Rechtsprechung
Gericht
VGH Baden-Württemberg
Datum
25.03.1999
Aktenzeichen
1 S 2059/98
Dazu im Internet
dejure.org
Wahl der Ausschußmitglieder
§ 24 ff GemO, auch im Wege des Kommunalverfassungsstreit hat ein einzelner Gemeinderat kein objektiv-rechtliches Beanstandungsrecht (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) hinsichtlich Gemeinderatsbeschlüsse;
fehlerhafte Einberufung nach § 34 GemO macht den Gemeinderatsbeschluß rechtswidrig (§ 37 Abs. 1 Satz 1 GemO), dies stellt jedoch dann noch keine Rechtsverletzung für den einzelnen Gemeinderat dar, wenn der Mangel lediglich in der unvollständigen Mitteilung der Sitzungsunterlagen besteht (anders, wenn ein Tagesordnungspunkt ganz fehlt: Fehler läßt sich dem Gemeinderat zurechnen);
Fraktionen im Gemeinderat haben keine im Rahmen des Kommunalverfassungsstreits wehrfähigen Rechte
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