396 [405]; 80, 188 [217]).

    a) Seine Repräsentationsfunktion nimmt der Deutsche Bundestag grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahr, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]; 56, 396 [405]; 80, 188 [218]), nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit.

    Die Wahrnehmung der Repräsentationsfunktion durch den Deutschen Bundestag als Ganzes setzt gleiche Mitwirkungsbefugnisse aller Abgeordneten voraus (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]; 56, 396 [405]), die daher auch grundsätzlich über die gleichen Rechte und Pflichten verfügen.

    Das Recht des Parlaments, seine Angelegenheiten zu regeln, erstreckt sich insbesondere auf den Geschäftsgang (vgl. BVerfGE 44, 308 [315]; 80, 188 [218 f.]) und zielt darauf ab, die effektive Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben zu ermöglichen.

    Die Befugnis zur Selbstorganisation erlaubt es dagegen nicht, den Abgeordneten Rechte vollständig zu entziehen (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]; 80, 188 [219]; 84, 304 [321 f.]).

    Die zunehmende Komplexität der zu behandelnden Sachverhalte und die Schwerfälligkeit des Plenums zwingen geradezu zu einer Arbeitsteilung (vgl. BVerfGE 44, 308 [317]).

    Es ist ihm namentlich gestattet, Ausschüsse einzurichten (vgl. BVerfGE 44, 308 [318]) und diesen einzelne vom Bundestag wahrzunehmende Aufgaben zu übertragen, beispielsweise die Vorbereitung von Plenumsbeschlüssen oder die Wahrnehmung von Informations-, Kontroll- und Untersuchungsrechten (vgl. §§ 54 ff. GOBT).

    b) Nicht von ungefähr entspricht es der parlamentarischen Tradition, dass große Teile der vom Deutschen Bundestag zu erfüllenden Aufgaben außerhalb des Plenums, vor allem in Ausschüssen, erledigt werden (vgl. BVerfGE 44, 308 [317]; 80, 188 [221]; 84, 304 [323]).

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06  

    Abgeordnetengesetz

    Der Abgeordnete ist Vertreter des ganzen Volkes, durch ihn wird das Volk im Parlament repräsentiert (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]).

    Freiheit der Wahl und freies Mandat bilden einen unauflösbaren Zusammenhang, der sich in das parlamentarische Entscheidungsverfahren und die näheren Bestimmungen über den Status des Abgeordneten hinein auswirkt (vgl. BVerfGE 102, 224 [238 f.]; - 112, 118 [134]; vgl. auch BVerfGE 44, 308 [316]).

    b) Der Abgeordnete repräsentiert gemeinsam mit der Gesamtheit aller anderen Mitglieder des Parlaments (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]; stRspr) das Volk.

    Eine rechtliche Pflicht des Abgeordneten, sich mit bestimmten oder gar mit allen im Parlament zu behandelnden Fragen zu beschäftigen, besteht nicht; vielmehr liegt es allein in der freien, lediglich vor dem Wähler zu rechtfertigenden Entscheidung des Abgeordneten, ob und gegebenenfalls in welcher Intensität er sich mit einzelnen Gegenständen parlamentarischer Beratung und Entscheidung befasst (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]).

    aa) Die vom Volk ausgehende Staatsgewalt wird vom Parlament als Ganzem, also der Gesamtheit seiner Mitglieder, ausgeübt (vgl. BVerfGE 44, 308 [315 f.]; - 56, 396 [405]; - 80, 188 [217 f.]), der einzelne Abgeordnete ist Vertreter des ganzen Volkes (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

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