Rechtsprechung

Gericht
VGH Baden-Württemberg
Datum
25.03.1999
Aktenzeichen
1 S 2059/98
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dejure.org

Wahl der Ausschußmitglieder

§ 24 ff GemO, auch im Wege des Kommunalverfassungsstreit hat ein einzelner Gemeinderat kein objektiv-rechtliches Beanstandungsrecht (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) hinsichtlich Gemeinderatsbeschlüsse;

fehlerhafte Einberufung nach § 34 GemO macht den Gemeinderatsbeschluß rechtswidrig (§ 37 Abs. 1 Satz 1 GemO), dies stellt jedoch dann noch keine Rechtsverletzung für den einzelnen Gemeinderat dar, wenn der Mangel lediglich in der unvollständigen Mitteilung der Sitzungsunterlagen besteht (anders, wenn ein Tagesordnungspunkt ganz fehlt: Fehler läßt sich dem Gemeinderat zurechnen);

Fraktionen im Gemeinderat haben keine im Rahmen des Kommunalverfassungsstreits wehrfähigen Rechte

Landesrecht Baden-Württemberg

§ 42 Abs 2 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, § 78 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 34 Abs 1 S 1 GemO BW, § 34 Abs 1 S 2 GemO BW, § 37 GemO BW

Kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit: Verletzung organschaftlicher Befugnis - ordnungsgemäße Ladung der Gemeinderatsmitglieder

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